VI. Dem Inhalt nicht konforme Rechtsfolgen. 239
Kündigung schweigt, so greift die Rechtsfolge, dafs das Verhältnis nur
am Freitag durch drei Tage vorher erklärte Kündigung geendigt
werden kann, nicht Platz (GewO, 8 122). Man kann allgemein sagen,
dafs eine einer Änderungsbestimmung konforme Rechtsfolge ohne diesen
Inhalt (die Änderungsbestimmung) nicht eintreten kann, daß sie
durch das Vorhandensein einer solchen Bestimmung bedingt ist. —
Aufser den bisher besprochenen, dem Inhalt des Arbeitsvertrags
konformen und insofern im Arbeitsvertrag vorgesehenen Rechts-
folgen knüpfen sich, wie gesagt (S. 236. 238), an den Arbeitsvertrag
auch Rechtsfolgen, denen kein Teil des Thatbestandes ent-
spricht. Die Rechtswirkung eines Arbeitsvertrags ist nicht allein aus
dem ihm von seinen Urhebern oder von dritter Seite ausdrücklich
oder stillschweigend gegebenen Inhalt ableitbar, wenngleich manche
von den hierhergehörigen Rechtsfolgen sich historisch auf ehemalige
Inhaltsbestimmungen, denen sie entsprechen, mögen zurückführen
lassen. Dergleichen Rechtsfolgen treten bald kraft dispositiver, bald
kraft absoluter Rechtssätze ein. Zur Erläuterung dieser Rechtsfolgen des
Arbeitsvertrags wird hier eine Reihe wichtigerer Beispiele angeführt;
sie werden dabei in drei Gruppen geordnet, deren Unterscheidungs-
merkmale in der Folge anzugeben sind:
1. Der Handlungsgehülfe ist durch den Arbeitsvertrag, durch
welchen er angestellt wird, verpflichtet, sich des Betriebs eines
Handelsgewerbes und der Vornahme von Geschäften im Handelszweige
des Prinzipals (es sei denn, dafs dieser einwilligt) zu enthalten, auch
ohne dafs dies im Arbeitsvertrag irgendwie ausbedungen
oder zugesagt worden ist: HGB. 8 60 Abs. 1. Diese Rechts-
folge wird in 8 61 Abs. 1 und $ 72 Nr. 1 als „die ihm nach $ 60
obliegende Verpflichtung“ bezeichnet *, — Durch den Arbeitsvertrag,
der ein Dienstvertrag ist, wird der Arbeitgeber verpflichtet, die
von ihm für die Arbeit zu beschaffenden Räume, Vorrichtungen und
Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, dals der Arbeit-
nehmer gegen Lebens- und Gesundheitsgefahr geschützt ist. Ebenso
ist jener Arbeitgeber verpflichtet, die von ihm anzuordnende oder
zu leitende Arbeit so zu regeln, dafs der Arbeitnehmer gegen Lebens-
und Gesundheitsgefahr geschützt ist. Dafs es sich bei diesen durch
BGB. 8 618 Abs. 1 statuierten Rechtsfolgen wirklich um solche, näm-
lich um Vernflichtungen des Arbeitgebers handelt, sagt das Gesetz
1 Benachbart ist die Verpflichtung des Handlungsgehülfen, sich der Mit-
teilung von Geschäftsgeheimnissen zu enthalten: Fliefs, Verpflichtung der
Handlungsgehülfen zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (1898) S. 21. 26fg.