240 I. Abschn, 5. Kap.: Verhältnis der Rechtsfolgen zum Inhalt.
mit deutlichen Worten!. Diese Rechtsfolgen treten ein, ohne dafs
der Lebens- und Gesundheitsschutz irgendwie den In-
halt des Vertrages bildet, ohne dal derselbe irgendwie ver-
einbart worden ist. Man hält vielleicht entgegen, dals Lebens- und
Gesundheitsschutz allerdings zum Vertragsinhalt gehöre, da, wer die
Beschaffung von Räumen, Vorrichtungen und Gerätschaften verspreche,
implieite ungefährliche Räume u. s. w. verspreche?, Dieser Schlufs
und damit der Einwand wäre richtig, wenn die Beschaffung von Räu-
men u.s. w. als eine dem Dienstberechtigten obliegende, auf Grund
seiner Zusage obliegende obligatorische Leistung anzusehen wäre.
Man hat dies behauptet und daraufhin angenommen?, vom Dienst-
berechtigten gelte hier BGB. $ 242. Darauf ist jedoch zu er-
widern: a) dafs der Dienstberechtigte, wenn er Räume zu beschaffen
hat, sie nicht als Schuldner, sondern als Gläubiger zu beschaffen hat,
nämlich als eine „zur Bewirkung der Leistung“ des Schuldners, hier
les Arbeitnehmers, „erforderliche Handlung“ (des Gläubigers oder
Arbeitgebers); vgl. BGB. 88 295. 642. Da nämlich die Dienste dem
Arbeitgeber geleistet werden, so dienen die von ihm zu beschaffenden
Räume der ihm zu machenden Leistung ; ihre Beschaffung ist darum
nicht eine Leistung, die er dem Arbeitnehmer zu machen hat, und
sich selber kann er nicht zu leisten schuldig sein. Danach ist $ 242
ananwendbar. b) Wenn man der gemeinen Meinung gemäfs das „zu
beschaffen hat“ in $ 618 von einer schuldnerischen Leistung des
Arbeitgebers versteht, so engt man damit das Anwendungsgebiet des
S 618 aufs äufserste ein. Denn dann würde er anwendbar sein nur
in dem aufßserordentlichen Falle, dafs die Beschaffungspflicht im Ver-
trag übernommen worden ist, und unanwendbar sein in der grofsen
Mehrzahl der Fälle, wo die Beschaffung rechtlich freiwillig erfolgt.
Allein das „zu beschaffen hat“ drückt in $ 618 wie in $ 831 Satz 2
auch eine bloß faktische Notwendigkeit aus, nämlich dafs die Be-
schaffung der Räume u. s. w. Vorbedingung der Arbeitsmöglichkeit und
deren Erfüllung durch den Arbeitgeber zu erwarten ist. Wo blofs diese
faktische Notwendigkeit vorliegt, und das ist weitaus das Gewöhnliche,
würde ohne die Vorschrift des 8 618 der Dienstberechtigte. 'der die
1 8618 Abs, 3: „Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des
Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen
nicht...“ 8619: „Die dem Dienstberechtigten nach 88 617. 618 ob-
liegenden Verpflichtungen .. .“
* Vgl. Kohler in Archiv für eiv. Praxis 84, 22.
®* z. B. Planck, Kommentar zu BGB. 8618 Nr. 2. Hahn in Gruchots
Deitr. z. Erl. des dentsch. Rechts, 45. Jahre. S. 215.