Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VI. Natur d. absorbierenden Vertrags bei Gebrauchsüberlassung, 9203 
Umstand keine Rolle, dafs auch Gebrauchsüberlassung vereinbart ist; 
diese für die generelle Bestimmung des Vertrags ausfallende Lei- 
stung kann auch für die Specialisierung nicht mafsgebend sein ! 
Nach Planck, Kommentar zum BGB., vor $ 631, kann „die Ent- 
scheidung zweifelhaft sein, ob Werkvertraz oder Sachmiete vorliegt, 
z. B. wenn ein Schiff, oder eine Feldbahn, oder eine Dreschmaschine 
mit der zur Bedienung nötigen Mannschaft ‚gemietet‘ wird“. Vorab wäre 
zu fragen. warum bei diesen Fällen nur die Alternative: Werkvertrag 
oder Miete, nicht auch die: Dienstvertrag oder Miete genannt ist. Wenn 
der Eigentümer die nötige Bedienungsmannschaft stellt, so verspricht er 
hauptsächlich Arbeit und nebensächlich Gebrauchsüberlassung; Schiff oder 
Feldbahn ist Mittel der Arbeitsleistung. Dafs etwa der auf die Arbeit zu 
beziehende Teil des Entgelts kleiner ist als der der Abnutzung oder Amor- 
tisation (des Werk- oder Fahrzeugs) entsprechende, ist rechtlich belang- 
los?, Die Gebrauchsüberlassung ist das Untergeordnete, weil sie ja nur zur 
Aufnahme der zur. befördernden oder zu bearbeitenden Sachen er- 
folgt, somit nur zur Ermöglichung der Arbeit (des Transports, des 
Dreschens). Da nun hier, wie in den gesetzlich geregelten 
Kategorien (S. 201/2), die Gebrauchsüberlassung bloß im Dienste 
der Arbeit. steht, so kann der Vertrag nür Arbeitsvertrag und nicht 
Miete sein®. Wenn, wie bei der Dreschmaschine wahrscheinlich, der 
1 Es ist z. B. der Beförderungsvertrag des Fahrgastes mit dem Droschken- 
kutscher immer Arbeitsvertrag, aber bald Dienstvertrag, bald Werkvertrag, 
2 Wie ja auch der Vertrag des Heimarbeiters mit dem Verleger Arbeits- 
vertrag ist (S. 184), selbst wenn der Entgelt zum gröfseren Teil die Auslagen 
des Arbeitnehmers für den Rohstoff deckt, z. B,: „Ein anderer Holzdrechsler 
hatte einen Festmeter Holz bei Verstrich auf 37 Mk. getrieben. Für die 
daraus gefertigte Ware erhielt er 50 Mk,“ „Der Rohstoff, das Holz, zehrt 
mindestens die Hälfte, oft zwei Drittel des Erlöses auf.“ Soziale Praxis X, 
518 (Sonneberger Spielwaren-Industrie). 
3 Ebenso aus den angegebenen Gründen bei der sog. Kahnmiete und 
dem sog. Schlepp- oder Bugsiervertrag, wo der Schiffseigner T’ransport- oder 
Schlepparbeit verspricht, die er mittelst seines Fahrzeugs und seines Personals 
oder auch persönlich verrichten soll. Wer die Direktion der Arbeit oder wer 
den Gewahrsam des geschleppten Schiffes hat, ist für die Entscheidung nicht 
mafsgebend, und auf so schwankende Erscheinungen ist nicht abzustellen. 
Anders Mittelstein, Miete S. 24 und Riezler, Werkvertrag S. 51. Der 
Ausspruch: „Miete eines Schiffes bleibt Miete, auch wenn der Vermieter die 
Bemannung stellt, welche das Schiff nach den Anweisungen des Mieters zu 
lenken hat,“ (Dernburg, Bürgerl. Recht II $ 317 Anm. 4) ist eine petitio 
principii. Eine oft angezogene Entscheidung des Reichsgerichts (Bd. 25 S. 108 
bis 118) nimmt in einem hierher gehörigen Fall Schiffsmiete kumuliert mit 
Dienstvertrag an. Allein die Gründe sind nicht durchschlagend, und der 
Thatbestand hindert keineswegs, an der Regel festzuhalten, dafs die Leistung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.