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Berichtigungen und Nachträge.
S. 400. Im Text haben die Notenziffern zu lauten 1 statt 2, 2 statt 3,
3 statt 4.
S. 4141. 8. ferner Dernburg $ 309 unter V, 1 („ebenso ist Aufrechnung
ausgeschlossen“).
S. 416 Zeile 3 von unten ist der Gedankenstrich zu tilgen, da der
folgende Absatz noch der nämlichen Ausführung angehört.
S. 463. 464. Über das Verhältnis dieser Erörterung zu der S. 460 stehenden
sei zusammenfassend noch folgendes bemerkt: An der früheren Stelle wurde
erörtert, dafs Einbehaltung zur Verwirkung nur im Mafs der kautio-
nalen KEinbehaltung zulässig sei. Damit aber in der That Verwirkung
des so Einbehaltenen zulässig sei, mufs schon bei der Abrede der Einbehaltung
deutlich gemacht worden sein, dafs gerade zum Zweck der Verwirkung
einbehalten werde. Dieses zweite Erfordernis behandelt die vorliegende Stelle.
S. 500% Bekanntmachung betr. Beschäftigung von Gehülfen und Lehr-
lingen in Gast- und Schankwirtschaften, vom 23. Januar 1902 (RGBI. S. 33)
Nr. 5 Abs. 2 und Nr. 8 Abs. 2: „Überarbeit“.
S. 529% S. auch Ziegler, Wesen und Wert kleinindustrieller Arbeit
S. 102: „Andererseits ist auch der Auftraggeber durch nichts — weder durch
Kündigungszwang noch durch sonstige Pflichten — an den Hausindustriellen,
der für ihn arbeitet, gebunden. Geht das Geschäft schlecht, so mufs dieser ohne
vorhergegangene Kündigung und ohne jede Entschädigung einfach feiern.“
S. 5324. Ebenso Bernau in Jherings Jahrbb. Bd. 44 S. 243 al. 3. 4.
S. 540. Füge bei: HGB. $ 243 Abs. 4.
S. 563/64. Für Kündigung kommt der Ausdruck „von dem Vertrage
zurücktreten“ auch vor in HGB. 8 428 Abs. 2. 8 667. 8 669.
3. 575%, S. auch Bernau a. a. 0. S. 2624,
S. 586% am Ende lies „Kap. 6 Nr. IV“ statt „Kap. 5“.
S. 600% Vgl. S. 2741.
S. 650% Hinter „Kommentare“ füge ein: S. auch S. 546 Nr. 5.
5. 651 Zeile 9 von oben: S. auch S. 547.
S, 788% 8. fernere Anordnungen von Verwaltungsbehörden über von
Arbeitgebern gestellte Wohnungen in den Nachträgen zur citierten Zusammen-
stellung: Landesbehördliche Arbeiterschutzvorschriften, Berlin 1902, besonders
S. 55—58. 95 fe,