I. Bedeutung dieser Unwesentlichkeit. 217
gehört‘, Die Kumulation dieser Leistungen stellt, wie eingangs be-
merkt, den Arbeitsvertrag nicht in Frage, dies thut nur die Absorp-
tion, die bald zur Verdrängung, bald zur Erhaltung des Arbeitsvertrags
ausschlägt.
Fünftes Kapitel.
Unwesentlicher Inhalt. Herkunft des Inhalts.
Verhältnis der Rechtsfolzen zum Inhalt.
[. Der Arbeitsvertrag hat, wie schon bei seiner Definition ge-
sagt wurde (Kap. 1, Nr. I), zum wesentlichen Inhalt nur die Verein-
barung von Arbeit und die Vereinbarung von Entgelt. Der Arbeits-
vertrag kann noch weiteren Inhalt haben; solchem sind wir schon bei
der Erörterung der wesentlichen Bestandteile (in Kap. 2 und Kap. 3)
wie auch bei der Besprechung dessen begegnet, was fehlen muls, da-
mit der Arbeitsvertrag aufkomme (Kap. 4). Hier wollen wir, im
Dienste unserer Aufgabe, bei dem ferneren möglichen Inhalt des
Arbeitsvertrags verweilen. Er läfst sich im Gegensatz zu dem an-
gegebenen wesentlichen als unwesentlicher Inhalt des Arbeits-
vertrags bezeichnen. Diese Unwesentlichkeit ist Aufserbegrifflichkeit,
bezieht sich daher nur auf den Arbeitsvertrag überhaupt oder als
Gattung und weder auf das einzelne, konkrete Exemplar, noch auf
jeden gesetzlichen Typus des Arbeitsvertrags. Denn was das erstere
anlangt, so ist ohne weiteres einleuchtend, daß die Parteien im ge-
gebenen Fall ihrem Arbeitsvertrag einen über den gattungsmäßig
wesentlichen hinausgehenden Inhalt einfügen können, welchem sie die
gleiche Bedeutung verleihen, wie dem wesentlichen, so daß sie ohne
dies den Vertrag nicht geschlossen haben wollen?*. Von solcher
Wesentlichkeit in concreto ist hier nicht die Rede. Aber auch der oder
jener Typus des Arbeitsvertrags ist gesetzlich so geregelt oder de-
1 z. B. schreibt eine Gemeinde den Bau einer Wasserversorgung aus,
Es sind herzustellen an Leitung 8000 m in Cementröhren und 14000 in Gufs-
röhren, ferner 48 Stück Überflurhydranten und, ein Wasserreservoir von
200 m® Inhalt. Die Herstellung des Reservoirs, da sie hauptsächlich in Aus-
grabung besteht und zur Verdichtung nur die Beschaffung von Zuthaten ge-
hört, bildet den Gegenstand eines Werkvertrags. Die Herstellung der Leitung
ist, als Herstellung einer unbeweglichen, Herstellung einer unvertretbaren
Sache aus Stoff, den der Unternehmer zu beschaffen hat, sie bildet demnach
den Gegenstand eines Werklieferungsvertrags, und die Herstellung der Über-
Aurhydranten ist als Kauf zu betrachten.
2 Vol. BGB. 8 154 Abs. 1.