Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

258 I. Abschn. 6. Kap.: Eingehung. 
gegenüber welchem die KRechtspflicht besteht. Ein solcher Vertrag 
würde moralwidrig und darum nichtig sein*, . 
Dafs das über sieben Jahre alte Kind minderjährig ist, hindert 
nicht den Abschluß des Arbeitsvertrags mit dem Vater (oder der 
Mutter), dem die elterliche Gewalt zusteht. Indem dieser mit dem 
Kinde kontrahiert, giebt er demselben die erforderliche Einwilligung 
des gesetzlichen Vertreters oder erteilt als gesetzlicher Vertreter dem 
Kinde die Ermächtigung, in Dienst oder in Arbeit zu treten®*. Da- 
gegen kann er mit seinem noch nicht sieben Jahre alten Kinde keinen 
Arbeitsvertrag abschliefsen, weil hier Vertretung im Sinn der Stell- 
vertretung erforderlich ist (oben S. 252 Nr. 1) und er nicht „im Namen 
des Vertretenen mit sich im eigenen Namen“ ein Rechtsgeschäft vor- 
aehmen kann (BGB. $ 181). 
Das durch gültigen Arbeitsvertrag begründete Rechtsverhältnis 
der Frau oder des Kindes ist in Folgendem von dem durch das Gesetz 
begründeten verschieden: Im Arbeitsvertrag wird die Arbeit für Ent- 
gelt zugesagt, während sie Ohne den Vertrag unentgeltlich zu leisten 
wäre. Die Entgeltzusage ist klaghar; dals sie nicht gemacht zu 
werden brauchte, ist kein Grund ihrer Unklagbarkeit, wenn sie ge- 
macht worden ist?. 
Ferner haben Ehefrau und Kind bei Erfüllung ihrer Vertrags- 
pflicht die gleiche Sorgfalt anzuwenden wie ein Fremder, während 
die Frau ohne Abschluß eines Arbeitsvertrags nach $ 1359 nur für 
diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche sie in eigenen Angelegen- 
heiten anzuwenden pflegt. 
° Lotmar, der unmoralische Vertrag S. 44-—46. 73 al. 3, 
? BGB. 8 113 ist so weit gefafst, dafs er auch den Fall begreift, wo der 
Minderjährige bei seinem gesetzlichen Vertreter „in Dienst oder in Arbeit“ 
tritt. Der Fall des Selbstkontrahierens ($ 181) liegt hier nicht vor. 
8 Opet, Das Verwandtschaftsrecht des BGB. erkennt S. 132. 133 die 
Entgeltforderung des Kindes höchstens als naturale an und erklärt S, 260 
die elterliche Remuneration für eine einfache Schenkung. Er begründet dies 
damit, dafs bei Klagbarkeit der Entgeltforderung das Retentionsrecht des 
8 321 anwendbar wäre, was dem „Wesen des Kindschaftsverhältnisses“ wider- 
sprechen würde. Allein die Klagbarkeit der Entgeltforderung kann mit der 
Unanwendbarkeit des 8 321 einhergehen. Die hier gewährte Suspendierung 
der Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers (Abschn. II Kap. 3 Nr. V) ist unzu- 
lässig gegenüher dem Verlangen der Erfüllung der gesetzlichen Arbeitspflicht. 
Dieses Verlangen kann trotz des Abschlusses des Arbeitsvertrages gestellt 
werden. Dafs ferner Frau und Kind als Arbeitnehmer nicht die Garantie der 
Entgeltforderung haben, welche durch $ 321 anderen Arbeitnehmern; gewährt 
ist, bildet keinen Grund, ihnen auch die Klage auf die ihnen versprochene 
Vergütung zu versagen.
	        
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