V. Gesetzliche Taxen und. Inhaltsrubriken. Arbeitsordnung. 231
&x. Die obligatorische Ausfüllung der vom Gesetz vorgeschriebenen
Inhaltsrubriken wird vom Gesetz der Übereinkunft der Parteien
überlassen. So beim gewerblichen Lehrvertrag nach GewO. $ 126»,
wo unter Nr. 1—4 die Bestimmungen rubriziert sind, welche jener
Lehrvertrag enthalten mufs. Das Nämliche gilt von den Eintragungen
in Lohnbücher oder Arbeitszettel, wenn deren Anwendung vom Bundes-
rat für ein Gewerbe nach 8 114% vorgeschrieben worden ist (S. 248) *.
8. Die obligatorische Ausfüllung vom Gesetz vorgeschriebener
[nhaltsrubriken wird vom Gesetz nur der einen Partei und zwar
dem Arbeitgeber überlassen.
Das trifft erstens zu bei den Arbeitsverträgen, die von einer
Berufsgenossenschaft mit ihren Genossenschaftsbeamten abgeschlossen
werden. Die „Rechtsverhältnisse und allgemeinen Anstellungsbedin-
gungen“ dieser Beamten müssen durch eine von der Genossenschafts-
versammlung aufgestellte Dienstordnung geregelt und ihre Ge-
hälter im einzelnen durch den Haushaltplan der Genossenschaft
festgestellt werden *.
Es trifft zweitens — und mit genauer Angabe der Inhaltsrubriken
— da zu, wo das Gesetz dem Arbeitgeber den Erlafs einer Arbeits-
ordnung auferlegt: GewO. 88 1342—134f 139k%®, Der Inhalt
solcher obligatorischen Arbeitsordnung wird dadurch, dafs in ihrem
Bereich ein Arbeitsvertrag geschlossen wird, ohne weiteres zum In-
halt des Arbeitsvertrags, wie sich auch der Inhalt der Arbeitsordnung
einem vor ihrer Geltung geschlossenen, in ihren Bereich fallenden
Arbeitsvertrag nach gehöriger Frist ($ 134% Abs. 4) mitteilt“.
1 Auch der Inhalt des Beförderungsvertrags von Auswanderern ist durch
die in der vorigen Anmerkung citierte Bekanntmachung teilweise, aber
kleinerenteils, durch Aufstellung von Rubriken vorgeschrieben, deren Aus-
füllung durch Übereinkunft zu erfolgen hat, z. B. 85 Nr. 11. 13. 14.
2 GewUVG. 8 48. SeeUVG. 8 48. Land- u. forstwirtsch. UVG. 8 50.
Die Dienstordnung der Genossenschaftsbeamten „bedarf der Bestätigung durch
das Reichsversicherungsamt“.
3 Dafs sie vom Arbeitgeber zu erlassen, sowie zu unterzeichnen, ein-
zureichen, auszuhängen und zu behändigen ist, wird vom Gesetz nicht gesagt,
ist aber selbstverständlich, und halbwegs zu schliefsen aus 8 134b Abs, 3 Satz 1.
4 Vgl. oben S. 70. Zu „den nach dem Arbeitsvertrag ihnen (den Arbeitern
obliegenden Verpflichtungen“ (GewO. $ 123 Nr. 3) gehören auch durch die
Arbeitsordnung statuierte. S. ferner Abschn. IV Kap. 5 Nr. V. Diese Auffassung,
dafs der Arbeitsvertrag den Inhalt der Arbeitsordnung aufnimmt, liegt auch
den Worten von KrVG. 8 59 zu Grunde: „auf dem Wege des Arbeitsvertrags
(durch Fabrikordnung, Reglement u.s. w.)“; denn die Fabrikordnung, d. i. Arbeits-
ordnung, konnte nimmermehr selbst für einen Arbeitsvertrag angesehen werden,
da ja niemand durch sie zur Leistung von Arbeit oder Vergütung verpflichtet wird.