Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

V. Vereinbartes Vertragsformular. Tarifvertrag. 235 
der Vorschrift von GewO. 8 105 („freie Übereinkunft“). Denn hier 
sind durch Reichsgesetze begründete Beschränkungen vorbehalten. 
Eine solche Beschränkung liefern die Vorschriften über die Arbeits- 
ordnung *. ? 
b. Eine beide Kontrahenten des Arbeitsvertrags treffende Schranke 
für die Beschaffung seines Inhalts kann, wie S. 229 bemerkt, nicht blo[s 
von Gesetzen herrühren. Auch durch autonome und zwar vereinbarte 
Verfügung wird die Inhaltsbestimmung der Kontrahenten beschränkt, 
indem ihnen ohne ihr Zuthun Inhalt für den gegebenen Arbeits- 
vertrag durch jene Autonomie geliefert wird, Dies kann in zweierlei 
Gestalt vorkommen. Einmal so, dafs die Berufsorganisationen, denen 
jede Partei angehört, sich miteinander auf ein Formular geeinigt 
haben, das beim Abschluls eines Arbeitsvertrags über die Berufsarbeit 
zu Grunde zu legen, nämlich auszufüllen ist? Soweit nun in diesem 
Formular der Vertragsinhalt im voraus und generell fixiert, nicht blofs 
als Muster angeboten ist, bleibt den Kontrahenten des Arbeitsvertrags 
nur übrig, den vorgezeichneten Inhalt durch Unterzeichnung in ihren 
Arbeitsvertrag zu übernehmen und nur den nicht vorgezeichneten hin- 
zuzufügen. Die Kontrahenten brauchen den Organisationen, die das 
Formular vereinbart haben, zur Zeit dieser Vereinbarung noch nicht 
angehört zu haben. Durch seine jetzige Zugehörigkeit zur Organi- 
sation ist der Kontrahent verpflichtet, den beruflichen Arbeitsvertrag 
als einen mit demjenigen Inhalt erfüllten zu schliefsen, welchen das 
von seiner Organisation mit der des anderen Kontrahenten vereinbarte 
Formular liefert?, 
Von unvergleichlich größerer Bedeutung als die eben erwähnte 
ist die zweite Gestalt autonomer vorgängiger und genereller Verein- 
1 So auch Blanckenstein in Archiv für öffentl. Recht XIII, 125, 
% Ein solches von verschiedenen Parteien vereinbartes Vertragsformular 
ist augenscheinlich etwas anderes als ein auf der Übereinkunft der Ange- 
hörigen nur einer Partei beruhendes, z. B. oben S. 2291 und ein von einer 
Innung aufgestelltes Formular für den Lehrvertrag (z. B. Lage des Handwerks 
in Deutschland IF, 339). 
3 Die Genossenschaft deutscher Bühnenangehöriger hat ausweislich ihres 
officiellen Organs „Deutsche Bühnengenossenschaft“ vom 16. Nov. 1900 ein 
neues „Bühnenvertragsformular“ entworfen. Dieser Entwurf ist jener Nummer 
ihres Organs beigegeben und wird darin erläutert. Er weicht in wesentlichen 
Punkten von dem $S. 229 1! erwähnten Formular des deutschen Bühnenvereins 
ab und ist in der Delegiertenversammlung der Genossenschaft nach einigen 
Änderungen am 18. Dezember . angenommen worden. Hiermit ist ein Anlals 
zur Vereinbarung eines neuen Formulars durch die beiden Organisationen 
gegeben. Einige Bühnenleiter haben das der Genossenschaft aceceptiert. 
S. deren Organ vom 18. Januar 1901,
	        
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