Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

{I. Schriftform. IIl. Handlungsunfähigkeit einer Partei. 249 
kann zwischen dem Klienten und dem Rechtsanwalt, welcher der 
Partei nicht zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet, oder als 
Verteidiger bestellt ist, der Betrag der Vergütung abweichend vom 
Gesetze vereinbart werden; der Klient ist „an den Vertrag nur ge- 
bunden, soweit er denselben schriftlich abgeschlossen hat“. Auch hier 
beeinflufst der Formmangel nicht die Gültigkeit des ganzen Arbeits- 
vertrags. 
III. Ein Hemmnis, nicht ein Hindernis der Eingehung von Arbeits- 
verträgen ist die Handlungsunfähigkeit der Person. Unter 
handlungsunfähig wird hier sowohl die geschäftsunfähige als die in 
der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person verstanden*. Bei Person 
kann nur an die physische gedacht werden: Mangel und Beeinträchti- 
zung der Geschäftsfähigkeit sind nicht Qualitäten der juristischen Per- 
son. Die juristische Person steht, wie hinsichtlich anderer Verträge, 
so auch des Arbeitsvertrags der handlungsfähigen physischen Person 
oleich. Wo sie mittelst ihrer Organe einen Arbeitsvertrag eingeht”, 
giebt sich darin nicht ein Hemmnis kund, da so vielmehr die natürliche 
Lebensäufserung der juristischen Person im Rechtsleben beschaffen ist ®. 
Indem die Handlungsunfähigkeit (physischer Personen) für ein 
Hemmnis, nicht für ein Hindernis der Eingehung von Arbeits- 
verträgen erklärt wird, ist gemeint: 
ı InvVG. 8 183: „die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Arbeit- 
yeber.“ GewUVG. 8 148: „die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger 
Betriebsunternehmer,.“ Es ist bemerkenswert, dafs hier in nach dem BGB. 
erlassenen Gesetzen die aus jenem verbannte herkömmliche Bezeichnung 
‚handlungsunfähig“ aufgenommen ist, Sie zeigt damit ihre Verwendbarkeit 
in unserem obigen Sinn. .Dafs das Empfangen von Willenserklärungen keine 
Handlung ist (Endemann, Lehrb. d. bürg. Rechts I 8 24 Anm. 38), hindert 
nicht, die Handlungsunfähigkeit auch die Unfähigkeit solchen Empfangens 
umfassen zu lassen. Zu einwandfreier Terminologie ist schwerlich zu gelangen. 
a Dies ist auch da der Fall, wo die Mitgliederversammlung eines Vereins 
(ein Organ desselben) durch ihren Beschlufs einen Vorstand bestellt (BGB. 
327 Abs. 1), wenn nämlich dieser Beschlufs Acceptation oder Proposition 
eines Vertrags ist, in welchem die zum Vorstand bestimmte Person die ent- 
geltliche Führung der Vereinsgeschäfte übernimmt. 
* Loewenfeld in Staudingers Kommentar z. BGB., I. Einl. z. Titel 
„jurist. Personen“ Nr. V: „Die Folgen, welche das BGB. an die Handlungen’ der 
Organe der jur, Person anknüpft, sind auch mit der Annahme einer blofsen 
Stellvertretung unvereinbar.“ S. auch z. B. Cosack, Lehrb. d. bürg. R. I 
8 33 Nr. 2. — Wegen der jur. Person als Partei des Arbeitsvertrags oben 
S. 62/68. 97. 230. 231 und z. B. Pierstorff, Carl-Zeifs-Stiftung S. 33—36. 62. 
Gewerbegericht VI, 145—48 (Berggewerkschaft), Soziale Praxis X, 771. 778 
(Stadtgemeinde oder Krankenkasse gegenüber Ärzten).
	        
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