238 I. Abschn. 5. Kap.: Verhältnis der Rechtsfolgen zum Inhalt.
ist dabei einerlei, ob der Inhalt von beiden Parteien und gleichmäfsig
oder nur von der einen geliefert. worden ist, indem sich die andere
denselben gefallen lief. Und es ist einerlei, ob sich die Parteien bei
der Inhaltsbestimmung innerhalb des Erlaubten frei ergehen konnten,
oder ob rechtliche Schranken in dem Sinne bestanden, dafs einzelne
Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar vom Gesetz oder durch
Autonomie geliefert wurden (Nr. V, 2), namentlich von einer obli-
gatorischen Arbeitsordnung, einem vereinbarten Kontraktformular oder
einem Tarifvertrag herrührten.
Die dem Inhalt eines Arbeitsvertrags entsprechenden oder kon-
formen Rechtsfolgen können derart sein, dafs sie auch ohne eine ent-
sprechende Inhaltsbestimmung eintreten würden, oder derart, dafs ihr
Eintritt von einer entsprechenden Inhaltsbestimmung abhängig ist.
Diesen Unterschied erläutert das Folgende. Wenn in dem beispiels-
weise angeführten Fall die Arbeit des Schreinergesellen auf die Werk-
tage gelegt ist, so entspricht dem die Rechtsfolge, dafs ihm die Sonn-
and Feiertage von der Arbeitspflicht frei bleiben; diese Rechtsfolge
würde eintreten, auch wenn im Vertrag die Arbeit nicht auf die
Werktage beschränkt worden wäre (GewO. $ 105%). Hätte ferner im
Vertrag sich der Arbeitgeber „als Entschädigung“ für den etwaigen
Vertragsbruch des Arbeitnehmers den Betrag des ortsüblichen Tage-
lohnes für den Tag des Vertragsbruchs und die folgenden bis zu einer
Woche ausbedungen, so würde die diesem Vertragsinhalt entsprechende
Rechtsfolge eintreten; sie würde aber auch eintreten, wenn der Ver-
trag diesen Inhalt nicht erhalten hätte (GewO. 8 124b). Andererseits
giebt es dem Inhalt des Arbeitsvertrags entsprechende Rechtsfolgen,
welche durch einen Inhalt bedingt sind, dem sie korrespondieren
können... Wenn z. B. BGB. 8 652 Abs. 2 Satz 1 sagt: „Aufwendungen
sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist,“ so ist
hier die Rechtsfolge der Ersatzpflicht davon abhängig gemacht, daß
der Vertrag etwas enthält, dem die Rechtsfolge korrespondiert. In
unserem obigen Beispiel kann die Rechtsfolge, dafs der Lohn jeden
Freitag zu zahlen ist, nur im Anschluls an den entsprechenden In-
halt des Vertrags eintreten. In Ermangelung eines solchen würde —
vorausgesetzt, dafs wir es mit einem Dienstvertrag zu thun haben —
die Vergütung, da sie nach Zeitabschnitten bemessen ist („pro Arbeits-
sag“), gemäß BGB. 8 614 „nach dem Ablaufe der einzelnen Zeit-
abschnitte zu entrichten“ sein. Ebenso tritt die die Endigung des
Verhältnisses betreffende Rechtsfolge, welche dem Inhalt des Vertrags
konform ist, nur unter Voraussetzung dieses Inhalts ein; sobald wir
diesen Inhalt wegdenken, d. h. annehmen, daß der Vertrag über die