186 I. Abschn, 4. Kap.: Sachleistung neben Arbeit.
auf Binnengewässern oder zur See dergestalt geschlossen, dals der
Frachtführer, Rheder, Schiffseigner oder die Eisenbahn das Beför-
derungs- oder Transportmittel! stellt und behufs Beladung zur
Verfügung stellt, so wird zwar neben der Arbeit eine Gebrauchs-
überlassung zugesagt, allein es ist nur ein Vertrag anzunehmen, und
zwar nicht eine Miete, sondern ein Arbeitsvertrag.
Dafs in den angeführten Thatbeständen die Arbeit der Beförderung
zugesagt wird, ist offenbar, und dafs daneben eine Vermieterleistung
versprochen wird, nämlich die Einräumung des Gebrauchs einer Sache,
kommt vielfach zum Ausdruck. Bezieht sich der Wasserfrachtvertrag
nicht auf einzelne Güter (Stückgüter), so sagt man geradezu, das Schiff
sei verfrachtet, das ganze, ein Bruchteil oder ein bestimmter Raum des
Schiffes *. Bei jeder Art von Seefrachtvertrag „hat der Verfrachter das
Schiff in seetüchtigem Stande zu liefern“ ®%, Beim Eisenbahntransport kann
der Arbeitgeber in gewissen Grenzen die Benutzung anderer Wagen for-
dern, als im Tarif vorgesehen sind*, Es gehört zur Überlassung des
Schiffsgebrauchs, dafs das Schiff an eine vom Befrachter oder Absender
bestimmte Stelle gelegt werde zur Aufnahme der Ladung ®. Mit dieser
Gebrauchsüberlassung hängt es zusammen, dafs der Verfrachter keine
Güter aufzunehmen braucht, die das Schiff in Gefahr bringen®., Dem
Befrachter ist nicht blofs Beförderung der Güter versprochen, sondern
auch der Gebrauch eines bestimmten Fahrzeugs eingeräumt. Daher
ist der Verfrachter nicht befugt, auf eigene Faust die Güter in ein
anderes Schiff umzuladen ’, und daher tritt der Vertrag außer Kraft,
sohald von diesem Fahrzeug kein Gebrauch gemacht werden kann 8.
' HGB. 8 453 Nr. 4. EisenbahnverkehrsO. 8 6 Nr. 2.
* HGB. $$ 556—58. 587. 594. 603. 605. 617. BiSchG. 88 27. 38. Vgl.
auch HGB. $ 676.
3 HGB. 8 559, ebenso wie nach BGB. 8 536 „der Vermieter die ver-
mietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsmäfsigen Gebrauche ge-
eigneten Zustande zu überlassen hat“.
* Eisenbahn VO. 8 57. Decken für offene Wagen können „mietweise
überlassen werden“: die Wagen selbst gelten nicht als vermietet, wenngleich
sie zur Benutzung überlassen werden.
* HGB. $ 560, vgl. $ 592. BiSchG. 8 27, vgl. $ 40. EisenbahnVO. 8 56:
„Bereitstellung der Wagen für solche Güter. deren Verladung der Absender
selbst zu besorgen hat“,
° HGB. 8$ 563 Abs. 4. 564. BiSchG. $ 45 Abs. 4.
7? HGB. 8 565. BiSchG. $ 44: hier unter der Voraussetzung, dafs „die
Beförderung mittelst eines bestimmten Schiffes bedungen ist“,
® HGB. $8 628—80. BiSchG. 8 68; s. jedoch auch HGB. 8 632 und
BiSchG. 8 70.