Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 6. Kap.: Eingehung. 
geschäft im Namen des Kindes bezw. des Mündels beginnen. Zu 
solchem Beginne kann der Abschluls von Arbeitsverträgen gehören, 
in denen Kind oder Mündel Partei ist. 
In folgenden zwei Fällen bedarf der gedachten Genehmigung nur 
der Vormund, nicht auch der Inhaber der elterlichen Gewalt!: 
a. „zu einem Lehrvertrage, der für längere Zeit als ein Jahr 
geschlossen wird“. Es ist dabei einerlei, ob dieser Lehrvertrag ein 
eigentlicher ist in dem Sinn, dafs der Lehrherr Arbeitnehmer ist, 
nämlich gegen Lehrgeld die Ausbildung des Mündels als Lehrlings 
übernimmt (vgl. BGB. 8 196 Nr. 10), oder ob der Lehrvertrag die 
häufig vorkommende Gestalt hat (oben S. 79—80), dafs der Lehrling, 
hier der Mündel, Arbeitnehmer ist?; 
b. „zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeits- 
verhältnisses gerichteten Vertrage, wenn der Mündel zu persönlichen 
Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll.“ Da 
die Leistung des Entgeltes keine persönliche Leistung ist, so bezieht 
sich das Erfordernis der Genehmigung nur auf solche Arbeitsverträge, 
durch welche der Mündel Arbeitnehmer werden soll (vgl. S. 170 ?). 
Im übrigen unterscheiden sich die drei Vertretungsarten folgender- 
maßen: 
1. Die Vertretung als Stellvertretung bezieht sich auf 
Handlungsunfähige überhaupt, also was die durch Jugend begründete 
Handlungsunfähigkeit anlangt, auf Minderjährige sowohl unter als über 
sieben Jahre. Durch einen namens des Handlungsunfähigen vom 
gesetzlichen Vertreter geschlossenen Arbeitsvertrag kann der Hand- 
Jungsunfähige Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, d. h. zur Leistung 
von Arbeit oder zur Leistung von Entgelt verbunden werden. Diese 
Art von Vertretung bezieht sich auf den einzelnen Arbeitsvertrag, bei 
dem sie verwirklicht wird. nicht auf eine unbestimmte Reihe von 
Arbeitsverträgen. 
2. Das Nämliche gilt von der Vertretung, die als Einwilligung 
erfolgt. Diese Vertretung betrifft nicht, wie die vorige, alle Handlungs- 
unfähigen, sondern nur diejenigen, die in der Geschäftsfähigkeit be- 
schränkt sind; das sind die Minderjährigen, die das siebente Lebens- 
jahr zurückgelegt haben (BGB. $ 106), und einige diesen durch $ 114 
gleichgestellte Personen. Sie werden hinfort einfach „Minderjährige“ 
genannt. werden. In der Regel hedarf der Minderjährige „zu einer 
BGB. $ 1822 Nr. 6. 7. 81827 Abs. 1, vgl. 8 164383 Abs. 1 und 8 1690. 
? Dagegen bezieht sich unsere Stelle ($ 1822 Nr. 6) nicht auf den Fall, 
da der Bevormundete als Inhaber eines Handelsgewerbes oder anderen 
Gewerbes durch Lehrvertrag Lehrherr werden soll.
	        
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