Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

212 I. Abschn. 4. Kap.: Sachleistung neben Arbeit. 
Immerhin ist in einer dem Arbeitsvertrag gewidmeten Untersuchung 
der Werklieferungsvertrag dadurch bedeutungsvoll, dafs er von dem 
umfänglichen Gebiete des Werkvertrags auf Herstellung von Sachen 
aus vom Unternehmer beschafftem Stoffe, welchen Vertrag BGB. 
8 651 den Vorschriften über den Kauf unterstellt, einen Teil dem 
Bereich. des Arbeitsvertrags erhält, denjenigen Teil nämlich, welcher 
die Herstellung einer unvertretbaren Sache betrifft. Der hierauf ge- 
gerichtete Vertrag mit Stoffbeschaffung durch den Unternehmer wird 
dem Bereich des Arbeitsvertrags dadurch erhalten, dafs er — obwohl 
für ihn mehrere Kaufregeln gelten! — auch den Vorschriften des 
Werkvertrags unterworfen: bleibt. Obzwar demnach seine Rechts- 
wirkung eine Kombination von Kauf- und Werkvertragswirkung 
aufweist, so zeigt er doch das Überwiegen der Natur des Arbeits- 
vertrags darin, daß er gerade derjenigen Rechtswirkungen teilhaftig 
ist, welche den Unternehmer als Arbeitnehmer und das Rechts- 
verhältnis als Arbeitsverhältnis kennzeichnen: BGB. 8 642 Abs. 2. 
3 645. $ 6492, 
Davon macht der Ausschluls der $$ 647 und 648 eine schwer 
begreifliche Ausnahme *. Man denke nur an den Bauhandwerker. Zur 
Vollziehung des von einem solchen geschlossenen Vertrages gehört in 
den meisten Fällen* die Einfügung der von ihm hergestellten Sache in 
den Bau. Diese Leistung führt zur Immobilisierung jener Sache. Bleibt 
man gleichwohl dabei, der Bauhandwerker habe eine bewegliche Sache 
herzustellen, so kommt HGB. $ 381 Abs. 2 zur Anwendung, und ist 
Kauf anzunehmen. Entscheidet man sich dagegen für Herstellung einer 
unbeweglichen Sache, so ist Kauf nach HGB. ausgeschlossen, und Werk- 
lieferungsvertrag gegeben, wie auch nach BGB. Wenn nun ein Bau- 
handwerker (z. B. Zimmermann, Schreiner, Schmied, Schlosser, Spengler, 
Zinkgiefser), der infolge einer Submission Unternehmer „eines einzelnen 
Teiles eines Bauwerkes“ geworden ist 5. die von ihm nach den Zeich- 
1 Dies trifft aber auch zu auf den Werkvertrag überhaupt: BGB. 
$S 634 Abs, 4. 689 Abs. 1. 644 Abs. 2. 
2 Praktische Folge in Kap. 7 Nr. LV, daher hier kein „unfruchtbarer Streit“ 
Riezler, Werkvertrag S. 67). 
3 Sie wird nicht begreiflich z. B. durch die Erklärung: „Der Werk- 
lieferant als Eigentümer der hergestellten Sache braucht kein Pfandrecht an 
derselben zur Wahrung seiner Interessen.“ (Emerich, Kauf und Werklieferungs- 
vertrag S, 27), Da das Gesetz dem Werklieferanten die Leistung der Über- 
signung auferlegt, so sind seine Interessen vorzüglich durch Pfandrecht zu 
wahren. 
* nicht z. B. beim Steinmetzen. 
5 Dafs er dies sei, wird von Planck, Kommentar zu BGB. 8 648 Nr. 2, 
hervorgehoben.
	        
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