[V. Kriterium: relative Selbständigkeit u. Unselbständigkeit. 193
nicht von einer Kombination von Rechtswirkungen die Rede sein,
welche anzunehmen der Jurist nicht autorisiert ist!. Wohl aber
können durch ausdrückliche oder durch stillschweigende Abrede die
kumulierten Verträge in ein gewisses Korrespondenzverhältnis gesetzt
sein?. Daher kann z. B: die Wandelung des Weinkaufs- zum Rück-
tritt vom Arbeitsvertrag führen, aus welchem die Abfüllung des Weines
geleistet wurde; oder es kann mit der Endigung des Mietverhältnisses
stets die Endigung des Arbeitsverhältnisses zusammenfallen, in welchem
lem Mieter Bedienung zu leisten ist.
Zur Absorption hingegen der einen Leistung durch die andere
der zur Vereinheitlichung. des Vertrags kommt es überall da, wo die
Leistungen nicht blofs äufserlich zusammenhängen oder nur zeitlich
einander folgen oder nur durch das Interesse des Empfängers zu-
zammengehalten werden, sondern wo unter den Leistungen
zelbst ein Abhängigkeitsverhältnis (oben S. 191) besteht,
die eine zur Vollziehung der anderen bedarf, indem sie durch die
andere ermöglicht oder vervollständigt wird, mögen sie zeitlich ge-
trennt sein oder nicht. Denn einen solchen inneren Zusammenhang
zewahren wir in den gesetzlichen Fällen der Absorption: zunächst in
den unter III Nr. 1—3. 5—7 angeführten Fällen, wo Sachen aus
Stoff herzustellen und zu liefern sind, den der Hersteller beschaffen
zoll. Hier stehen Arbeit und Veräußerung nicht selbständig neben-
einander, sind vielmehr inhaltlich konfundiert, eine ist auf die andere
angewiesen: die Arbeit kann nicht vollbracht werden, ohne dafs die
Stoffveräufßserung in sie eingeht; der Stoff wird vom Arbeiter auf die
Arbeit verwendet, und der Stoff kann nur in der. Gestalt veräußert
werden, die er durch die Arbeit erhalten hat. Stoff und Arbeit bilden
die Ingredienzien einer einheitlichen Leistung, womit die Absorption
des einen Bestandteils und die Annahme nur eines Vertrages indiziert
ist. Ganz ähnlich steht es um die unter III Nr. 9 und 10 angeführten
Fälle, wo als Arbeit ein Transport und daneben die Überlassung des
Gebrauchs eines Fahrzeugs versprochen ist. Da der Transport mittelst
dieses Fahrzeugs und die Benutzung des Fahrzeugs während und
zum Zweck jenes Transportes geschehen soll, so sind die zwei
Leistungen nicht selbständig, vielmehr auf einander angewiesen; die
Forderungen aus dem neben dem Mietverhältnis begründeten Arbeits-
verhältnis. |
1 Ein aus Werkvertrag und Sachmiete „gemischter Vertrag“ (Planck,
Kommentar zu BGB. 8. 651, 2, d) ist dem BGB. unbekannt.
2? Ein solches ist gegeben, wo der eine Vertrag sich als Nebenvertrag
zum anderen verhält (S. 177 al. 2).
Lotmar, Arbeitsvertrag. I.