Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

V. Einseitiges Vertragsformular, Einflufs Dritter, 2929 
dadurch gewährt, dafs ihre Angehörigen sich auf den Gebrauch eines 
bestimmten Vertragsformulars vereinigen, wodurch sie ihre der anderen 
Partei zu gute kommende Konkurrenz abschwächen *. Freilich be- 
schränken hierdurch die Teilnehmer solcher Vereinigung auch sich 
selber in der Freiheit, dem einzelnen Arbeitsvertrag seinen Inhalt zu 
verleihen, wodurch dieses Verfahren den unter 2 zu besprechenden 
Erscheinungen genähert wird. Dasselbe ist endlich von dem Fall zu 
sagen, in dem ein Paciscent des Arbeitsvertrags durch eine mit einem 
Dritten, z. B. einer Stadtgemeinde, getroffene Übereinkunft gebunden 
ist, den von ihm zu schließenden Arbeitsverträgen einen gewissen In- 
halt zu verleihen ?. 
2. Die Einschränkung, welcher der Inhalt des Arbeitsvertrags 
hinsichtlich seiner Herkunft unterliegt, kann auch eine beide Par- 
teien treffende sein. Eine solche Schranke ist keine bloß faktische 
und nur auf der Monopolstellung einer Partei beruhende. Sie ist eine 
rechtliche, und zwar eine gesetzliche oder eine autonome. Es 
vorgeschriebene) Arbeits-, Werkstatt-, Hausordnungen, Theaterhausgesetze 
u. dgl. Vgl. z. B. Meili in Deutsche Juristenzeitung V, 121, 122, 
ı Der im Jahre 1890 gegründete „Verband zur Besserung der ländlichen 
Arbeiterverhältnisse im Gebiete des landwirtschaftlichen Centralvereins der 
Provinz Sachsen u. s. w.“ hat „Musterarbeitsverträge“, d.h. Formulare auf- 
gestellt, die durch Einsetzung der Parteinamen und Ziffern für die Vergütung 
u. 8. w. zu Arbeitsverträgen werden: Landarbeiter in Deutschland IT, 516. 517. 
566—76. Ein weiteres Beispiel bildet das Engagementsformular, nach welchem 
die Mitglieder des deutschen Bühnenvereins die Engagements der Bühnen- 
künstler abschließen. Abdruck bei Opet, Deutsch. Theaterrecht S. 467—76. 
Dasselbe bedarf, um zu einem Engagement, d. h. zu einem Arbeitsvertrag zu 
werden, aufser der Datierung und Signierung nur noch der Eintragung von 
Anfang und Ende der Vertragszeit sowie des Entgeltbetrags und der nach 
Absolvierung des in I 8 8 normierten Probegastspiels vom Arbeitgeber zu 
erklärenden Einwilligung. Der übrige Inhalt des Vertrags ist im voraus und 
generell bestimmt. Nach dem Stand der Organisation ist die Verwendung 
von Formularen nicht zum Bühnenverein gehöriger Theaterunternehmer weit 
verbreiteter. Wegen solcher Formulare s. Opet a. a. O0. S. 476—80 und Wiener 
Lohnarbeiterinnen (Wien 1897) S. 667—78 vgl. 629. 
2 x, B. den Arbeitsverträgen, die eine Strafsenbahngesellschaft mit den 
Fahrgästen, mit den Kutschern und den Schaffnern schliefst. Vgl. Lotmar 
in Brauns Archiv f. soziale Gesetzgebung XV, 7 Anm. 1. 2. Hierher gehört 
die langsam zunehmende Zahl von Fällen, in denen Unternehmer öffentlicher 
Arbeiten durch ihre Arbeitgeber verpflichtet werden, gewisse Bedingungen 
(namentlich Löhne und Arbeitszeit gewissen Umfangs) einzuhalten bei Ab- 
schlufs der Arbeitsverträge mit den Gehülfen, durch die sie jene öffentlichen 
Arbeiten verrichten lassen: Der Arbeiterschutz bei Vergebung öffentl. Arbeiten 
und Lieferungen, Bericht des k. k. arbeitsstatist. Amtes (Wien 1900), wegen des 
D. Reichs. seiner Bundesstaaten u. 8. w. S. 93—109. Soziale Praxis X, 934, 1114.
	        
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