Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

182 I. Abschn. 4. Kap.: Sachleistung neben Arbeit. 
falls die bei jener „Benutzung“ unentbehrliche Arbeit der Maschinenleitung 
vom Geschäftsinhaber geleistet wird, blofßser Arbeitsvertrag und keine 
Vermieterleistung vor, weil dieser Inhaber den Besitz der Maschinen 
vollständig behält. Der Umstand, dafs die maschinelle Leistung am 
Ergebnis einen hervorragenderen Anteil hat als die Arbeit der „Ma- 
schinenarbeiter“ (Gehülfen des Inhabers), und dafs deren Löhne einen 
veringeren Teil der Preise ausmachen als die Amortisations- und Ab- 
nutzungskosten (Aufwendungen), erklärt es, dafs mitunter von „Ma- 
schinenleihe“ gesprochen wird und die Preise auf die „Benutzung der 
Maschinen“ bezogen werden. Das Rechtsverhältnis ist das nämliche 
wie bei der Kundenmüllerei und daher der Ausdruck „Maschinen- 
Jlohnarbeit“ zutreffend!, Es ist nur Arbeit zugesagt, Arbeit be- 
sonderer Art, nämlich Verwendung gewisser effektvoller Maschinen. 
Nur wenn in Ermangelung von Maschinenarbeitern oder aus anderen 
Gründen dem Kunden selber, d. h. dem Schreiner oder den Schreiner- 
gehülfen, die Leitung der Maschinen überlassen wird, liegt Miete, aber 
dann nur Miete vor. 
IN. Wo die unter Nr. II näher definierten Thatbestände vor- 
liegen — dafs gegen Entgelt Arbeit und aulserdem eine Verkäufer- 
oder eine Vermieterleistung oder beiderlei Leistungen (somit im 
ganzen drei) vereinbart sind — muls zuvörderst entschieden werden, ob 
man es mit mehreren Verträgen oder nur mit einem Vertrag zu thun 
hat. Diese Entscheidung ist für verschiedene hierhergehörige That- 
bestände, und zwar die häufigsten und wichtigsten durch die Gesetze 
getroffen; für die übrigen mufs sie generell durch die Wissenschaft 
und danach im gegebenen Fall durch das Gericht getroffen werden ? 
Die gesetzlichen Entscheidungen können der Wissenschaft eine Weg- 
leitung für die Beurteilung der vom Gesetz nicht geregelten Kom- 
plikationen bieten. 
Die gesetzlichen Vorschriften kommen darin überein, dafs 
sie nicht wegen der mehreren Leistungen mehrere Verträge. also nicht 
! Vgl. Bücher a. a. 0.821: „Im der Regel geht bei ihnen das Produkt 
nicht in das Eigentum des Veredelungsunternehmers über, und man kann 
darum wohl (im Unterschied von Lohnwerk) von Lohnfabriken sprechen.“ 
? Womit natürlich nicht ausgeschlossen ist, dafs der Richter im gegebenen 
Fall leiste, was der Wissenschaft obliegt, und danach so entscheide, wie es 
generell richtig ist. Dagegen die in theoretischen Erörterungen nicht selten 
anzutreffende Erklärung, der Richter habe nach den Umständen des Falles 
zu entscheiden, ist nicht blofs ein selbstverständliches Postulat, sondern eine 
Überwälzung der Aufgabe. wenn nicht gar eine Insolvenzerklärung der 
Thaeanarie.
	        
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