Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

280 . I. Abschn., 5. Kap.: Herkunft des Inhalts, 
wird bier durch eine über beiden Parteien des gegebenen Arbeits- 
vertrags stehende Autorität dafür gesorgt, dals. ihm ein gewisser In- 
halt zu teil werde, und zwar primär zu teil werde, nicht etwa erst 
in Ermangelung einer von den Parteien getroffenen Bestimmung !. 
Hierdurch wird im allgemeinen zu gunsten des’ schwächeren Kontra- 
henten der Spielraum für die Auswahl und Gestaltung des Inhalts 
vermindert und die Anwesenheit von Bestimmungen im Arbeitsvertrag 
garantiert , welche die Klarheit des zu begründenden Verhältnisses 
fördern, oder welche durch das Übergewicht einer Partei hintangehalten 
werden könnten. Im einzelnen ist, je nach der Gestalt der rechtlichen 
Schranke, ihre Wirkung verschieden, 
a. Die gesetzliche oder gesetzartige Verfügung liefert. 
Vertragsinhalt, indem sie unmittelbar oder mittelbar. die Aufnahme 
gewisser Bestimmungen in den Arbeitsvertrag herbeiführt *. 
Das erstere thut sie z. B. durch Aufstellung von nicht sub- 
sidiären Taxen oder Tarifen (für die Vergütung), deren auf die ver- 
einbarte Arbeit passende Position die sonst zu vereinbarende Ver- 
gütung zu vertreten hat, womit sie zum Bestandteil des Arbeitsvertrags 
wird: so die Tarife für den Personen-, Sachen- und Nachrichten- 
transport durch öffentliche Eisenbahnen, die Post, den Telegraphen ®. 
Weit zahlreicher ‚sind die Bestimmungen, welche nach den Vorschriften 
des deutschen Bundesrats in die Beförderungsverträge von Auswanderern 
aufgenommen werden müssen *. 
Mittelbar sorgt das Gesetz für die Aufnahme gewisser Bestim- 
mungen , indem es mehr oder weniger präcis und eingehend Inhalts- 
rubriken vorschreibt, deren Ausfüllung nicht fehlen darf. Dabei ist 
der folgende Unterschied bedeutungsvoll: 
1 Danach gehören nicht hierher die Taxen, welche z. B. BGB. 8 612 
Abs. 2 (S. 133) im Auge hat, oder SeemO. $ 27. 
2? Arbeiterschutzgesetze wie die, welche die Beschäftigung gewisser 
Personen zu gewissen Zeiten verbieten (S. 113—15), liefern nicht statt der 
Parteien Vertragsinhalt, sondern setzen den von den Parteien oder vielmehr 
vom Arbeitgeber ausgehenden Inhaltsbestimmungen unüberschreitbare Grenzen. 
Auch derjenige Vertragsinhalt, welcher sich auf die Zeit nach Endigung des 
Arbeitsverhältnisses bezieht, kann gesetzlich beschränkt sein, z. B. HGB. 8 74, 
Beiderlei Schranken gehören nicht hierher, 
®z. B. Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen 
Reichs, vom 28, Oktober 1871 und Gesetz betr. Änderungen von Be- 
stimmungen über das Postwesen, vom 20. Dezember 1899 Art. 1. Eisenbahn VO. 
88 7. 11. 60. 
* Bekanntmachung betreffend Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb 
der Auswanderungsunternehmer und Agenten, vom 14. März 1898 (RGBL 
S, 39—56).
	        
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