Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

YI Insbesondere bei Gebrauchsüberlassung einer herzustellenden Sache. 205 
gelegten Entscheidungsweise der Gesetze, als Miete zu betrachten. Da 
das Objekt der Gebrauchsüberlassung oder Miete zur Zeit des Vertrags- 
abschlusses noch nicht existiert , so ist von Miete einer künftigen 
Sache zu sprechen. 
Dafs das BGB. dieses Falles nicht besonders gedenkt, hedeutet 
nicht seine Ausschliefsung. Es sind vielmehr alle Regeln des BGB. 
über die Miete (8 535 bis $ 580) auch auf die Miete künftiger Sachen 
anwendbar; nur $8 538. 539. 544 sind, wie sich leicht zeigt, nicht 
vollständig anwendbar !, und der Anfang der in $$ 566. 567 vor- 
kommenden Zeiten wird erst von der Entstehung der ‚Mietsache zu 
rechnen sein. Ist die Miete einer künftigen Sache möglich (z. B. 
eines Pferdes, dessen Geburt, in Aussicht steht), so muls auch eine 
erst noch herzustellende und vom Vermieter herzustellende Mietobjekt 
sein können. Und da die‘ Entscheidung für Miete statt für Arbeits- 
vertrag sich auf das hier obwaltende Verhältnis von Gebrauchs- 
überlassung und Arbeit, auf die Subordination der Arbeit gründet, so 
bleibt die Entscheidung von dem Umstand unberührt, dals der Stoff 
zur Arbeit vom Vermieter beschafft wird. Man kann auch sagen, 
der Stoff in der Gestalt, die er durch die Arbeit des Vermieters er- 
halten hat, werde zum Gebrauch überlassen. Nur scheinbar steht 
unserer Entscheidung BGB. 8 651 Satz 1 im Wege®, Die Opposition 
würde sagen, von Miete könne darum nicht die Rede sein, weil der 
Unternehmer, der das Werk aus von ihm zu beschaffendem Stoff her- 
zustellen hat, die hergestellte Sache übereignen müsse, eine solche 
Übereignungspflicht aber mit der Stellung eines Vermieters unverein- 
bar sei. Allein $ 651 cit. setzt voraus, daß, abgesehen von der 
durch ihn statuierten Anwendung der Kaufvorschriften, der Thatbestand 
ein Werkvertrag sein würde. Diese Natur hat aber unser Thatbestand 
darum nicht, weil der Hersteller der nur zum Gebrauch zu über- 
lassenden Sache, eben weil sie nur zum Gebrauch und nicht definitiv 
überlassen, nicht veräufsert wird, berechtigt sein soll, dieselbe 
nach Endigung des Gebrauchs wieder an sich zu nehmen oder 
zu vernichten, ein Recht, das der Unternehmer des Werkvertrags 
nicht besitzt. Da somit unser Vertrag auch abgesehen von der 
juristischen Herkunft des Stoffes auls erhalb des Werkvertrags liegt, 
ı Dies bildet keinen Grund gegen die Annahme von Miete einer künftigen 
Sache. Nicht auf jeden Kauf einer künftigen Sache ist 5 463 anwendbar: 
gleichwohl giebt es einen Kauf künftiger Sachen. 
2 „Verpflichtet sich der Unternehmer, das Werk aus einem von ihm zu 
beschaffenden Stoffe herzustellen, so hat er dem Besteller die hergestellte 
Sache zu ühergehben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.“
	        
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