V. Einseitiges Vertragsformular, Einflufs Dritter, 2929
dadurch gewährt, dafs ihre Angehörigen sich auf den Gebrauch eines
bestimmten Vertragsformulars vereinigen, wodurch sie ihre der anderen
Partei zu gute kommende Konkurrenz abschwächen *. Freilich be-
schränken hierdurch die Teilnehmer solcher Vereinigung auch sich
selber in der Freiheit, dem einzelnen Arbeitsvertrag seinen Inhalt zu
verleihen, wodurch dieses Verfahren den unter 2 zu besprechenden
Erscheinungen genähert wird. Dasselbe ist endlich von dem Fall zu
sagen, in dem ein Paciscent des Arbeitsvertrags durch eine mit einem
Dritten, z. B. einer Stadtgemeinde, getroffene Übereinkunft gebunden
ist, den von ihm zu schließenden Arbeitsverträgen einen gewissen In-
halt zu verleihen ?.
2. Die Einschränkung, welcher der Inhalt des Arbeitsvertrags
hinsichtlich seiner Herkunft unterliegt, kann auch eine beide Par-
teien treffende sein. Eine solche Schranke ist keine bloß faktische
und nur auf der Monopolstellung einer Partei beruhende. Sie ist eine
rechtliche, und zwar eine gesetzliche oder eine autonome. Es
vorgeschriebene) Arbeits-, Werkstatt-, Hausordnungen, Theaterhausgesetze
u. dgl. Vgl. z. B. Meili in Deutsche Juristenzeitung V, 121, 122,
ı Der im Jahre 1890 gegründete „Verband zur Besserung der ländlichen
Arbeiterverhältnisse im Gebiete des landwirtschaftlichen Centralvereins der
Provinz Sachsen u. s. w.“ hat „Musterarbeitsverträge“, d.h. Formulare auf-
gestellt, die durch Einsetzung der Parteinamen und Ziffern für die Vergütung
u. 8. w. zu Arbeitsverträgen werden: Landarbeiter in Deutschland IT, 516. 517.
566—76. Ein weiteres Beispiel bildet das Engagementsformular, nach welchem
die Mitglieder des deutschen Bühnenvereins die Engagements der Bühnen-
künstler abschließen. Abdruck bei Opet, Deutsch. Theaterrecht S. 467—76.
Dasselbe bedarf, um zu einem Engagement, d. h. zu einem Arbeitsvertrag zu
werden, aufser der Datierung und Signierung nur noch der Eintragung von
Anfang und Ende der Vertragszeit sowie des Entgeltbetrags und der nach
Absolvierung des in I 8 8 normierten Probegastspiels vom Arbeitgeber zu
erklärenden Einwilligung. Der übrige Inhalt des Vertrags ist im voraus und
generell bestimmt. Nach dem Stand der Organisation ist die Verwendung
von Formularen nicht zum Bühnenverein gehöriger Theaterunternehmer weit
verbreiteter. Wegen solcher Formulare s. Opet a. a. O0. S. 476—80 und Wiener
Lohnarbeiterinnen (Wien 1897) S. 667—78 vgl. 629.
2 x, B. den Arbeitsverträgen, die eine Strafsenbahngesellschaft mit den
Fahrgästen, mit den Kutschern und den Schaffnern schliefst. Vgl. Lotmar
in Brauns Archiv f. soziale Gesetzgebung XV, 7 Anm. 1. 2. Hierher gehört
die langsam zunehmende Zahl von Fällen, in denen Unternehmer öffentlicher
Arbeiten durch ihre Arbeitgeber verpflichtet werden, gewisse Bedingungen
(namentlich Löhne und Arbeitszeit gewissen Umfangs) einzuhalten bei Ab-
schlufs der Arbeitsverträge mit den Gehülfen, durch die sie jene öffentlichen
Arbeiten verrichten lassen: Der Arbeiterschutz bei Vergebung öffentl. Arbeiten
und Lieferungen, Bericht des k. k. arbeitsstatist. Amtes (Wien 1900), wegen des
D. Reichs. seiner Bundesstaaten u. 8. w. S. 93—109. Soziale Praxis X, 934, 1114.