V. Folgerungen. VI. Natur des. absorbierenden Vertrags, 201
absorbiert wird, oder welcher Rechtscharakter dem einen Vertrag
zukommt, mit dem allein man es zu thun hat!. .
Die Antwort auf diese Frage ist für die gesetzlich geregelten
Kategorien zugleich mit der Rezelung gegeben worden. Die Gesetze
kennen danach drei Möglichkeiten: ;
In den unter III Nr. 1-3 angeführten Fällen ist der komplizierte
Thatbestand ein Kauf,
in den unter III Nr. 4—6. 8—10. angeführten Fällen ein Ar-
beitsvertrag und
in dem unter III Nr. 7 angeführten ein Vertrag, dem Rechts-
folgen des Kaufs und solche eines Arbeitsvertrags, nämlich des Werk-
vertrags, zukommen, ein Vertrag, der wegen dieser eigenartigen Kom-
bination den besonderen Namen Werklieferungsvertrag führen
kann.
Es fragt sich nun, ob und wie weit diese dreifache gesetzliche
Ordnung verwendbar ist zur juristischen Bestimmung derjenigen hier-
her gehörigen Verträge, welche keiner der gesetzlich geregelten Kate-
zorien unterfallen. Die Beantwortung dieser Frage ist dadurch er-
schwert, dafs die erwähnte gesetzliche Ordnung selbst nicht einfach,
sondern verwickelt ist, und dafs es Fälle giebt, für welche in den
gesetzlichen Kategorien kein Vorbild zu finden ist, namentlich für
den Vertrag auf Herstellung einer Sache und Überlassung ihres Ge-
brauchs. Unsere Beantwortung wird zuerst (Nr. VI) die Thatbestände
des Zusammentreffens von Arbeit und Gebrauchsüberlassung und
sodann (Nr. VII) die des Zusammentreffens von Arbeit und Ver-
äufserung behandeln.
VI. Das Zusammentreffen von Arbeit und Gebrauchs-
überlassung führt bei den gesetzlich geregelten Fällen dieser Art
(oben unter III Nr. 8—10) zur Bestimmung, daß die Gebrauchs-
überlassung drein geht und. demnach nur ein Arbeitsvertrag an-
genommen wird, Der diese Entscheidung bewirkende Grund muls,
wo er in den nicht gesetzlich geregelten Fällen zutrifft, zu der näm-
lichen Entscheidung führen, während bei entgegengesetzter Lagerung
des Thatbestandes statt Arbeitsvertrags Miete anzunehmen ist.
Wird eine Geschäftsbesorgung durch Dienst- oder durch Werk-
vertrag vereinbart und dem Arbeitgeber eine Gebrauchsüberlassung
als Aufwendung zum Zweck der Geschäftsbesorgung zugesagt, so bleibt
ı Die ganze folgende Erörterung bezieht sich also nur auf solche Fälle,
für die die Voraussetzung, dafs nur ein Vertrag vorliegt, nach der Auseinander-
setzung unter Nr. IV von vornherein erfüllt ist.