182 I. Abschn. 4. Kap.: Sachleistung neben Arbeit.
falls die bei jener „Benutzung“ unentbehrliche Arbeit der Maschinenleitung
vom Geschäftsinhaber geleistet wird, blofßser Arbeitsvertrag und keine
Vermieterleistung vor, weil dieser Inhaber den Besitz der Maschinen
vollständig behält. Der Umstand, dafs die maschinelle Leistung am
Ergebnis einen hervorragenderen Anteil hat als die Arbeit der „Ma-
schinenarbeiter“ (Gehülfen des Inhabers), und dafs deren Löhne einen
veringeren Teil der Preise ausmachen als die Amortisations- und Ab-
nutzungskosten (Aufwendungen), erklärt es, dafs mitunter von „Ma-
schinenleihe“ gesprochen wird und die Preise auf die „Benutzung der
Maschinen“ bezogen werden. Das Rechtsverhältnis ist das nämliche
wie bei der Kundenmüllerei und daher der Ausdruck „Maschinen-
Jlohnarbeit“ zutreffend!, Es ist nur Arbeit zugesagt, Arbeit be-
sonderer Art, nämlich Verwendung gewisser effektvoller Maschinen.
Nur wenn in Ermangelung von Maschinenarbeitern oder aus anderen
Gründen dem Kunden selber, d. h. dem Schreiner oder den Schreiner-
gehülfen, die Leitung der Maschinen überlassen wird, liegt Miete, aber
dann nur Miete vor.
IN. Wo die unter Nr. II näher definierten Thatbestände vor-
liegen — dafs gegen Entgelt Arbeit und aulserdem eine Verkäufer-
oder eine Vermieterleistung oder beiderlei Leistungen (somit im
ganzen drei) vereinbart sind — muls zuvörderst entschieden werden, ob
man es mit mehreren Verträgen oder nur mit einem Vertrag zu thun
hat. Diese Entscheidung ist für verschiedene hierhergehörige That-
bestände, und zwar die häufigsten und wichtigsten durch die Gesetze
getroffen; für die übrigen mufs sie generell durch die Wissenschaft
und danach im gegebenen Fall durch das Gericht getroffen werden ?
Die gesetzlichen Entscheidungen können der Wissenschaft eine Weg-
leitung für die Beurteilung der vom Gesetz nicht geregelten Kom-
plikationen bieten.
Die gesetzlichen Vorschriften kommen darin überein, dafs
sie nicht wegen der mehreren Leistungen mehrere Verträge. also nicht
! Vgl. Bücher a. a. 0.821: „Im der Regel geht bei ihnen das Produkt
nicht in das Eigentum des Veredelungsunternehmers über, und man kann
darum wohl (im Unterschied von Lohnwerk) von Lohnfabriken sprechen.“
? Womit natürlich nicht ausgeschlossen ist, dafs der Richter im gegebenen
Fall leiste, was der Wissenschaft obliegt, und danach so entscheide, wie es
generell richtig ist. Dagegen die in theoretischen Erörterungen nicht selten
anzutreffende Erklärung, der Richter habe nach den Umständen des Falles
zu entscheiden, ist nicht blofs ein selbstverständliches Postulat, sondern eine
Überwälzung der Aufgabe. wenn nicht gar eine Insolvenzerklärung der
Thaeanarie.