IV. Rechtsverhältnis als Hindernis der Eingehung. 255
träglich zu sein scheint: sei es, dafs durch das Familienverhältnis die
Unbefangenheit einer Partei für den Vollzug des Arbeitsvertrags in
Frage gestellt wird, sei es, daß sie dieser Vollzug in Lagen versetzt,
die ihre Familienstellung beeinträchtigen. Bei den vorstehenden Be-
trachtungen haben wir die folgenden Einzelheiten im Auge: .
l. Im Lauf des letzten Jahrzehnts ist in den Gemeindevertretungen
vieler deutschen Städte die Frage behandelt worden, ob und unter
welchen Voraussetzungen es statthaft sein solle, dafs Gemeindevertreter —
die als solche in einem öffentlichen Rechtsverhältnis zur Gemeinde
stehen, deren Bürgerschaft sie vertreten — mit der Gemeinde einen
Arbeitsvertrag eingehen, durch welchen sie selbst Arbeitnehmer der
Gemeinde werden!. Es kann hier an die Arbeiten des Rechts-
anwalts, des Zeitungsverlegers (Inserate), des Armenarztes gedacht
werden und ist vorzüglich an Bauarbeiten zu denken, In einigen
Gemeinden sind durch Ortsstatut die Gemeindevertreter von der Über-
nahme solcher Arbeiten ausgeschlossen worden?, Da nach BGB. $ 134
ein gegen ein gesetzliches Verbot verstofßsendes Rechtsgeschäft nichtig
ist, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergiebt, und Gesetz
im Sinne des BGB. „jede Rechtsnorm“ ist (Einf. Ges. zu BGB. Art. 2),
so kann ein Arbeitsvertrag, der einem Gemeindestatut des erwähnten
Inhalts widerspricht, nicht eingegangen werden, das zwischen den Pacis-
centen bestehende Rechtsverhältnis ist seiner Eingehung hinderlich.
2. Der Gerichtsvollzieher ist nach Gerichtsverfassungsgesetz $ 156
in einer Reihe von Fällen „von der Ausübung seines Amts kraft
Gesetzes ausgeschlossen“. In diesen Fällen kann er seinen beruflichen
Arbeitsvertrag, der auf Besorgung fremder Geschäfte geht, nicht ab-
schliefßsen. Das Hindernis der Eingehung besteht in den meisten
Fällen darin, dafs er zum „Auftraggeber“, der sein Arbeitgeber werden
soll, in einem gewissen Rechtsverhältnis steht, nämlich im Verhältnis
eines gesetzlichen Vertreters, Mitberechtigten, Mitverpflichteten,
Schadensersatzpflichtigen, Ehemannes, Verwandten, Verschwägerten
oder durch Adoption Verbundenen. Das gesetzliche Verbot greift
weiter, schon darum, weil es auch die Fälle befalst, in denen es nicht
der „Auftraggeber“, sondern dessen Gegner im Prozefs ist, zu welchem
der Gerichtsvollzieher in einem der erwähnten Verhältnisse steht.
Immerhin bleibt wahr, dafs die Eingehung des fraglichen Arbeits-
vertrags durch ein unter den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis
behindert wird.
% S. die zum Teil ausführlichen Berichte in Soziale Praxis V, 364. 773.
1026. VI, 56. VII, 1018. VIII, 785. X, 361. Vgl. BGB. $ 34.
2 Ein weitergreifendes holländisches Gesetz in Soz. Praxis V, 1145.