VI. Natur d. absorbierenden Vertrags bei Gebrauchsüberlassung, 9203
Umstand keine Rolle, dafs auch Gebrauchsüberlassung vereinbart ist;
diese für die generelle Bestimmung des Vertrags ausfallende Lei-
stung kann auch für die Specialisierung nicht mafsgebend sein !
Nach Planck, Kommentar zum BGB., vor $ 631, kann „die Ent-
scheidung zweifelhaft sein, ob Werkvertraz oder Sachmiete vorliegt,
z. B. wenn ein Schiff, oder eine Feldbahn, oder eine Dreschmaschine
mit der zur Bedienung nötigen Mannschaft ‚gemietet‘ wird“. Vorab wäre
zu fragen. warum bei diesen Fällen nur die Alternative: Werkvertrag
oder Miete, nicht auch die: Dienstvertrag oder Miete genannt ist. Wenn
der Eigentümer die nötige Bedienungsmannschaft stellt, so verspricht er
hauptsächlich Arbeit und nebensächlich Gebrauchsüberlassung; Schiff oder
Feldbahn ist Mittel der Arbeitsleistung. Dafs etwa der auf die Arbeit zu
beziehende Teil des Entgelts kleiner ist als der der Abnutzung oder Amor-
tisation (des Werk- oder Fahrzeugs) entsprechende, ist rechtlich belang-
los?, Die Gebrauchsüberlassung ist das Untergeordnete, weil sie ja nur zur
Aufnahme der zur. befördernden oder zu bearbeitenden Sachen er-
folgt, somit nur zur Ermöglichung der Arbeit (des Transports, des
Dreschens). Da nun hier, wie in den gesetzlich geregelten
Kategorien (S. 201/2), die Gebrauchsüberlassung bloß im Dienste
der Arbeit. steht, so kann der Vertrag nür Arbeitsvertrag und nicht
Miete sein®. Wenn, wie bei der Dreschmaschine wahrscheinlich, der
1 Es ist z. B. der Beförderungsvertrag des Fahrgastes mit dem Droschken-
kutscher immer Arbeitsvertrag, aber bald Dienstvertrag, bald Werkvertrag,
2 Wie ja auch der Vertrag des Heimarbeiters mit dem Verleger Arbeits-
vertrag ist (S. 184), selbst wenn der Entgelt zum gröfseren Teil die Auslagen
des Arbeitnehmers für den Rohstoff deckt, z. B,: „Ein anderer Holzdrechsler
hatte einen Festmeter Holz bei Verstrich auf 37 Mk. getrieben. Für die
daraus gefertigte Ware erhielt er 50 Mk,“ „Der Rohstoff, das Holz, zehrt
mindestens die Hälfte, oft zwei Drittel des Erlöses auf.“ Soziale Praxis X,
518 (Sonneberger Spielwaren-Industrie).
3 Ebenso aus den angegebenen Gründen bei der sog. Kahnmiete und
dem sog. Schlepp- oder Bugsiervertrag, wo der Schiffseigner T’ransport- oder
Schlepparbeit verspricht, die er mittelst seines Fahrzeugs und seines Personals
oder auch persönlich verrichten soll. Wer die Direktion der Arbeit oder wer
den Gewahrsam des geschleppten Schiffes hat, ist für die Entscheidung nicht
mafsgebend, und auf so schwankende Erscheinungen ist nicht abzustellen.
Anders Mittelstein, Miete S. 24 und Riezler, Werkvertrag S. 51. Der
Ausspruch: „Miete eines Schiffes bleibt Miete, auch wenn der Vermieter die
Bemannung stellt, welche das Schiff nach den Anweisungen des Mieters zu
lenken hat,“ (Dernburg, Bürgerl. Recht II $ 317 Anm. 4) ist eine petitio
principii. Eine oft angezogene Entscheidung des Reichsgerichts (Bd. 25 S. 108
bis 118) nimmt in einem hierher gehörigen Fall Schiffsmiete kumuliert mit
Dienstvertrag an. Allein die Gründe sind nicht durchschlagend, und der
Thatbestand hindert keineswegs, an der Regel festzuhalten, dafs die Leistung