184 I. Abschn. 4. Kap.: Sachleistung neben Arbeit.
vom Arbeitnehmer eine Veräufserung an den Arbeitgeber zugesagt,
die eine Aufwendung zum Zweck der Geschäftsbesorgung bildet, so
ist nur ein Vertrag anzunehmen, und zwar nicht ein Kauf, sondern
ein Arbeitsvertrag*.
5. GewO. 8 119% bezieht sich auf den Vertrag des Gewerbetreibenden
mit Hausindustriellen oder Heimarbeitern, d, h. mit Personen, welche
gegen Entgelt „für bestimmte Gewerbetreibende auflserhalb der Arbeits-
stätten der letzteren mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse be-
schäftigt sind, und zwar auch dann, wenn sie die Roh- und Hülfsstoffe
selbst‘ beschaffen“ ?. Dieser Vertrag ist nur ein Vertrag, und zwar
ein Arbeitsvertrag und kein Kauf. Dafür sprechen folgende Gründe:
a) dafs es nach den angeführten Gesetzesworten für die Rechtsstellung
der Heimarbeiter gleichgültig ist, ob sie die Roh- und Hülfsstoffe
selbst beschaffen oder nicht, d.h. ob sie neben der Arbeit auch eine
Veräufßserung machen oder nicht. Im letzteren Fall! kann ja nur an
Arbeitsvertrag gedacht werden; b) dafs GewO. $ 119 9 „unter den in
88 1142 bis 1192 bezeichneten Arbeitern“ auch jene Heimarbeiter ver-
standen wissen will; sie werden also vom Gesetz nur als Arbeitnehmer
vetrachtet; c) dasselbe ergiebt sich aus GewO. 8 125 Abs. 3, wonach
die Heimarbeiter den Gesellen und Gehülfen für $ 125 gleichstehen,
— Auch die Versicherungsgesetze (Krankenversicherung 8 2 Abs. 1
Nr. 4, Invalidenversicherung $ 2 Abs. 1%, Gewerbe-Unfallversicherung
8 5 sub b), wo sie von Hausgewerbetreibenden oder. Hausindustriellen
veden — die sie als „Unternehmer“ oder als „selbständige Gewerbe-
treibende“ bezeichnen, die in eigenen Betriebsstätten für Rechnung
und im Auftrag anderer Gewerbetreibender mit der Herstellung oder
Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden —. machen
* z. B. ein Brauereibesitzer mufs seiner Gesundheit wegen ein. halbes
Jahr sein Geschäft verlassen und ein befreundeter Landwirt übernimmt gegen
Entgelt die Fortführung der Brauerei und die Beschaffung der dazu erforder-
lichen Rohstoffe.
* Gemeint ist: Hauptstoffe und Hülfsstoffe. Denn Roh- und Hülfsstoffe
oildet keinen Gegensatz, da die Hülfsstoffe auch Rohstoffe sein können. Die
den Hülfsstoffen entgegengesetzten Hauptstoffe brauchen keine Rohstoffe zu
sein, z. B. das Leder, das ein Logisarbeiter beschafft, der für ein Schuh-
konfektionsgeschäft arbeitet: Lage des Handwerks II, 231 ff.
* s. auch Bekanntmachung, betr, die Erstreckung der Versicherungspflicht
nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz auf die Hausgewerbe-
treibenden der Tabakfabrikation, vom 16. Dezember 1891 (RGBIl. S. 395).
Bekanntmachung, betr. die Invaliditäts- und Altersversicherung von Haus-
gewerbetreibenden der Textilindustrie. vom 1. März 1894 (RGBIl. S. 394).