Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

244 I. Abschn, 5. Kap.: Verhältnis der Rechtsfolgen zum Inhalt. 
Schiffsmann Anspruch auf freie Beförderung nach dem Hafen der Aus- 
reise, oder auf entprechende Vergütung (SeemO. $ 56). Auch diese 
Rechtsfolge braucht nicht im Inhalt des Arbeitsvertrags vorgesehen zu 
sein, ebensowenig wie die Verpflichtung jedes Arbeitnehmers, Sachen 
herauszugeben, die ihm wegen des Arbeitsverhaltnisses, namentlich zum 
Vollzug der Arbeit, durch den Arbeitgeber eingeräumt oder übergeben 
worden sind. 
Die vorstehenden drei Gruppen von Beispielen unterscheiden sich 
dadurch, dafs die erwähnten Rechtsfolgen bei den Fällen der ersten 
Gruppe sich allein an die Eingehung des Arbeitsvertrags knüpfen, bei 
der zweiten Gruppe auch noch an Vorkommnisse, die nach der Ein- 
yehung des Arbeitsvertrags eintreten! und mit ihm zusammenhängen, 
somit an den Arbeitsvertrag nebst solchem Vorkommnis, und bei der 
dritten Gruppe auch an die Endigung des Arbeitsverhältnisses, somit 
an den Arbeitsvertrag und an diese Endigung (da diese Endigung 
nicht möglich ist, ohne dafs ein Arbeitsvertrag eingegangen wurde). 
Einige der ersten Gruppe zugezählte Fälle stehen auf dem Übergang 
zur zweiten. Denn wenn die Notwendigkeit der Beschaffung von 
Räumen, Vorrichtungen und Gerätschaften für die Arbeit nicht schon 
mit dem Abschluß des Arbeitsvertrags gegeben ist, sondern sich erst 
später einstellt, so knüpft sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, jene 
Räume u. s. w. in gewisser Weise einzurichten und zu unterhalten, 
nicht schon und allein an den Arbeitsvertrag an. 
Weiterer Beispiele, deren die Quellen noch viele bieten, bedarf 
es nicht zur Erläuterung des Satzes, dafs nicht alle Rechtsfolgen eines 
Arbeitsvertrags in seinem Inhalt vorgesehen zu sein brauchen, kon- 
form seinem Inhalt ausfallen. In den angeführten wie in zahlreichen 
anderen Fällen hat man nicht erst im Thatbestand des Arbeitsvertrags 
eine Willenserklärung oder sonst ein konkludentes Verhalten einer 
Partei aufzuweisen als besonderen Anknüpfungspunkt‘ der Rechtsfolge. 
Es bildet aber für alle auch nicht durch eigene Inhaltsbestimmungen 
gedeckte Rechtsfolgen der Arbeitsvertrag den Rechtsgrund, 
nur daß in den Fällen der unter 2. und 3. besprochenen Art noch 
eine und die andere Thatsache zum Arbeitsvertrag hinzukommen mufs, 
um ihn zum zureichenden Rechtsgrund oder um die Rechtsfolge fällig 
zu machen ?. 
*z. B. Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft, Erkrankung, Auf- 
kommen eines wichtigen Kündigungsgrundes. 
. *S. auch Cuno in Gewerbegericht IV, 67, ferner V, 255—58 und Stadt- 
hagen, Arbeiterrecht S. 187. 335—37: dem Arbeitgeber aus dem Arbeits- 
vertrag obliegende Leistung („Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis*: GewGer@.
	        
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