208 I. Abschn, 4. Kap.: Sachleistung neben Arbeit.
findet dann einen gesetzlichen Anhalt an der Unterordnung, welche
bei der Geschäftsbesorgung den für diese erforderlichen Aufwendungen
widerfährt Wie der Dienst- oder der Werkvertrag, der eine Geschäfts-
besorgung zum Gegenstand hat, ein solcher Arbeitsvertrag bleibt, auch
wenn zum Zweck der Geschäftsbesorgung ‚eine Veräulserung an den
Arbeitgeber gemacht wird, so ist auch in den gesetzlich nicht ge-
regelten Fällen der in Rede stehenden Gruppe stets Arbeitsvertrag
and nicht. Kauf anzunehmen, wo die Veräufserung, als im Dienst der
Arbeit stehend, für eine Aufwendung gelten kann. Und dabei ist es,
wie gerade das gesetzliche Vorbild zeigt, gleichgültig, ob der Arbeits-
vertrag ein Dienst- oder ein Werkvertrag ist; er kann auch keines
von beiden, sondern, ein Drittes sein. -—
Die erste Gruppe von Fällen des Zusammentreffens von Arbeit
und Veräufserung (S. 206 Nr. 1), der wir uns num schließlich zu-
wenden, verdient eine besondere Betrachtung, weil die gesetzliche Re-
zelung, die dieser Gruppe zu teil geworden ist, sich auszeichnet da-
durch, dafs sie fast alle einschlagenden ‚Fälle umfafßst, ferner durch
lie Schwierigkeit, welche ihrer Durchführung bereitet ist, und endlich
Jurch die Neuheit eines Gebildes, das bei dieser Regelung geschaffen
worden ist, des Werklieferungsvertrags (S. 185). .
Denn was erstens die Vollständigkeit anlangt, so sind von den
hierher gehörigen, d. h. Sachherstellung mit Stoffbeschaffung verein-
barenden Verträgen nur zwei einer gesetzlichen Regelung nicht teil-
naftig; nämlich
a. Der Vertrag mit dem gewerblichen Werkstattarbeiter. Dafs
lieser den Hauptstoff für die von ihm herzustellende Sache zu be-
schaffen habe, ist gewifs noch ein seltener Fall; um so öfter kommt
es vor, daß ihm die Beschaffung von Zuthaten (wie Politur, Garn)
obliegt. Und wenn sich einmal Verleger solcher Heimarbeiter, welche
den Hauptstoff für die von ihnen herzustellenden Sachen beschaffen,
zur Einrichtung von Betriebswerkstätten (d. h. zum Betrieb des
Arbeitgebers gehöriger Werkstätten) entschließen und damit jene Heim-
arbeiter in Werkstattarbeiter umwandeln, dann gewinnt die Frage, ob
Kauf oder Arbeitsvertrag vorliegt, noch gröfsere Bedeutung. Bleibt
man im Bereich der GewO., so muß man sagen: dadurch, dafs sie
der Stoffbeschaffung durch den Werkstattarbeiter keinen Einflufs auf
Jessen Arbeitsvertrag einräumt, macht sie das Dasein des Arbeits-
vertrags nicht von der Abwesenheit einer Leistung abhängig, welche
in Stoffbeschaffung besteht. Und dieser Schluß wird innerhalb der
GewO. bekräftigt durch die für die Heimarbeiter getroffene Ent-
scheidung: $ 119% (S. 184 Nr. 5). Da sich die Aufhebung dieser