236 I. Abschn. 5. Kap.: Verhältnis der Rechtsfolgen zum Inhalt.
barung des Inhalts künftiger Arbeitsverträge: der Tarifvertrag,
Dafs seine Bedeutung so viel gröfser ist, beruht teils auf der größeren
Frequenz seines Vorkommens, teils auf der Massenhaftigkeit der Ar-
beitsverträge, die vom Tarifvertrag die wichtigsten Stücke ihres In-
halts empfangen, und endlich darauf, dafs der Tarifvertrag das wirk-
samste private Mittel bildet, dem schwächeren Kontrahenten eines
Arbeitsvertrags einen seinen Interessen mehr entsprechenden Inhalt
des Arbeitsvertrags zu verschaffen. Von der vorhin erwähnten Formular-
vereinbarung unterscheidet er sich hauptsächlich dadurch, daß er, wie
schon sein Name andeutet, auch den für den Arbeitnehmer interessantesten
Teil des Inhalts eines Arbeitsvertrags, nämlich die Vergütung, zum
Ggenstand der vorgzängigen generellen Vereinbarung macht. Hierdurch
wird er zu einem erfolgreichen Werkzeug der Beilegung oder Hintan-
haltung von Lohnkämpfen, wie er auch oftmals deren Kampfobjekt
abgiebt. Von dieser Seite ist ihm längst die nationalökonomische
Beobachtung und Fürsprache zu Teil geworden, Da indessen das
juristische Interesse am Tarifvertrag sich nicht in der Thatsache er-
schöpft, dafs er unabhängig von den Parteien ihrem Arbeitsvertrag
vorher festgestellten Inhalt zuführt, so ist seine Betrachtung an anderer
Stelle (Abschnitt VI) wieder aufzunehmen, wo sie zugleich aus der
vorangegangenen Behandlung vieler Seiten des Arbeitsvertrags, in
deren Regelung der Tarifvertrag einzugreifen pflegt, volleres Licht
empfangen wird.
VI. Die Rechtsfolgen des Arbeitsvertrags sind teils solche,
welche sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags richten — indem
das, was ausdrücklich oder stillschweigend im Arbeitsvertrag aus-
jgedungen worden ist, unter die Obhut des Rechtszwangs gestellt
wird — teils sind es solche, welche das Recht an den Arbeitsvertrag
knüpft, ohne dafs ein diesen Rechtsfolgen entsprechender Inhalt in den
Arbeitsvertrag aufgenommen worden ist. Damit ist gesagt, dafs, wie
bedeutungsvoll immer der Inhalt des Arbeitsvertrags für dessen Rechts-
folgen ist, dennoch die Rechtswirksamkeit des Arbeitsvertrags nicht
allein durch seinen Inhalt bestimmt wird.
Der im Vorausgehenden besprochene wesentliche und aufser-
wesentliche Inhalt des Arbeitsvertrags ist dadurch bedeutungsvoll, dafs
soweit er gültig dem Arbeitsvertrag angehört, nämlich nicht. einem
zwingenden Rechtssatz widerspricht, sich nach ihm die Rechtsfolgen
des Arbeitsvertrags richten, d. h. konform diesem Inhalt eintreten.
Wenn z. B. im Arbeitsvertrag vereinbart, d. h. zum Inhalt desselben
gemacht yorden ist, dafs die eine Partei Schreinerarbeit leisten solle