Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

[V. Kriterium: relative Selbständigkeit u. Unselbständigkeit. 193 
nicht von einer Kombination von Rechtswirkungen die Rede sein, 
welche anzunehmen der Jurist nicht autorisiert ist!. Wohl aber 
können durch ausdrückliche oder durch stillschweigende Abrede die 
kumulierten Verträge in ein gewisses Korrespondenzverhältnis gesetzt 
sein?. Daher kann z. B: die Wandelung des Weinkaufs- zum Rück- 
tritt vom Arbeitsvertrag führen, aus welchem die Abfüllung des Weines 
geleistet wurde; oder es kann mit der Endigung des Mietverhältnisses 
stets die Endigung des Arbeitsverhältnisses zusammenfallen, in welchem 
lem Mieter Bedienung zu leisten ist. 
Zur Absorption hingegen der einen Leistung durch die andere 
der zur Vereinheitlichung. des Vertrags kommt es überall da, wo die 
Leistungen nicht blofs äufserlich zusammenhängen oder nur zeitlich 
einander folgen oder nur durch das Interesse des Empfängers zu- 
zammengehalten werden, sondern wo unter den Leistungen 
zelbst ein Abhängigkeitsverhältnis (oben S. 191) besteht, 
die eine zur Vollziehung der anderen bedarf, indem sie durch die 
andere ermöglicht oder vervollständigt wird, mögen sie zeitlich ge- 
trennt sein oder nicht. Denn einen solchen inneren Zusammenhang 
zewahren wir in den gesetzlichen Fällen der Absorption: zunächst in 
den unter III Nr. 1—3. 5—7 angeführten Fällen, wo Sachen aus 
Stoff herzustellen und zu liefern sind, den der Hersteller beschaffen 
zoll. Hier stehen Arbeit und Veräußerung nicht selbständig neben- 
einander, sind vielmehr inhaltlich konfundiert, eine ist auf die andere 
angewiesen: die Arbeit kann nicht vollbracht werden, ohne dafs die 
Stoffveräufßserung in sie eingeht; der Stoff wird vom Arbeiter auf die 
Arbeit verwendet, und der Stoff kann nur in der. Gestalt veräußert 
werden, die er durch die Arbeit erhalten hat. Stoff und Arbeit bilden 
die Ingredienzien einer einheitlichen Leistung, womit die Absorption 
des einen Bestandteils und die Annahme nur eines Vertrages indiziert 
ist. Ganz ähnlich steht es um die unter III Nr. 9 und 10 angeführten 
Fälle, wo als Arbeit ein Transport und daneben die Überlassung des 
Gebrauchs eines Fahrzeugs versprochen ist. Da der Transport mittelst 
dieses Fahrzeugs und die Benutzung des Fahrzeugs während und 
zum Zweck jenes Transportes geschehen soll, so sind die zwei 
Leistungen nicht selbständig, vielmehr auf einander angewiesen; die 
Forderungen aus dem neben dem Mietverhältnis begründeten Arbeits- 
verhältnis. | 
1 Ein aus Werkvertrag und Sachmiete „gemischter Vertrag“ (Planck, 
Kommentar zu BGB. 8. 651, 2, d) ist dem BGB. unbekannt. 
2? Ein solches ist gegeben, wo der eine Vertrag sich als Nebenvertrag 
zum anderen verhält (S. 177 al. 2). 
Lotmar, Arbeitsvertrag. I.
	        
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