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I. Abschn. 6..Kap.: Eingehung,
oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der
sich aus einem solchen Verhältnisse ergebenden Verpflichtungen be-
treffen“ 1, Indessen kann diese Ermächtigung und damit die Geschäfts-
fähigkeit vom gesetzlichen Vertreter eingeschränkt werden, an-
fänglich oder nachträglich, zeitlich, räumlich, in Ansehung einzelner
Rechtsgeschäfte oder gewisser Arten von Arbeitsverträgen u. s. W.
Hingegen die unter a) erwähnte Ermächtigung kann nicht eingeschränkt
werden?, Diese kann auch nur mit Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts erteilt (und zurückgenommen) werden. Beide Ermächtigungs-
fälle kommen wiederum darin überein, dafs sie sich nicht auf die-
jenigen Arbeitsverträge des Minderjährigen beziehen, „zu denen der
Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf“ ($ 112
Abs. 1 Satz 2. 8 113 Abs. 1 Satz 2 und oben S. 251/52).
IV. Der Umstand, dafs zwischen zwei Personen ein Rechts-
verhältnis besteht, hindert im allgemeinen nicht, dafs diese Personen
einen Arbeitsvertrag miteinander eingehen. Es sind z. B. Personen,
die sich als Mieter und Vermieter gegenüberstehen, sehr wohl imstande,
sich in einem Arbeitsverhältnis gegenüberzutreten; der Mieter oder
der Vermieter vermag als Arzt, Rechtsanwalt, Handwerker einen
Arbeitsvertrag mit seinem Vermieter oder Mieter zu schlielsen. Es
kann jedoch das unter den Paeiscenten des Arbeitsvertrags vor dessen
Eingehung bestehende Rechtsverhältnis von der Art sein, daß Bedenken
gegen die Kompatibilität auftauchen. Wenn nämlich dieses Rechts-
verhältnig dem einen Teilnehmer eine uneigennützige Wahrung der
Interessen des anderen zur Pflicht macht, so könnte die Einnahme
der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerstellung, indem sie zur Ver-
folgung des eigenen Vorteils anreizt, eine Interessenkollision hervor-
rufen, deren Hintanhaltung durch das Recht zu erstreben wäre. Und
ferner giebt es im Gebiet des Familienrechts Rechtsverhältnisse, die
mit so intensiven oder innigen persönlichen Beziehungen der. Teil-
nehmer verknüpft sind, dafs damit nicht jeglicher Arbeitsvertrag ver
ı Vgl. S, 166—67. Man kann zweifeln, ob damit der Minderjährige für
fähig erklärt ist, die Konkurrenzklausel zu vereinbaren, Hingegen ist sicher,
dafs der minderjährige Handlungsgehülfe, der minderjährige Handlungslehrling
und der minderjährige Angestellte der in GewO. 8 133% erwähnten Art sie
nicht vereinbaren kann: HGB. 8 74 Abs. 3. 8 76 Abs. 1. GewO. 8 133f Abs. 2.
Diese Unmöglichkeit gilt auch im Fall der Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters (oben Nr. 2) und ist analog anzunehmen für den Fall der gesetz-
liche Vertreter als Stellvertreter den Arbeitsvertrag schliefst (oben Nr. 1).
? Den Grund dieses Unterschiedes erörtert Opet, Verwandtschaftsrecht
(1899) S. 220 Anm. 16.