VIL Sachherstellung mit Stoffbeschaffung durch den Hersteller. 209
Entscheidung weder aus dem BGB. noch aus dessen EinfGes. ergiebt,
so bleibt sie gemäfßs Art. 32 EinfGes. bestehen. Daher mus es für
den Arbeitsvertrag des Hausindustriellen, selbst wenn er, sei es über-
haupt, sei es im gegebenen Falle, als Werkvertrag anzusehen ist,
ajnerlei sein, ob die nach dem Vertrag herzustellende Sache eine ver-
tretbare, oder eine unvertretbare Sache ist. Somit wird der‘ Arbeits-
vertrag des Hausindustriellen durch BGB. $ 651 gar nicht betroffen.
vo; Derjenige Vertrag, welcher, von der Stoffbeschaffung *ab-
gesehen, einen Dienstvertrag darstellt (S. 189 Nr. 2). Es fragt sich, ob
ein solcher Vertrag für einen Kauf, oder für einen Arbeitsvertrag und
dann natürlich für einen Dienstvertrag zu halten ist; an eine Kombi-
nation von Rechtswirkungen des Kaufs und des Dienstvertrags ist
mangels gesetzlicher Vorschrift nicht zu denken. Diese Frage kann
nicht mit der unter a) gegebenen Entscheidung beantwortet werden,
weil der Arbeitnehmer weder ein Werkstattarbeiter noch ein Heim-
arbeiter zu sein braucht, weil ferner noch nicht feststeht, dals der
mit letzteren Personen geschlossene Arbeitsvertrag ein Dienstvertrag
ist, und weil endlich sich die Frage nicht blofs auf den gewerb-
lichen Arbeitsvertrag bezieht. Unsere Frage kann auch nicht voll-
ständig aus HGB. $ 381 Abs. 2 beantwortet werden, weil dessen Anwend-
barkeit voraussetzt, dals der Vertrag wenigstens für eine Partei ein
Handelsgeschäft sei (S. 183 Nr. 2.); wo diese Voraussetzung zutrifft, ist
der Vertrag als Kauf und nicht als Arbeitsvertrag, also auch nicht
als Dienstvertrag zu behaudeln; wo nicht, wird vom HGB, keine
Antwort erteilt. Auch BGB. 8 651 liefert keine Entscheidung. Denn
wie Titelstellung und Wortlaut lehren, gelten seine Vorschriften nur
für denjenigen Vertrag über Sachherstellung mit Stoffbeschaffung
lurch den Hersteller, welcher abgesehen von dieser Stoffbeschaffung ein
Werkvertrag sein würde. Wenn aber das BGB. nur beim Werk-
vertrag über Sachherstellung der Stoffbeschaffung einen die normalen
Rechtsfolgen alterierenden Einfluls gewährt, so darf man schließen,
daß beim Dienst vertrag die Stoffbeschaffung einen solchen Einfluls
nicht besitzt, dals es daher, wo kein Handelsgeschäft vorliegt, beim
Dienstvertrag bleibt, auch wenn der Arbeitnehmer den zur Herstellung
der Sache erforderlichen Stoff beschafft. Und dieses Ergebnis würde
mit GewO. 8 119% in Einklang stehen, falls sich herausstellen sollte,
was bestritten ist, dafs die Arbeitsverträge der Heimarbeiter Dienst-
verträge sind (worüber Bd. II).
Was sodann die Schwierigkeit der Durchführung der gesetzlichen
Regelung betrifft, so hängt sie damit zusammen, dafs die Gesetze an
den Thatbestand des Versprechens der Sachherstellung unter Stoff-
Lotmar, Arbeitsvertrag. I.