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I. Abschn. 6. Kap.: Eingehung.
geschäft im Namen des Kindes bezw. des Mündels beginnen. Zu
solchem Beginne kann der Abschluls von Arbeitsverträgen gehören,
in denen Kind oder Mündel Partei ist.
In folgenden zwei Fällen bedarf der gedachten Genehmigung nur
der Vormund, nicht auch der Inhaber der elterlichen Gewalt!:
a. „zu einem Lehrvertrage, der für längere Zeit als ein Jahr
geschlossen wird“. Es ist dabei einerlei, ob dieser Lehrvertrag ein
eigentlicher ist in dem Sinn, dafs der Lehrherr Arbeitnehmer ist,
nämlich gegen Lehrgeld die Ausbildung des Mündels als Lehrlings
übernimmt (vgl. BGB. 8 196 Nr. 10), oder ob der Lehrvertrag die
häufig vorkommende Gestalt hat (oben S. 79—80), dafs der Lehrling,
hier der Mündel, Arbeitnehmer ist?;
b. „zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeits-
verhältnisses gerichteten Vertrage, wenn der Mündel zu persönlichen
Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll.“ Da
die Leistung des Entgeltes keine persönliche Leistung ist, so bezieht
sich das Erfordernis der Genehmigung nur auf solche Arbeitsverträge,
durch welche der Mündel Arbeitnehmer werden soll (vgl. S. 170 ?).
Im übrigen unterscheiden sich die drei Vertretungsarten folgender-
maßen:
1. Die Vertretung als Stellvertretung bezieht sich auf
Handlungsunfähige überhaupt, also was die durch Jugend begründete
Handlungsunfähigkeit anlangt, auf Minderjährige sowohl unter als über
sieben Jahre. Durch einen namens des Handlungsunfähigen vom
gesetzlichen Vertreter geschlossenen Arbeitsvertrag kann der Hand-
Jungsunfähige Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, d. h. zur Leistung
von Arbeit oder zur Leistung von Entgelt verbunden werden. Diese
Art von Vertretung bezieht sich auf den einzelnen Arbeitsvertrag, bei
dem sie verwirklicht wird. nicht auf eine unbestimmte Reihe von
Arbeitsverträgen.
2. Das Nämliche gilt von der Vertretung, die als Einwilligung
erfolgt. Diese Vertretung betrifft nicht, wie die vorige, alle Handlungs-
unfähigen, sondern nur diejenigen, die in der Geschäftsfähigkeit be-
schränkt sind; das sind die Minderjährigen, die das siebente Lebens-
jahr zurückgelegt haben (BGB. $ 106), und einige diesen durch $ 114
gleichgestellte Personen. Sie werden hinfort einfach „Minderjährige“
genannt. werden. In der Regel hedarf der Minderjährige „zu einer
BGB. $ 1822 Nr. 6. 7. 81827 Abs. 1, vgl. 8 164383 Abs. 1 und 8 1690.
? Dagegen bezieht sich unsere Stelle ($ 1822 Nr. 6) nicht auf den Fall,
da der Bevormundete als Inhaber eines Handelsgewerbes oder anderen
Gewerbes durch Lehrvertrag Lehrherr werden soll.