Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

190 I. Abschn. 4, Kap.: Sachleistung neben Arbeit, 
indem man bei den nicht vom Gesetz betroffenen Thatbeständen bald 
Absorption, bald Kumulation annehmen würde, je nachdem sie jenes 
Merkmal tragen oder nicht. 
Als gemeinsames Merkmal und Unterscheidungsmerkmal kann 
nicht die Einheit der Zeit betrachtet werden. Es findet freilich in 
den unter III angeführten Thatbeständen eine gewisse unitas actus 
statt, indem sozusagen gleichzeitig Arbeit und Veräufserung (vorzüglich 
Stoffbeschaffung) oder Arbeit und Gebrauchsüberlassung vereinbart 
werden. Auch darf man sagen, dafs in vielen Fällen, wenn die 
Parteien eine Veräußerung oder eine Gebrauchsüberlassung vereinbart 
haben und nach einem Intervall von Stunden oder Tagen auch noch 
eine Arbeitsleistung verabreden, zum ersten ein zweiter Vertrag hinzu- 
kommt. Allein es kann auch bei Einheit der Zeit eine Mehrheit von 
Verträgen aufkommen, und wer sich in einem Atem gegen Entgelt 
die Ausbesserung alter und die Übereignung neuer Schuhe ausbedingt, 
schliefst damit zwei Verträge ab. Auch die Einheitlichkeit des Ent- 
geltes liefert keine zuverlässige Unterscheidung. Denn einerseits 
kann es sowohl bei Kumulation als bei Absorption vorkommen, dafs 
zweierlei Vergütung oder zwei Vergütungsbeträge derselben Art 
versprochen werden. So kann dem Gärtner eine besondere Vergütung 
für die Bearbeitung des Gartens und eine besondere Vergütung für 
die von ihm zur Besetzung der Beete gelieferten Pflanzen versprochen 
werden: hier kommt, wie noch zu begründen, ein Kauf neben einen 
Arbeitsvertrag zu stehen. Ebenso kann aber auch in dem Kauf, den 
BGB. 8 651 Abs. 1 Satz 2, und in dem Werklieferungsvertrag, den 
Satz 3 bietet, die Vergütung repartiert, d. h. so bestimmt sein, dafs 
ein gewisser Teil als Entgelt für den Stoff, z. B. den Marmor des 
Bildhauers, ausgesetzt wird. Das Gesetz ‚schliefst diese Kalkulation 
nicht aus, es macht die Absorption nicht von der Einheitlichkeit der 
Vergütung abhängig; Kauf oder Werklieferungsvertrag müssen daher 
auch bei Repartition der Vergütung angenommen werden!. Anderer- 
seits kann sowohl bei Kumulation als bei Absorption einerlei 
Vergütung und ein einziger Vereütungshetrag vorkommen. Denn 
1, Nach GewO. 8 115 ist es den Gewerbetreibenden gestattet, den Ar- 
beitern „Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag der durch- 
schnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung (also kredit- 
weise) zu verabfolgen“, Dafs hier der Lohn repartiert ist, indem ein Teil auf 
den Stoff gerechnet wird, thut der Einheit des Vertrags keinen Abbruch. 
Freilich handelt es sich hier. auch nicht um. Beschaffung des Stoffes durch 
den Arbeiter, materiell nicht um eine Veräufserung, da er nur den ihm kredit- 
weise verabfolgten zurückzugeben hat.
	        
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