248 I. Abschn. 6. Kap.: Eingehung.
Seemannsamt“ ($ 11)!. — Ferner dürfen nach GewO. $ 107 Minder-
jährige als gewerbliche Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit
einem Arbeitsbuche versehen sind, und in dieses Buch hat „bei dem
Eintritte des Arbeiters in das Arbeitsverhältnis“ der Arbeitgeber „die
Zeit des Eintritts und die Art der Beschäftigung“ einzutragen ($ 111).
Die Unterlassung solchen Eintrags ist strafbar ($ 150 Nr. 2), aber
sie beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des Arbeitsvertrags. Dasselbe
gilt von den Lohnbüchern oder Arbeitszetteln, die nach $ 114* der
Bundesrat für gewisse Gewerbe vorschreiben kann ®. — Der gewerb-
liche Lehrvertrag muf innerhalb vier Wochen nach Beginn der Lehre
vom Lehrherrn ordnungsmäfsig, d. h. schriftlich mit bestimmten An-
gaben abgeschlossen werden, sonst ist der Lehrherr strafbar (GewO.
$ 126%. 8 150 Nr. 4%), aber von dieser Schriftform ist nicht über-
haupt die Gültigkeit des Lehrvertrags, sondern nur der Eintritt ein-
zelner Rechtsfolgen dieses Arbeitsvertrags abhängig ($$ 1274, 127%)8,
Auch beim Handlungslehrling ist durch die Schriftlichkeit des Lehr-
vertrags nicht dessen Gültigkeit, sondern nur eine einzelne Rechts-
folge bedingt (HGB. 8 79). — Für den Frachtvertrag über Güter-
beförderung zu Lande oder auf Binnenwasser ist (abgesehen vom oben
erwähnten Eisenbahnfrachtvertrag) keine besondere Form vorgeschrieben;
dafs der Frachtführer die Ausstellung eines bestimmten Frachtbriefes
verlangen kann (HGB. 8 426), bedeutet nicht, daß der Frachtvertrag
ohnedies nicht gültig sei*. — Bei der Seefracht, wenn das Schiff gänz-
lich, teilweise, oder zu bestimmtem Raum verfrachtet wird, kann
„Jede Partei verlangen, dafs über den Vertrag eine schriftliche Urkunde
(Chartepartie) errichtet wird“ (HGB. $ 557); dieser Frachtvertrag ist
jedoch gültig, auch wenn. dieses Verlangen nicht erhoben, oder nicht
erfüllt wird. — Nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte 8 93
1 Ohne Ausfertigung und Einhändigung eines Seefahrtsbuchs kann im
Bundesgebiet niemand als Schiffsmann in Dienst treten. SeemO. 8 5. Aber
der Vermerk über die Anmusterung und die Zeit des Dienstantritts, der vom
Seemannsamt in dieses Buch einzutragen ist ($ 14), bildet kein Requisit des
Heuervertrags.
? Vgl. Schmoller, Zeitschr. f. Staatswissensch. XXX, 470. v. Schulz
in Brauns Archiv f. soziale Gesetzgebung XV, 615. — Die Lohnbücher des
S$ 1142 GewO. darf man nicht mit den Lohnzahlungsbüchern des $ 134 Abs. 3
GewO. verwechseln, wie Burchardt, Rechtsverhältnisse der gewerblichen
Arbeiter S. 27 thut. Die Unterscheidungsmerkmale führt auf Neukamp,
die Gewerbeordnung, zu $ 134 Anm. 8.
3 Vgl. Gewerbegericht VI, 144 Nr. 46.
* Wegen der rechtlichen, namentlich prozefsrechtlichen Bedeutung des
Frachtbriefes s. Hellwig, Verträge auf Leistung an Dritte S. 485—88,