244 I. Abschn, 5. Kap.: Verhältnis der Rechtsfolgen zum Inhalt.
Schiffsmann Anspruch auf freie Beförderung nach dem Hafen der Aus-
reise, oder auf entprechende Vergütung (SeemO. $ 56). Auch diese
Rechtsfolge braucht nicht im Inhalt des Arbeitsvertrags vorgesehen zu
sein, ebensowenig wie die Verpflichtung jedes Arbeitnehmers, Sachen
herauszugeben, die ihm wegen des Arbeitsverhaltnisses, namentlich zum
Vollzug der Arbeit, durch den Arbeitgeber eingeräumt oder übergeben
worden sind.
Die vorstehenden drei Gruppen von Beispielen unterscheiden sich
dadurch, dafs die erwähnten Rechtsfolgen bei den Fällen der ersten
Gruppe sich allein an die Eingehung des Arbeitsvertrags knüpfen, bei
der zweiten Gruppe auch noch an Vorkommnisse, die nach der Ein-
yehung des Arbeitsvertrags eintreten! und mit ihm zusammenhängen,
somit an den Arbeitsvertrag nebst solchem Vorkommnis, und bei der
dritten Gruppe auch an die Endigung des Arbeitsverhältnisses, somit
an den Arbeitsvertrag und an diese Endigung (da diese Endigung
nicht möglich ist, ohne dafs ein Arbeitsvertrag eingegangen wurde).
Einige der ersten Gruppe zugezählte Fälle stehen auf dem Übergang
zur zweiten. Denn wenn die Notwendigkeit der Beschaffung von
Räumen, Vorrichtungen und Gerätschaften für die Arbeit nicht schon
mit dem Abschluß des Arbeitsvertrags gegeben ist, sondern sich erst
später einstellt, so knüpft sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, jene
Räume u. s. w. in gewisser Weise einzurichten und zu unterhalten,
nicht schon und allein an den Arbeitsvertrag an.
Weiterer Beispiele, deren die Quellen noch viele bieten, bedarf
es nicht zur Erläuterung des Satzes, dafs nicht alle Rechtsfolgen eines
Arbeitsvertrags in seinem Inhalt vorgesehen zu sein brauchen, kon-
form seinem Inhalt ausfallen. In den angeführten wie in zahlreichen
anderen Fällen hat man nicht erst im Thatbestand des Arbeitsvertrags
eine Willenserklärung oder sonst ein konkludentes Verhalten einer
Partei aufzuweisen als besonderen Anknüpfungspunkt‘ der Rechtsfolge.
Es bildet aber für alle auch nicht durch eigene Inhaltsbestimmungen
gedeckte Rechtsfolgen der Arbeitsvertrag den Rechtsgrund,
nur daß in den Fällen der unter 2. und 3. besprochenen Art noch
eine und die andere Thatsache zum Arbeitsvertrag hinzukommen mufs,
um ihn zum zureichenden Rechtsgrund oder um die Rechtsfolge fällig
zu machen ?.
*z. B. Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft, Erkrankung, Auf-
kommen eines wichtigen Kündigungsgrundes.
. *S. auch Cuno in Gewerbegericht IV, 67, ferner V, 255—58 und Stadt-
hagen, Arbeiterrecht S. 187. 335—37: dem Arbeitgeber aus dem Arbeits-
vertrag obliegende Leistung („Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis*: GewGer@.