212 I. Abschn. 4. Kap.: Sachleistung neben Arbeit.
Immerhin ist in einer dem Arbeitsvertrag gewidmeten Untersuchung
der Werklieferungsvertrag dadurch bedeutungsvoll, dafs er von dem
umfänglichen Gebiete des Werkvertrags auf Herstellung von Sachen
aus vom Unternehmer beschafftem Stoffe, welchen Vertrag BGB.
8 651 den Vorschriften über den Kauf unterstellt, einen Teil dem
Bereich. des Arbeitsvertrags erhält, denjenigen Teil nämlich, welcher
die Herstellung einer unvertretbaren Sache betrifft. Der hierauf ge-
gerichtete Vertrag mit Stoffbeschaffung durch den Unternehmer wird
dem Bereich des Arbeitsvertrags dadurch erhalten, dafs er — obwohl
für ihn mehrere Kaufregeln gelten! — auch den Vorschriften des
Werkvertrags unterworfen: bleibt. Obzwar demnach seine Rechts-
wirkung eine Kombination von Kauf- und Werkvertragswirkung
aufweist, so zeigt er doch das Überwiegen der Natur des Arbeits-
vertrags darin, daß er gerade derjenigen Rechtswirkungen teilhaftig
ist, welche den Unternehmer als Arbeitnehmer und das Rechts-
verhältnis als Arbeitsverhältnis kennzeichnen: BGB. 8 642 Abs. 2.
3 645. $ 6492,
Davon macht der Ausschluls der $$ 647 und 648 eine schwer
begreifliche Ausnahme *. Man denke nur an den Bauhandwerker. Zur
Vollziehung des von einem solchen geschlossenen Vertrages gehört in
den meisten Fällen* die Einfügung der von ihm hergestellten Sache in
den Bau. Diese Leistung führt zur Immobilisierung jener Sache. Bleibt
man gleichwohl dabei, der Bauhandwerker habe eine bewegliche Sache
herzustellen, so kommt HGB. $ 381 Abs. 2 zur Anwendung, und ist
Kauf anzunehmen. Entscheidet man sich dagegen für Herstellung einer
unbeweglichen Sache, so ist Kauf nach HGB. ausgeschlossen, und Werk-
lieferungsvertrag gegeben, wie auch nach BGB. Wenn nun ein Bau-
handwerker (z. B. Zimmermann, Schreiner, Schmied, Schlosser, Spengler,
Zinkgiefser), der infolge einer Submission Unternehmer „eines einzelnen
Teiles eines Bauwerkes“ geworden ist 5. die von ihm nach den Zeich-
1 Dies trifft aber auch zu auf den Werkvertrag überhaupt: BGB.
$S 634 Abs, 4. 689 Abs. 1. 644 Abs. 2.
2 Praktische Folge in Kap. 7 Nr. LV, daher hier kein „unfruchtbarer Streit“
Riezler, Werkvertrag S. 67).
3 Sie wird nicht begreiflich z. B. durch die Erklärung: „Der Werk-
lieferant als Eigentümer der hergestellten Sache braucht kein Pfandrecht an
derselben zur Wahrung seiner Interessen.“ (Emerich, Kauf und Werklieferungs-
vertrag S, 27), Da das Gesetz dem Werklieferanten die Leistung der Über-
signung auferlegt, so sind seine Interessen vorzüglich durch Pfandrecht zu
wahren.
* nicht z. B. beim Steinmetzen.
5 Dafs er dies sei, wird von Planck, Kommentar zu BGB. 8 648 Nr. 2,
hervorgehoben.