Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

206 I. Abschn. 4. Kap.: Sachleistung neben Arbeit. 
so kann man ihn nicht einer Vorschrift unterwerfen, die einen Werk- 
vertrag wegen gewisser Provenienz des Stoffes zum Kauf stempelt*. 
Wo die behufs der Gebrauchsüberlassung herzustellende Sache eine 
Baulichkeit ist, wird die Miete nicht davon beeinflufst, wem der Boden 
gehört, auf welchen das Bauwerk zu ‘stehen kommen soll. Dals er 
dem Mieter gehört, kann diesen (nach BGB. $ 946) vorübergehend 
zum Eigentümer machen; aber solches Eigentum beruht nicht auf 
Veräußerung, von Vertrags wegen hat der Mieter blofs Gebrauchsrecht, 
was beim Ablauf der Mietzeit deutlich zum Vorschein kommt. 
VII. Bei Zusammentreffen von Arbeit und Veräulse- 
rung muß man nach dem Stand der Gesetzgebung drei Gruppen 
unterscheiden. In den Gesetzen findet sich nämlich, wie unter III 
gezeigt wurde, geregelt dasjenige Zusammentreffen von Arbeit und 
Veräufserung, bei dem die Arbeit 
I. in der Herstellung einer Sache besfeht, zu welcher der Her- 
steller Stoff (Hauptstoff oder Zuthaten) beschafft; . 
2. in einer Geschäftsbesorgung besteht, während die Veräufserung 
als Aufwendung zum Zweck der Geschäftsbesorgung erfolgt. 
Aus diesem gesetzlichen Bestand ist ersichtlich, dafs es 
3. noch eine dritte hierhergehörige Gruppe giebt, die Gruppe 
von Fällen, in denen Veräufserung zusammentrifft, mit Arbeit, die 
weder Herstellung einer Sache noch Geschäftsbesorzung mit der be- 
ı Riezler, Der Werkvertrag S. 53 führt einen Fall an, in dem der 
Vermieter eines von ihm mit eigenem Material zu erbauenden Zirkus zu 
dessen Abbruch nicht blofs berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, Diese 
Verpflichtung beruht auf einer dem Mietkontrakt angefügten Abrede, und da 
durch diese Abrede eine selbständige Leistung zugesagt wird, d. i. eine, 
lie für den Vollzug der im Mietkontrakt übernommenen nicht erforderlich 
ist und fehlen kann (S. 191), so bildet diese Abrede einen mit der Miete 
kumulierten Arbeitsvertrag. Riezler erklärt übrigens die erwähnte Miete 
für „ein als Kauf zu beurteilendes Lieferungsgeschäft. Die Annahme einer 
konkurrierenden Sachenmiete ist damit natürlich. von vornherein ausgeschlossen, 
da die weitergehende Verpflichtung des Verkäufers die, enger begrenzte des 
Vermieters in sich schliefst.“ In Wahrheit divergieren die Verkäufer- 
leistung und -die Vermieterleistung. Da im erwähnten Fall nur Gebrauchs- 
überlassung, nicht Veräufserung stattfinden soll, so kann von Kauf nicht die 
Rede sein (S. 178). Nach Planck, Kommentar zu BGB. 8 651 unter 2, d 
:iegt, wenn „der Besteller“ nicht Eigentümer werden soll, „entweder Werk- 
vertrag oder Sachmiete oder ein aus beiden gemischter Vertrag vor“. Ein 
Kriterium wird nicht angegeben; s. auch oben S. 198. Oertmann, Kom- 
mentar zum BGB. $ 651 a. E. entscheidet sich für Werkvertrag, aber nur, 
weil er richtig erkannt hat, dafs die Regeln des Kaufs nicht passen, wo blofs 
die Benutzung gewährt werden soll. . Miete zieht er nicht in Frage.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.