Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

214 I]. Abschn. 4. Kap.: Sachleistung neben Arbeit. 
so geht es nicht an, die vom Bauhandwerker geleistete Arbeit, die 
mit der Anbringung der fertigen Sachen endigt, als „Bearbeitung 
der Hauptsache“ zu betrachten, die doch in den neu hergestellten 
Sachen „wesentliche Bestandteile“ empfängt *. — Ein Ausweg zur 
Vermeidung jenes seltsamen Ergebnisses hat sich nicht geboten. 
Das Dasein des Werklieferungsvertrags hängt davon ab, dal die 
herzustellende Sache eine unvertretbare oder, wie das Gesetz sagt, 
„eine nicht vertretbare“ ;sei. Vertretbare Sachen sind nach BGB. 
8 91 „bewegliche Sachen, die im Verkehre nach Zahl, Mafs oder Ge- 
wicht bestimmt zu werden pflegen“, An dieser Definition ist deutlich 
und unanfechtbar nur das Requisit der Beweglichkeit. Danach sind 
alle unbeweglichen Sachen nicht vertretbar, so dafs der Vertrag über 
ihre Herstellung aus vom Unternehmer zu beschaffendem Stoff ein 
Werklieferungsvertrag ist. Im übrigen ist die gesetzliche Definition 
unzulänglich und dadurch irreleitend. Denn es läfst sich kaum irgend 
eine bewegliche Sache anführen, die nicht im Verkehre nach Zahl. 
Mafs oder Gewicht bestimmt zu werden pflegt. Dafs plastische Werke, 
wie Bronze- oder Marmorstatuen, nach Gewicht bestimmt werden, 
mag nur im Zoll- oder Transportverkehr üblich sein, während bei 
„Verkehr“ in $ 91 an kauf- oder mietgeschäftlichen Verkehr gedacht 
sein wird. Sobald jedoch Silber als Stoff der Plastik in Frage kommt, 
(man denke an die Kleinkunst), gehört die Gewichtsangabe zu den 
gewöhnlichen Bestimmungen, wie Auktionskataloge zeigen können. 
Ebenso ist es ganz selbstverständlich, dafs die Bildwerke „nach Zahl 
1 Für die Annahme von Werkvertrag kann man sich auch nicht aufs 
römische Recht berufen, das allerdings locatio annimmt, aber keinen Werk- 
lieferungsvertrag kennt, und locatio annimmt nach 22 8 2 D 19, 2, weil der 
Meister seine Arbeit verdinge, nach 20 D 18, 1, weil mit dem Bauplatz Stoff 
vom Bauherrn herkomme; letztere Stelle bietet „nicht einmal den leisesten 
Anhaltspunkt für die herrschende Ansicht, welche unter “substantia? die 
Hauptsache im Gegensatz zur Nebensache versteht“ (Dniestrzanski, Wesen 
des Werklieferungsvertrages nach österr. Recht S. 7), Gegen die Annahme 
von Werkvertrag möchte ich nicht geltend machen, dafs BGB. $ 651 Abs. 1 
„nicht von Herstellung aus einem vom Unternehmer allein zu beschaffenden 
Stoff spricht“ (ein in anderem Zusammenhang von Riezler 8. 65 gebrauchtes 
Argument), — Die Entscheidung für Werkvertrag oder für Werklieferungs- 
vertrag ist hier nur für die Sicherungshypothek ($ 648) wichtig, nicht in 
anderen Hinsichten. Denn auch der blofse Unternehmer übereignet durchs 
Einbauen. Und von den Kaufvorschriften, die auf den Unternehmer des 
Werklieferungsvertrags anzuwenden sind (88 434—444. 446 Abs. 2. 448—455. 
465—476, 494—508), geht ein Teil den Bauhandwerker nichts an, ein anderer 
Teil findet nach $ 634 Abs, 4. $ 644 Abs. 2 auch auf den Unternehmer des 
Werkvertrags Anwendung.
	        
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