198 I. Abschn. 4. Kap.: Sachleistung neben Arbeit.
Raum ohne Einräumung eines zur Entgegennahme geeigneten Platzes
anmöglich ist!, wie andererseits die Gebrauchsüberlassung nur zum
Zweck der Assistenz bei der Vorstellung erfolgt, dafs daher die eine
Leistung im Verbältnis zur anderen unselbständig ist, was zur Absorp-
tion der einen führt?®. Im Vertrag mit dem Reitlehrer, der’ das beim
Unterricht zu benutzende Pferd stellen soll, wird Arbeit und Gebrauchs-
überlassung versprochen, ohne dafs diese zwei Leistungen unabhängig
von einander wären, da der Gebrauch nur zur Erteilung des Unterrichts
überlassen wird und der Unterricht hier nicht ohne diese Gebrauchs-
überlassung erteilt werden kann.
Im Vertrag mit einer Leihbibliothek werden die Arbeit des Aus-
suchens oder Herbeischaffens des Buches und dessen Gebrauchsüber-
‚assung vereinbart; aber die erstere ist unselbständig, dient zur Vor-
vereitung und Ermöglichung der letzteren. Wer mit einer Badeanstalt
über Gewährung eines Bades in ihren Räumen kontrahiert, lälst sich
die Benutzung des Lokals, der Vorrichtungen und des geheizten
Wassers sowie die Herrichtung des Bades und dergleichen Arbeiten
versprechen; diese Arbeiten sind unselbständig, indem sie dem Voll-
zug der Gebrauchsleistungen dienen, ihn vorbereiten oder befördern.
Wer sich eine möblierte Wohnung zum Gebrauch einräumen läfst und
zewisse Arbeiten zu ihrer Anpassung an seine Bedürfnisse ausbedingt
z. B. Umstellung von Möbeln, Dämpfung von Nachbargeräuschen,
Reparaturen), lälst sich zwei Leistungen zusagen, von denen die eine
im Dienste der anderen steht, nicht selbständig ist, indem sie nur
den Vollzug der anderen vorbereitet. Das Nämliche ist von dem Fall
zu sagen, wo jemand sich in einem Klaviermagazin die Überlassung
des Gebrauchs eines Klaviers ausbedingt, das zu diesem Zweck in
seine Wohnung transportiert werden soll. „In den westfälischen
Steinkohlengruben mögen sich 3000 Pferde befinden, die zum gröfsten
Teil einem einzigen Unternehmer gehören... Er vermietet sie um
ainen bestimmten Preis den Zechen und übernimmt seinerseits Pflege
1 im Gegensatz zu dem Fall, wo die Produktion im freien, nicht be-
friedeten Raum (bei Messen oder Märkten) dargeboten wird.
? Wenn dabei die Einräumung der Benutzung des Theaters an den Be-
sucher ein Sekundäres ist (Opet, Theaterrecht S. 220) und darum von der
primären Leistung absorbiert wird, so kann nicht eigentlich von „vermieteten
Plätzen“ (a. a. 0. S. 231 Anm. 9) gesprochen werden. Vgl. hier oben S. 46% —
Die Überlassung eines Sitzplatzes kann nur da selbständige Leistung sein,
wo schon aufserdem die Gewährung der Produktion und eines Platzes zu
ihrer Empfangnahme erfolgen mufs. Auf einen solchen Fall verweist Riezler,
Werkvertrag S. 50 unten.