2392 I. Abschn. 5. Kap.: Herkunft des Inhalts.
Im Bereich einer Arbeitsordnung geschlossen ist derjenige Arbeits-
vertrag, welcher sich auf Arbeit in der Fabrik oder offenen Verkaufs-
stelle bezieht, für welche die Arbeitsordnung erlassen worden ist.
Der Inhalt des Arbeitsvertrags rührt hier insofern nicht vom
Arbeitgeber her, als der Inhalt (wie in den Fällen unter «. den
Kategorien oder Rubriken nach vom Gesetz vorgeschrieben ist. Es
ziebt zwei solche Kategorien, die in jeder obligatorischen Arbeits-
ardnung vorkommen müssen, nämlich erstens Bestimmungen „über
Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, sowie der für
die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen“ und zweitens „über
Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung“*, Durch GewO.
8 134b Abs. 3 ist dem Urheber der Arbeitsordnung die Möglichkeit
gewährt, ihren Inhalt zu erweitern. Die Arbeitsordnungen für Fa-
briken, die sich mit besonders gesundheitsgefährlicher Produktion ab-
geben, müssen noch einen weiteren Inhalt haben, nämlich Vor-
schriften zur Verminderung jener Gefährlichkeit; aber diese Vorschriften
stellen sich nicht als Ausfüllung von Rubriken dar, sie reproduzieren
gesetzliche Vorschriften ®.
Der Arbeitsvertrag, der den von der Arbeitsordnung vorgezeich-
neten Inhalt aufnimmt, wird hierdurch mit Inhalt versehen, der nicht
vom Arbeitnehmer herrührt. Für diesen Erfolg ist es gleich-
gültig, ob der den Arbeitsvertrag schließende Arbeitnehmer sein Ein-
verständnis mit dem Inhalt der Arbeitsordnung erklärt hat. Der In-
3alt der vorschriftsmäfsig erlassenen Arbeitsordnung teilt sich den
nach Beginn ihrer Geltung geschlossenen Arbeitsverträgen mit, ohne dafs
nach dem Gesetz die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich ist“.
ı GewO. $ 134% Nr. 1. 2. Die unter Nr. 3—5 angegebenen Rubriken
zönnen fehlen, sie sind nur unter einer Bedingung aufzunehmen und aus-
zufüllen; der für sie bestimmte Inhalt kann (wo der Erlafs einer Arbeits-
ordnung geboten ist) nur mittelst Arbeitsordnung in den Arbeitsvertrag gelangen.
? Nur Satz 1, nicht auch Satz 2 von $ 134% Abs. 3 findet nach $ 139%
Abs, 2 auf die kommerzielle Arbeitsordnung „entsprechende Anwendung“,
Das Nämliche gilt von $ 134b Abs. 1 Nr. 5.
® z. B. Bekanntmachung betr. Einrichtung und Betrieb der Bleifarben-
und Bleizuckerfabriken (vom 8. Juli 1893) 8 17 a. E. Desgleichen von Anlagen
zur Herstellung von Alkali-Chromaten (vom 2. Febr. 1897) $ 15 Abs. 8. Des-
gleichen der Buchdruckereien und Schriftgiefsereien (vom 31. Juli 1897) I, 18.
Desgleichen von Anlagen zur Herstellung elektrischer Accumulatoren aus Blei
oder Bleiverbindungen (vom 11. Mai 1898) $ 20 Abs. 3. Desgleichen der Rofs-
haarspinnereien u, s. w. (vom 28. Jan. 1899) 8 17 Abs. 6. Desgleichen der Zink-
hütten (vom 6. Febr. 1900) $ 16 Abs. 3: RGB1 1898 S. 213, 1897 S. 11. 614.
1898 S. 176, 1899 S. 5. 1900 S. 32.
4 Der Satz mancher Arbeitsordnungen., welcher deren Geltung von der