Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

200 I, Abschn. 4. Kap.: Sachleistung neben Arbeit. 
V. Die unter Nr. III und IV angestellten Erörterungen der That- 
bestände, in denen Arbeit und Sachleistung zusammen gegen einheit- 
lichen oder gegen repartierten Entgelt vereinbart werden, haben er- 
geben, dafs diese Thatbestände bald für einen einzigen Vertrag, bald 
für eine Mehrheit von Verträgen zu halten sind. Es hat sich nämlich 
gezeigt, dals 
L. die Gesetze eine Reihe hierher: gehöriger Kategorien und zwar 
in dem Sinn regeln, dafs sie sich für Einheit des Vertrags entscheiden, 
dals aber 
2. hieraus nicht zu schliefsen ist, dafs solche Einheit auch in den 
diesen Kategorien nicht angehörigen Fällen anzunehmen sei, vielmehr 
3. die Annahme der Einheit durch das Obwalten eines Ab- 
hängigkeitsverhältnisses unter den konkurrierenden Leistungen be- 
stimmt wird, das in den gesetzlich geregelten Kategorien vorliegt, 
aufserhalb derselben aber bald gegeben, bald nicht gegeben ist. Wo 
es an demselben fehlt, d.h. die gegen Entgelt .vereinbarten Leistungen 
selbständig nebeneinander stehen, bildet sowohl die Arbeit als die 
Sachleistung den Gegenstand eines besonderen Vertrags, also dafs 
neben den Arbeitsvertrag ein Kauf oder eine Miete zu stehen kommt. 
Da durch eine solche Kumulation von Verträgen die Definition 
des Arbeitsvertrags, als einer Vereinbarung von Arbeit gegen Entgelt 
(S. 32), nicht betroffen wird, d. h. sich auch gegenüber solcher 
Kumulation als zulänglich erweist, so braucht diese Erscheinung im 
vorliegenden, dem Wesen des Arbeitsvertrags gewidmeten Abschnitt 
nicht weiter verfolgt zu werden. Wo dagegen bei Vereinbarung einer 
Sachleistung neben Arbeit, sei es unmittelbar nach den Gesetzen, sei 
es in Anwendung der Gesetze auf die ähnlichen Thatbestände, nur 
ein Vertrag anzunehmen ist, hängt das Dasein des Arbeitsvertrags 
an der alternativen Entscheidung, ob die Sachleistung dreingeht und 
vom Arbeitsvertrag involviert wird, oder ob die Sachleistung die Ober- 
hand hat und ihretwegen Kauf oder Miete statt Arbeitsvertrags Platz 
greift. Die Möglichkeit der letzteren Entscheidung macht eine Er- 
zänzung der Definition des Arbeitsvertrags dahin not- 
wendig (S. 33), dalßs neben Arbeit nicht eine Sachleistung 
vereinbart sein darf, durch welche die Arbeitsleistung 
absorbiert und das Aufkommen des Arbeitsvertrags ver- 
hindert wird (S. 177). 
Die, wie gesagt, hinfort auf die Absorptionsfälle beschränkte 
Darstellung hat sich nun eigens der bisher nur heiläufig berührten 
und beantworteten Frage zuzuwenden, welche von den zwei Zzu- 
sammen vereinbarten Leistungen — die Arbeit oder die Sachleistung —
	        
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