Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

210 I. Abschn, 4. Kap.: Sachleistung neben Arbeit, 
beschaffung durch den Hersteller nicht einerlei, sondern vielerlei Rechts- 
wirkung knüpfen, und dafs der Unterschied in der Rechtswirkung 
durch Distinktionen im Thatbestand bedingt ist, die teilweise nicht 
leicht zu machen sind. 
Denn was die Rechtswirkung anlangt, so ist — gemäls der unter 
EII. angeführten gesetzlichen Regelung — der Vertrag auf Herstellung 
von Sachen unter Stoffbeschaffung durch den Hersteller der Rechts- 
wirkung nach entweder ein Kauf (Nr. 1—83) oder ein Werklieferungs- 
vertrag (Nr. 7), oder ein Werkvertrag (Nr. 6), oder ein Arbeitsvertrag, 
der weder Werklieferungsvertrag noch Werkvertrag zu sein braucht 
(Nr. 5). Auf die praktische Bedeutung dieser Verschiedenheit in der 
Rechtswirkung darf hier nicht eingegangen werden; nur darauf sei 
verwiesen, dals das Gesetz, wo es den Thatbestand für einen Kauf 
arklärt, von der Arbeit des Herstellers Umgang nimmt und damit 
den Anspruch auf Abstellung der Mängel der Sache ausschliekt, 
Bei der Antwort auf die Frage, welchem von diesen vier Vertrags- 
typen der gegebene Fall angehört, kommt es in gewissem Mafse auf 
folgende Unterschiede im Thatbestande an: 
l. ob der zu beschaffende Stoff Hauptstoff, oder Zuthat der 
herzustellenden Sache ist; 
db die herzustellende Sache eine vertretbare, oder eine un- 
vertretbare Sache ist; 
»b der Vertrag, abgesehen von der Stoffbeschaffung, ein 
Werkvertrag ist, oder nicht; 
ob der Vertrag wenigstens für eine Partei ein Handels- 
geschäft ist, oder nicht; 
ob der Vertrag von einem Gewerbetreibenden mit einem 
Heimarbeiter geschlossen ist oder nicht. 
Daß es, wie gesagt, nur in gewissem Malfse auf die angeführten 
Unterschiede ankommt, bedeutet, dafs nicht in allen Fällen alle diese 
Unterschiede relevant sind. Denn falls der Vertrag von einem Ge- 
werbetreibenden mit einem Heimarbeiter geschlossen ist, ist die Di- 
stinktion unter 1. gleichgültig, und falls der Vertrag für eine Partei 
ein Handelsgeschäft ist, ist die Distinktion unter 2. gleichgültig. Wenn 
danach z. B. bei einem bildenden Künstler ein Gemälde oder eine 
Statue bestellt wird, und der Künstler den zur Herstellung des Kunst- 
werks erforderlichen Stoff zu beschaffen hat, so ist der Vertrag ein 
Kauf, wenn der Besteller ein Kunsthändler ist !. dagegen ein Werk- 
5_ 
1 Dies übersehen Emerich, Kauf und Werklieferungsvertrag S. 95 al. 6 
ınd Kobel, Die Verträge des Bildhauers S. 31. 122.
	        
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