Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

HI. Vertretung: Stellvertretung, Einwilligung, Ermächtigung. 29253 
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil 
erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters“ ($ 107).- Eine 
derartige Willenserklärung ist der Arbeitsvertrag. Bei der Vertretung, 
welche Einwilligung ist, nimmt der Vertreter nur durch Einwilligung 
an der Herstellung des Thatbestandes teil. Im übrigen wird der That- 
bestand durch den Minderjährigen und seinen Mitkontrahenten her- 
gestellt, während im vorigen Fall (Nr. 1), der Minderjährige selbst 
nicht kontrahiert*, Der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters be- 
darf es z. B. für den Minderjährigen, der einen Reitknecht dingen, 
einen Musiklehrer engagieren, seinen Wein vom Küfer abfüllen, seine 
Stiefel vom Schuster sohlen lassen will. Ausnahmsweise bedarf der 
Minderjährige zur Eingehung eines Arbeitsvertrags nicht der Ein- 
willigung seines gesetzlichen Vertreters, soweit er nämlich durch dessen 
Ermächtigung „unbeschränkt geschäftsfähig“ geworden ist (Nr. 3). 
3. Die. Vertretung als Ermächtigung bezieht sich, wie die 
Einwilligung, auf Minderjährige in dem unter 2, angegebenen Sinn. 
Auch kommt sie mit der Einwilligung darin überein, dafs sie den 
Minderjährigen in Person kontrahieren läfst. Sie unterscheidet sich 
von der Einwilligung wie von der Stellvertretung dadurch, dafs sie 
nicht bloß für einen Arbeitsvertrag gilt, sondern für mehrere ®, Diese 
Ermächtigung kommt in zwei Anwendungen vor: a) als Ermächtigung 
„zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts“: BGB. $ 112, vgl. 
$ 1651 Nr. 1. Für die Arbeitsverträge, welche der Geschäftsbetrieb 
mit sich bringt, ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig, 
einerlei, ob er sie als Arbeitgeber eingeht (z. B. als Prinzipal gegen- 
über Handlungsgehülfen), oder als Arbeitnehmer (z. B. als Droschken- 
kutscher mit eigenem Fuhrwerk, als Schornsteinfeger oder sonstiger 
Handwerksmeister); b) als Ermächtigung, „in Dienst oder in Arbeit 
zu treten“: BGB. 8 113. Diese Ermächtigung * bezieht sich im Gegen- 
satz zu der sub a) angeführten auf den Minderjährigen nur als Arbeit- 
nehmer. Sie macht ihn unbeschränkt geschäftsfähig für solche 
Rechtsgeschäfte, „welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- 
1 Im vorigen Fall wird der Arbeitsvertrag von dem gesetzlichen Ver- 
treter vorgenommen, vgl. BGB. $ 115 Abs. 1 Satz 2. 
2? BGB. $ 1138 Abs. 4: „Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung 
gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen 
derselben Art“ würde korrekt zu lauten haben: „Die für einen Fall erteilte 
Einwilligung gilt im Zweifel als Ermächtigung zur Eingehung von 
Verhältnissen derselben Art,“ , 
8 In Ansehung des Dienstes auf Seeschiffen und den Abschlufls von 
Heuerverträgen heifst sie in SeemO. 85 Abs. 2. 8 6 „Genehmigung“,
	        
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