Berichtigungen und Nachträge.
‘Der Druck dieses Bandes ist Ende Juli 1901 angefangen worden.)
S. 141. Siehe auch noch v. Blume in Verwaltungsarchiv VII, 491.
S. 17. Ein anderes merkwürdiges Beispiel von Unsicherheit der Grenze
general- und specialrechtlicher Regelung bietet der berufliche Arbeitsvertrag
von Gärtnergehülfen: Albrecht, Die socialen Rechtsverhältnisse der gewerb-
.ichen Gärtner in Deutschland, Denkschrift des Allgemeinen deutschen (+ärtner-
vereins an den Reichstag, 1901. Derselbe in Sociale Praxis XI, 32 fg., 809g.
S. 18. 19. Hierher Nufsbaum, Zur rechtlichen Lage der Landarbeiter,
in Schmollers Jahrbuch 25. Jahrgang S. 195—219.
S. 19 bei Note °. In den S. 229! erwähnten Kontraktsformularen ver-
spricht der ländliche Arbeitnehmer, dafs er, „soweit dieser Vertrag nichts
bestimmt, in jeder Beziehung den Bestimmungen der am Orte geltenden Ge-
sindeordnung unterworfen sein soll“.
S. 19. Das lippe-detmoldische Gesetz, betr. den Vertragsbruch ländlicher
Arbeiter, vom 24. März 1899, verfügt.in $ 1 geradezu die Anwendung einer
Reihe von Bestimmungen der (für das Gesinde selbst durch eine neue Ge-
3zindeordnung ersetzten) Gesindeordnung vom 29. Februar 1864 auf landwirt-
schaftliche Arbeitnehmer, darunter obrigkeitlichen Zwanges zur Antretung
der Fortsetzung des Dienstverhältnisses, während nach CPO. $ 888 zur
Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrage verurteilte Arbeitnehmer
zur Vollziehung des Urteils nicht durch Strafen angehalten werden können.
Die „zwangsweise Zuführung“ durch die Polizeibehörde erklärt bei ländlichen
Arbeitnehmern auch das anhaltische Gesetz betr. den Vertragsbruch in land-
wirtschaftlichen Arbeitsverhältnissen, vom 16. April 1899, 8 2, für zulässig.
S. 594. Hinter „Gerichtsverfassungsgesetz“ ist einzufügen: $ 23 Nr. 2.
S. 72 Nr. IL Bei dieser Definition ist im Auge zu behalten, dafs die
Worte „irgend wann oder wo“ sich immer nur auf ein gegebenes Rechts-
yebiet beziehen.
3. 78 Anmerkungen Zeile 1 von oben lies „und“ statt „sind“,
S. 92 Zeile 10 von oben. Die Wörter „im Hinblick“ sollten nicht ge-
sperrt sein.
S. 93? füge bei: HGB. $ 512 Abs. 2. 3: „Anweisung des Rheders“.
a 1291. UÜbereinstimmend Bernau in Jherings Jahrbüchern Bad. 44
8. 1.