Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

186 I. Abschn, 4. Kap.: Sachleistung neben Arbeit. 
auf Binnengewässern oder zur See dergestalt geschlossen, dals der 
Frachtführer, Rheder, Schiffseigner oder die Eisenbahn das Beför- 
derungs- oder Transportmittel! stellt und behufs Beladung zur 
Verfügung stellt, so wird zwar neben der Arbeit eine Gebrauchs- 
überlassung zugesagt, allein es ist nur ein Vertrag anzunehmen, und 
zwar nicht eine Miete, sondern ein Arbeitsvertrag. 
Dafs in den angeführten Thatbeständen die Arbeit der Beförderung 
zugesagt wird, ist offenbar, und dafs daneben eine Vermieterleistung 
versprochen wird, nämlich die Einräumung des Gebrauchs einer Sache, 
kommt vielfach zum Ausdruck. Bezieht sich der Wasserfrachtvertrag 
nicht auf einzelne Güter (Stückgüter), so sagt man geradezu, das Schiff 
sei verfrachtet, das ganze, ein Bruchteil oder ein bestimmter Raum des 
Schiffes *. Bei jeder Art von Seefrachtvertrag „hat der Verfrachter das 
Schiff in seetüchtigem Stande zu liefern“ ®%, Beim Eisenbahntransport kann 
der Arbeitgeber in gewissen Grenzen die Benutzung anderer Wagen for- 
dern, als im Tarif vorgesehen sind*, Es gehört zur Überlassung des 
Schiffsgebrauchs, dafs das Schiff an eine vom Befrachter oder Absender 
bestimmte Stelle gelegt werde zur Aufnahme der Ladung ®. Mit dieser 
Gebrauchsüberlassung hängt es zusammen, dafs der Verfrachter keine 
Güter aufzunehmen braucht, die das Schiff in Gefahr bringen®., Dem 
Befrachter ist nicht blofs Beförderung der Güter versprochen, sondern 
auch der Gebrauch eines bestimmten Fahrzeugs eingeräumt. Daher 
ist der Verfrachter nicht befugt, auf eigene Faust die Güter in ein 
anderes Schiff umzuladen ’, und daher tritt der Vertrag außer Kraft, 
sohald von diesem Fahrzeug kein Gebrauch gemacht werden kann 8. 
' HGB. 8 453 Nr. 4. EisenbahnverkehrsO. 8 6 Nr. 2. 
* HGB. $$ 556—58. 587. 594. 603. 605. 617. BiSchG. 88 27. 38. Vgl. 
auch HGB. $ 676. 
3 HGB. 8 559, ebenso wie nach BGB. 8 536 „der Vermieter die ver- 
mietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsmäfsigen Gebrauche ge- 
eigneten Zustande zu überlassen hat“. 
* Eisenbahn VO. 8 57. Decken für offene Wagen können „mietweise 
überlassen werden“: die Wagen selbst gelten nicht als vermietet, wenngleich 
sie zur Benutzung überlassen werden. 
* HGB. $ 560, vgl. $ 592. BiSchG. 8 27, vgl. $ 40. EisenbahnVO. 8 56: 
„Bereitstellung der Wagen für solche Güter. deren Verladung der Absender 
selbst zu besorgen hat“, 
° HGB. 8$ 563 Abs. 4. 564. BiSchG. $ 45 Abs. 4. 
7? HGB. 8 565. BiSchG. $ 44: hier unter der Voraussetzung, dafs „die 
Beförderung mittelst eines bestimmten Schiffes bedungen ist“, 
® HGB. $8 628—80. BiSchG. 8 68; s. jedoch auch HGB. 8 632 und 
BiSchG. 8 70.
	        
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