Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VIL Werklieferungsvertrag. 
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lieferungsvertrag, wenn der Besteller als Privatmann kontrahiert, d. h. 
wenn er nicht Kaufmann ist, oder, falls er Kaufmann ist, das Geschäft 
nicht zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört und auch nicht im 
Betrieb seines Handelsgewerbes geschlossen wird !, 
Die letztere Entscheidung beruht auf der unter 2. angeführten 
Distinktion. An diesem Unterschied von vertretbarer und unvertret- 
barer Sache hängt der Begriff des Werklieferungsvertrags, der 
ein vom BGB. neu geschaffenes Gebilde darstellt (S. 208). Seine 
praktische Bedeutung wird dadurch vermindert, dafs er vorzugsweise 
auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts anwendbar ist. Er gehört 
nicht zu den „Gegenständen des Handelsverkehrs“ *?, da nach HGB. 
$ 381 Abs. 2 der Vertrag über Herstellung einer beweglichen Sache 
aus vom Hersteller zu beschaffendem Stoffe ein Kauf ist, sobald 
das Geschäftauch nur füreinen Teilnehmerein Handels- 
geschäft ist. Demgemäß sind die zahllosen Verträge mit Apo- 
thekern über Herstellung von Mixturen, Pillen, Salben nach einem 
ihnen gegebenen Rezept, obwohl es sich hier um Herstellung unver- 
tretbarer Sachen handelt, Käufe und nicht Werklieferungsverträge ®, 
Und ebenso ist der Vertrag über die Herstellung der vornehmsten 
anvertretbaren beweglichen Sache, z. B. der Vertrag der deutschen 
Marineverwaltung mit dem Stettiner Vulkan über den Bau der Panzer- 
korvette X, wobei Stoff und Arbeit bis zum äußersten specialisiert 
und die Schaffung eines Unikums geplant ist — ein Kauf, ein Handels- 
kauf*, Als Handelsgeschäft kann der Werklieferungsvertrag nur vor- 
kommen, wo er auf Herstellung einer unbeweglichen Sache ge- 
richtet ist®. 
1 Nach HGB, 8 344 gelten die von einem Kaufmann vorgenommenen 
Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig. 
? wie die Verträge über Anschaffung oder Veräulserung von Waren oder 
Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Bodmerei und Schiffs- 
miete: HGB. 8 93 Abs. 1 vgl. Abs. 2. 
3 Vgl. GewO. 8 6 „Verkauf von Arzneimitteln“ und Verordnung, betr. 
den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 27, Januar 1890; der Ausdruck „feil- 
gehalten oder verkauft werden“ bezieht sich auch auf erst zuzubereitende 
Mischungen. 
4 Fuld, der Streik im BGB. (Soziale Praxis X, 641 fg.) beachtet nicht, 
dafs in der Mehrzahl der von Streik betroffenen Verträge die vom HGB. für 
den Warenkauf gegebenen Regeln anzuwenden sind. Der nämliche Mangel 
schon a. a. 0. S. 279. 
5 Denn HGB, 8381 Abs, 2 (wie $ 406 Abs, 2) ]gilt nur von beweglichen 
Sachen. Darüber, dafs Grundstücksgeschäfte Handelsgeschäfte sein können, 
sei es hypothetische Handelsgrundgeschäfte (HGB. 8 2), sei es accessorische 
Handelsgeschäfte, s. Staub, Kommentar zu HGB. 8 343 Anm. 21. 22, a.
	        
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