III. Gesetzliche Fälle von Absorption. 183
kumulativ Arbeitsvertrag und Kauf oder Miete, annehmen; vielmehr
lassen sie eine Absorption eintreten, indem sie sich für Ein-
heit des Vertrags entscheiden.
Hier. folgt zunächst eine Übersicht der einschlägigen gesetz-
lichen Vorschriften, in erster Linie derjenigen, welche sich auf die
Konkurrenz von Arbeit und Veräufserung (Verkäufer-
leistung) beziehen:
1. BGB. 8 651 Abs. 1 Satz 1 und 2: Wo die Herstellung einer
vertretbaren Sache gegen Entgelt dergestalt vereinbart wird, dals
von der eitierten Vorschrift abgesehen, ein Werkvertrag vorliegen
würde, ist, wenn die Stoffbeschaffung dem Arbeitnehmer auferlegt
wird, nur ein Vertrag und zwar ein Kauf und kein Arbeitsvertrag
anzunehmen !.
2. HGB. 8 381 Abs, 2?: Die Vereinbarung, eine bewegliche
Sache gegen Entgelt herzustellen aus einem vom Hersteller zu be-
schaffenden Stoffe, ist nur ein Vertrag und zwar kein Arbeitsvertrag,
sondern ein Handelskauf, falls der Vertrag wenigstens für eine Partei
sin Handelsgeschäft ist ®,
3 HGB. 8 406 Abs. 2: Das Kommissionsgeschäft, in dem ein
Kommissionär oder ein anderer Kaufmann die Lieferung einer nicht
vertretbaren beweglichen Sache verspricht oder ausbedingt, die aus einem
vom Lieferanten zu beschaffenden Stoffe herzustellen ist, gilt als ein Ver-
trag und zwar als Kauf und nicht als Arbeitsvertrag. Demgemäfs ist
die Kommission zu einem solchen Vertrag eine Verkaufs- oder eine
Einkaufskommission. Was hier für die nicht vertretbare Sache vor-
geschrieben ist, gilt um so mehr (gemäfs Nr. 1 und Nr. 2) von der
vertretbaren.
4. BGB. 8 675, 8 670: Wird eine Geschäftsbesorgung durch
ainen Dienst- oder durch einen Werkvertrag übernommen und dabei
1 Ein Vertrag, auf den nach dem Gesetz „die Vorschriften über den
Kauf Anwendung finden“, und nur diese, ist ein Kauf,
? „Sie (nämlich die Vorschriften von HGB, Buch 3, Abschnitt 2 über
den Warenkauf) finden auch Anwendung, wenn aus einem von dem Unter-
aehmer zu beschaffenden Stoffe eine nicht vertretbare bewegliche Sache her-
zustellen ist.“ Hier ist zwar nicht ausgedrückt, dafs als Hersteller der Sache
der den Stoff beschaffende Unternehmer gemeint ist. Man ist aber über diesen
Sinn einig. Grammatisch könnten Unternehmer und Hersteller verschiedene
Personen und ersterer der Besteller sein; denn „Unternehmer“ ist im HGB.
(s. z. B. 8 2. 8 8) keineswegs der Arbeitnehmer eines Werkvertrags.
. 3 Danach umfafst z. B. der Ausdruck „Verkäufe“ in HGB. 8 88 („Besteht
die Thätigkeit des Handlungsagenten in der Vermittelung oder Abschliefsung
von Verkäufen“) auch den obigen: Thatbestand.