206 I. Abschn. 4. Kap.: Sachleistung neben Arbeit.
so kann man ihn nicht einer Vorschrift unterwerfen, die einen Werk-
vertrag wegen gewisser Provenienz des Stoffes zum Kauf stempelt*.
Wo die behufs der Gebrauchsüberlassung herzustellende Sache eine
Baulichkeit ist, wird die Miete nicht davon beeinflufst, wem der Boden
gehört, auf welchen das Bauwerk zu ‘stehen kommen soll. Dals er
dem Mieter gehört, kann diesen (nach BGB. $ 946) vorübergehend
zum Eigentümer machen; aber solches Eigentum beruht nicht auf
Veräußerung, von Vertrags wegen hat der Mieter blofs Gebrauchsrecht,
was beim Ablauf der Mietzeit deutlich zum Vorschein kommt.
VII. Bei Zusammentreffen von Arbeit und Veräulse-
rung muß man nach dem Stand der Gesetzgebung drei Gruppen
unterscheiden. In den Gesetzen findet sich nämlich, wie unter III
gezeigt wurde, geregelt dasjenige Zusammentreffen von Arbeit und
Veräufserung, bei dem die Arbeit
I. in der Herstellung einer Sache besfeht, zu welcher der Her-
steller Stoff (Hauptstoff oder Zuthaten) beschafft; .
2. in einer Geschäftsbesorgung besteht, während die Veräufserung
als Aufwendung zum Zweck der Geschäftsbesorgung erfolgt.
Aus diesem gesetzlichen Bestand ist ersichtlich, dafs es
3. noch eine dritte hierhergehörige Gruppe giebt, die Gruppe
von Fällen, in denen Veräufserung zusammentrifft, mit Arbeit, die
weder Herstellung einer Sache noch Geschäftsbesorzung mit der be-
ı Riezler, Der Werkvertrag S. 53 führt einen Fall an, in dem der
Vermieter eines von ihm mit eigenem Material zu erbauenden Zirkus zu
dessen Abbruch nicht blofs berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, Diese
Verpflichtung beruht auf einer dem Mietkontrakt angefügten Abrede, und da
durch diese Abrede eine selbständige Leistung zugesagt wird, d. i. eine,
lie für den Vollzug der im Mietkontrakt übernommenen nicht erforderlich
ist und fehlen kann (S. 191), so bildet diese Abrede einen mit der Miete
kumulierten Arbeitsvertrag. Riezler erklärt übrigens die erwähnte Miete
für „ein als Kauf zu beurteilendes Lieferungsgeschäft. Die Annahme einer
konkurrierenden Sachenmiete ist damit natürlich. von vornherein ausgeschlossen,
da die weitergehende Verpflichtung des Verkäufers die, enger begrenzte des
Vermieters in sich schliefst.“ In Wahrheit divergieren die Verkäufer-
leistung und -die Vermieterleistung. Da im erwähnten Fall nur Gebrauchs-
überlassung, nicht Veräufserung stattfinden soll, so kann von Kauf nicht die
Rede sein (S. 178). Nach Planck, Kommentar zu BGB. 8 651 unter 2, d
:iegt, wenn „der Besteller“ nicht Eigentümer werden soll, „entweder Werk-
vertrag oder Sachmiete oder ein aus beiden gemischter Vertrag vor“. Ein
Kriterium wird nicht angegeben; s. auch oben S. 198. Oertmann, Kom-
mentar zum BGB. $ 651 a. E. entscheidet sich für Werkvertrag, aber nur,
weil er richtig erkannt hat, dafs die Regeln des Kaufs nicht passen, wo blofs
die Benutzung gewährt werden soll. . Miete zieht er nicht in Frage.