Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

II. Ausführungsbestimmungen. III. Änderungsbestimmungen. 219 
des Verrichters und Person des Empfängers; auch das gehört hierher, 
dafs irgendwie eine Person bestimmt wird, der die Direktion der Arbeit 
in einer oder der anderen Hinsicht zustehen soll, Ebenso lälßt sich die 
Leistung der Vergütung in verschiedenem Grad präzisieren, nach Art 
und Umfang, vorzüglich die Naturalvergütung, Ort und Zeit; wie auch 
Entrichter und Empfänger besonders bestimmt werden können. Ver- 
fügungen, die das gegenseitige Verhältnis der zwei Leistungen be- 
treffen, können ihre Zeitfolge näher bestimmen oder, was wichtiger 
ist, das Quantum von Arbeit, dem ein gewisser Entgeltbetrag ent- 
sprechen soll, falls nicht der vereinbarte Entgelt und die vereinbarte 
Vergütung einander in Bausch und Bogen korrespondieren sollen. 
Denn damit, dafs der Arbeitsvertrag als Vereinbarung von Arbeit und 
Entgelt vollständig definiert wird, ist noch nicht bestimmt, ob im 
gegebenen Fall der Entgelt ein Äquivalent ist für eine Arbeit von ge- 
wissem zeitlichem Umfang, oder ob die Arbeit nicht nach Mafsgabe 
ihrer Dauer, sondern einfach nach dem, was sie schafft, entgolten 
wird. — Alle genannten sind Ausführungsbestimmungen, indem sie 
den definitionsmäfßigen Inhalt des Arbeitsvertrags für die gegebenen 
Bedürfnisse entwickeln oder ausbilden !. 
I. Mit Änderungsbestimmungen sind diejenigen gemeint, 
durch welche die von den Gesetzen vorgesehene Rechtswirkung des 
Arbeitsvertrags alteriert wird, so dafs der Vertrag eine andere Wir- 
kung erhält, als er ohne solche Bestimmung erhalten würde. Diesen 
Einfluls können Änderungsbestimmungen nur haben, wo die ohnedies 
eintretende Rechtswirkung einen dispositiven Rechtssatz zur Quelle 
hat, d.i. einen Rechtssatz, der den Parteien die Macht giebt, eine 
andere als die gesetzlich vorgesehene Rechtswirkung eintreten zu lassen. 
Die Änderung ist entweder Ausschaltung oder nur Modifikation des 
Adispositiven Rechts, d. h, der gesetzlich vorgesehenen Wirkung. Manche 
gesetzliche Regelung der Wirkung ist so gefaßt, dafs sie eine Än- 
derungsbestimmung vorbehält, auf ändernde Privatdisposition reflektiert?. 
ı Derlei Ausführungsbestimmungen sind z. B. beim Frachtvertrag, der 
vom Frachtbrief reproduziert wird (HGB. $ 426 und Hellwig, Verträge auf 
Leistung an Dritte S. 487), die Bestimmung des Empfängers, des Ortes der 
Ablieferung, des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen, der 
Fracht, ihres Umfangs, ihrer Vorausbezahlung. 
2 So z. B. GewO. 8 122: „Das Arbeitsverhältnis zwischen den Gesellen 
oder Gehülfen und ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein Anderes verab- 
redet ist, durch eine jedem Teile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte 
Aufkündigung gelöst werden.“ SeemO. $ 40 („falls nicht ein Anderes be- 
dungen ist“), 8 41 („in Ermangelung einer anderweitigen Abrede*“),
	        
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