Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

III. Handlungsunfähigkeit. Vertretung. 251 
davon, dafs die Arbeit selbst (seitens der gedachten Personen) nicht 
zulässig ist, auch wenn sie nicht den Gegenstand eines Arbeits- 
vertrags bildet: S. 111. Der Arbeitsvertrag einer durch ihre Jugend 
disqualifizierten Person ist ungültig, nicht weil die als Arbeitnehmer 
kontrahierende Partei mit einer gewissen specialrechtlichen Handlungs- 
unfähigkeit behaftet ist, sondern weil sie in dem Arbeitsvertrag eine 
Leistung zusagt, die zu machen ihr rechtlich nicht gestattet ist. Es 
ist also, wie in dem Falle sub 1 die faktische, so hier die rechtliche 
Unmöglichkeit des Vollzugs, welche den Arbeitsvertrag nicht auf- 
kommen läfst. — 
Als Hemmnis erweist sich die Handlungsunfähigkeit bei der 
Eingehung von Arbeitsverträgen darin, dafs sie eine Vertretung 
der handlungsunfähigen Partei bei jener Eingehung nötig macht. 
Diese Vertretung ist entweder eigentliche Vertretung, nämlich Stell- 
vertretung, oder Einwilligung, oder Ermächtigung. 
Die Macht zu jeglicher Vertretung hat der gesetzliche Vertreter 
antweder vermöge der elterlichen Gewalt (BGB. $$ 1630. 1676. 1685), 
der vermöge der Vormundschaft (BGB. 88 1793. 1897. 1915). 
Die Vertretung ist Ausflufs oder Bestandteil der dem gesetzlichen 
Vertreter zukommenden und obliegenden Sorge für die Person und 
das Vermögen des Handlungsunfähigen!, Er hat daher die Macht 
zur Vertretung nur insofern er mit der Vertretung diese Sorge 
bethätigt: wenn er statt für das Kind oder den Mündel zu sorgen, 
z. B. für sich selbst sorgt, so handelt er nicht als Vertreter. 
Zu dieser allgemeinen Schranke kommt für gewisse Arbeits- 
verträge die besondere, dals der gesetzliche Vertreter der Genehmi- 
gung des Vormundschaftsgerichts bedarf. Das gilt nach 
$ 1822 Nr. 5 (und 8 1643 Abs. 1) für einen Vertrag, hier einen 
Arbeitsvertrag, durch den das Kind oder der Mündel zu wieder- 
kehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis 
länger als ein Jahr nach der Vollendung des einundzwanzigsten 
Lebensjahres des Kindes oder Mündels fortdauern soll. Die wieder- 
kehrenden Leistungen können Arbeits- oder Entgeltleistungen sein; 
es ist. also einerlei, ob der Vertretene Arbeitnehmer oder Arbeitgeber 
werden soll. 
Nach 8 1645 soll der Vater, nach $ 1823 soll der Vormund 
nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues Erwerbs- 
BGB. 8 1630: „Die Sorge für die Person und das Vermögen umfafst 
lie Vertretung des Kindes.“ Vgl. 8 1634. — $ 1793: „Der Vormund hat das 
Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu 
sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten,“
	        
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