Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

218 I. Abschn. 5. Kap.: Unwesentlicher Inhalt. 
finiert, dafs zu seinem Inhalt mehr gehört, als Vereinbarung von Ar- 
beit und Entgelt. So mufß der gewerbliche Lehrvertrag, der nach 
GewO. $ 126% binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre schrift- 
lich abzuschliefsen ist, „die Angabe der Dauer der Lehrzeit“ ent- 
halten. 
Der aufserbegriffliche oder unwesentliche Inhalt des Arbeitsvertrags 
kann ihm wie der wesentliche durch Worte oder durch andere Aus- 
drucksmittel gegeben werden. Der unwesentliche Inhalt unterliegt 
wie der wesentliche (S. 110—18 und S. 170—76) den Schranken des 
Rechts und der Moral!. Innerhalb der durch Recht und Moral ge- 
zogenen Schranken dehnt er sich grenzenlos aus und entzieht sich 
einer erschöpfenden Fassung und Einteilung. Aber ein gewisser Über- 
blick über seinen Bereich läfst sich dadurch erlangen, dal man aus 
verschiedenen Gesichtspunkten Gruppen der ihm angehörenden Be- 
stimmungen bildet, Wir unterscheiden: Ausführungsbestimmungen, 
Änderungsbestimmungen und Zusatzbestimmungen. 
IN. Mit Ausführungsbestimmungen sind diejenigen ge- 
meint, welche die zwei wesentlichen Leistungen von Arbeit und Ent- 
gelt näher bestimmen, als für das Vorhandensein einer Arbeit- oder 
Entgeltvereinbarung notwendig ist, oder die Beziehung dieser Lei- 
stungen zu einander näher bestimmen, als mit der Aufstellung ihres 
Austauschverhältnisses gegeben ist. So läfst sich die Arbeit näher be- 
stimmen nach Art (Methode, Form, Gegenstand oder Stoff), Zeit ihrer 
Vornahme und ihres Ergebnisses (Arbeitszeit, Lieferzeit), Ort, Person 
1 Die an den citierten Stellen gegebene Erörterung der Rechts- und der 
Moralwidrigkeit konnte nicht umhin, auch manche zum unwesentlichen Inhalt 
gehörige Bestimmung des Arbeitsvertrags in Hinsicht auf Recht und Moral 
zu behandeln, und ebenso wird uns in den folgenden Abschnitten noch manche 
begegnen. Eine beim gewerblichen Arbeitsvertrag nicht selten getroffene 
hierher gehörige Bestimmung besteht in der Ausbedingung, dafs der Arbeit- 
nehmer den Berufsvereinen seines Faches fern bleibe, oder die Berufsinteressen 
seiner Fachgenossen nicht unterstütze, z. B. Soziale Praxis X, 1019, Jahres- 
bericht des Gewerkschaftskartelles in Braunschweig f. 1899 S. 55. Hierüber 
Loewenfeld in Brauns Archiv f. soz. Gesetzgebung III, 472. 478, Lotmar, 
Unmoral. Vertrag S. 78 Anm. 226. Wenn das Gesetz den Koalitionen, d, h. 
Vereinigungen von Gewerbetreibenden oder gewerblichen Arbeitern zur Er- 
langung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen insofern die Bahn frei ge- 
macht hat, als es alle dawider laufenden Verbote und Strafbestimmungen 
ausdrücklich aufgehoben hat (GewO. 8 152), so mufs eine diese Freiheit ein- 
engende Bestimmung eines Arbeitsvertrags wenigstens als gegen die guten 
Sitten verstofsend angesehen werden. Dies scheinen sogar Fabrikanten zu 
gunsten von Arbeitern anzunehmen: Soz. Praxis 1, c. — Wegen gesetzwidrigen 
unwesentlichen Inhalts s. auch SeeUVG. 8 139. GewUVG, 8 141. KrVG. 8 80.
	        
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