190 I. Abschn. 4, Kap.: Sachleistung neben Arbeit,
indem man bei den nicht vom Gesetz betroffenen Thatbeständen bald
Absorption, bald Kumulation annehmen würde, je nachdem sie jenes
Merkmal tragen oder nicht.
Als gemeinsames Merkmal und Unterscheidungsmerkmal kann
nicht die Einheit der Zeit betrachtet werden. Es findet freilich in
den unter III angeführten Thatbeständen eine gewisse unitas actus
statt, indem sozusagen gleichzeitig Arbeit und Veräufserung (vorzüglich
Stoffbeschaffung) oder Arbeit und Gebrauchsüberlassung vereinbart
werden. Auch darf man sagen, dafs in vielen Fällen, wenn die
Parteien eine Veräußerung oder eine Gebrauchsüberlassung vereinbart
haben und nach einem Intervall von Stunden oder Tagen auch noch
eine Arbeitsleistung verabreden, zum ersten ein zweiter Vertrag hinzu-
kommt. Allein es kann auch bei Einheit der Zeit eine Mehrheit von
Verträgen aufkommen, und wer sich in einem Atem gegen Entgelt
die Ausbesserung alter und die Übereignung neuer Schuhe ausbedingt,
schliefst damit zwei Verträge ab. Auch die Einheitlichkeit des Ent-
geltes liefert keine zuverlässige Unterscheidung. Denn einerseits
kann es sowohl bei Kumulation als bei Absorption vorkommen, dafs
zweierlei Vergütung oder zwei Vergütungsbeträge derselben Art
versprochen werden. So kann dem Gärtner eine besondere Vergütung
für die Bearbeitung des Gartens und eine besondere Vergütung für
die von ihm zur Besetzung der Beete gelieferten Pflanzen versprochen
werden: hier kommt, wie noch zu begründen, ein Kauf neben einen
Arbeitsvertrag zu stehen. Ebenso kann aber auch in dem Kauf, den
BGB. 8 651 Abs. 1 Satz 2, und in dem Werklieferungsvertrag, den
Satz 3 bietet, die Vergütung repartiert, d. h. so bestimmt sein, dafs
ein gewisser Teil als Entgelt für den Stoff, z. B. den Marmor des
Bildhauers, ausgesetzt wird. Das Gesetz ‚schliefst diese Kalkulation
nicht aus, es macht die Absorption nicht von der Einheitlichkeit der
Vergütung abhängig; Kauf oder Werklieferungsvertrag müssen daher
auch bei Repartition der Vergütung angenommen werden!. Anderer-
seits kann sowohl bei Kumulation als bei Absorption einerlei
Vergütung und ein einziger Vereütungshetrag vorkommen. Denn
1, Nach GewO. 8 115 ist es den Gewerbetreibenden gestattet, den Ar-
beitern „Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag der durch-
schnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung (also kredit-
weise) zu verabfolgen“, Dafs hier der Lohn repartiert ist, indem ein Teil auf
den Stoff gerechnet wird, thut der Einheit des Vertrags keinen Abbruch.
Freilich handelt es sich hier. auch nicht um. Beschaffung des Stoffes durch
den Arbeiter, materiell nicht um eine Veräufserung, da er nur den ihm kredit-
weise verabfolgten zurückzugeben hat.