200 I, Abschn. 4. Kap.: Sachleistung neben Arbeit.
V. Die unter Nr. III und IV angestellten Erörterungen der That-
bestände, in denen Arbeit und Sachleistung zusammen gegen einheit-
lichen oder gegen repartierten Entgelt vereinbart werden, haben er-
geben, dafs diese Thatbestände bald für einen einzigen Vertrag, bald
für eine Mehrheit von Verträgen zu halten sind. Es hat sich nämlich
gezeigt, dals
L. die Gesetze eine Reihe hierher: gehöriger Kategorien und zwar
in dem Sinn regeln, dafs sie sich für Einheit des Vertrags entscheiden,
dals aber
2. hieraus nicht zu schliefsen ist, dafs solche Einheit auch in den
diesen Kategorien nicht angehörigen Fällen anzunehmen sei, vielmehr
3. die Annahme der Einheit durch das Obwalten eines Ab-
hängigkeitsverhältnisses unter den konkurrierenden Leistungen be-
stimmt wird, das in den gesetzlich geregelten Kategorien vorliegt,
aufserhalb derselben aber bald gegeben, bald nicht gegeben ist. Wo
es an demselben fehlt, d.h. die gegen Entgelt .vereinbarten Leistungen
selbständig nebeneinander stehen, bildet sowohl die Arbeit als die
Sachleistung den Gegenstand eines besonderen Vertrags, also dafs
neben den Arbeitsvertrag ein Kauf oder eine Miete zu stehen kommt.
Da durch eine solche Kumulation von Verträgen die Definition
des Arbeitsvertrags, als einer Vereinbarung von Arbeit gegen Entgelt
(S. 32), nicht betroffen wird, d. h. sich auch gegenüber solcher
Kumulation als zulänglich erweist, so braucht diese Erscheinung im
vorliegenden, dem Wesen des Arbeitsvertrags gewidmeten Abschnitt
nicht weiter verfolgt zu werden. Wo dagegen bei Vereinbarung einer
Sachleistung neben Arbeit, sei es unmittelbar nach den Gesetzen, sei
es in Anwendung der Gesetze auf die ähnlichen Thatbestände, nur
ein Vertrag anzunehmen ist, hängt das Dasein des Arbeitsvertrags
an der alternativen Entscheidung, ob die Sachleistung dreingeht und
vom Arbeitsvertrag involviert wird, oder ob die Sachleistung die Ober-
hand hat und ihretwegen Kauf oder Miete statt Arbeitsvertrags Platz
greift. Die Möglichkeit der letzteren Entscheidung macht eine Er-
zänzung der Definition des Arbeitsvertrags dahin not-
wendig (S. 33), dalßs neben Arbeit nicht eine Sachleistung
vereinbart sein darf, durch welche die Arbeitsleistung
absorbiert und das Aufkommen des Arbeitsvertrags ver-
hindert wird (S. 177).
Die, wie gesagt, hinfort auf die Absorptionsfälle beschränkte
Darstellung hat sich nun eigens der bisher nur heiläufig berührten
und beantworteten Frage zuzuwenden, welche von den zwei Zzu-
sammen vereinbarten Leistungen — die Arbeit oder die Sachleistung —