Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

V. Rechtspflicht zur Eingehung oder Nichteingehung. 259 
Nach $ 831 ist, wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, 
zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung 
der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die gleiche 
Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher es durch Vertrag über- 
nommen hat, für den Geschäftsherrn die Auswahl jenes anderen zu 
besorgen, Vorrichtungen ‚oder Gerätschaften für die Verrichtung zu 
beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten. Diese 
durch Vertrag begründete Verantwortlichkeit trifft die Ehefrau und 
das Kind nicht, wenn sie die angeführten Handlungen nur in Er- 
füllung ihrer gesetzlichen Arbeitspflicht vornehmen, A. h. wenn 
sie nicht im Arbeitsverhältnis zum Ehemann oder zu den Eltern 
stehen. 
Erleidet die Frau oder das Kind durch die Schuld eines Dritten 
eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Körperverletzung, so kann 
der Ehemann oder der Vater (resp. die Mutter) für die ihm infolge 
davon in seinem Hauswesen oder Gewerbe entgehenden Dienste 
des Verletzten Ersatz vom Dritten nur verlangen, wenn die Frau oder 
das Kind ihm „kraft Gesetzes“ zur Leistung solcher Dienste ver- 
pflichtet war (BGB. 8 845). War dagegen die Arbeitspflicht des 
Verletzten nur durch einen Arbeitsvertrag begründet, dann kann nur 
er selbst Schadensersatz gemäls 8 843 verlangen. 
Auf die gesetzlichen Arbeitspflichten des Kindes und der Ehe- 
frau sind die Arbeiterschutzvorschriften der GewO. ohne weiteres an- 
wendbar, da dieselben nicht den Abschluß eines Arbeitsvertrags voraus- 
setzen: s. z. B. S. 242 oben. Dagegen werden von den im BGB,., 
im HGB. und sonst für Arbeitsverträge gegebenen Regeln die gesetz- 
lichen Arbeitspflichten des Kindes und der Ehefrau nicht ohne 
weiteres betroffen. Vielmehr kann hier nur die analoge Anwendung 
in Frage kommen. 
V. Die Eingehung wie die Nichteingehung eines Arbeitsvertrags 
sind in der Regel Gegenstände rechtlich freien Beliebens, res merae 
facultatis, so dringende und unwiderstehliche Beweggründe anderer 
als rechtlicher Art zu jener Handlung oder zu dieser Unterlassung 
treiben mögen. Wo das Belieben besteht, Arbeitsverträge nicht ein- 
zugehen, kann nicht von einem Recht zu solcher Nichteingehung 
gesprochen werden, daher auch nicht von Ausübung eines Rechts 
zur Nichteingehung von Arbeitsverträgen die Rede sein. Folge- 
weise kann hier die vom BGB. $& 226 definierte Chikane nicht vor- 
kommen !. 
” „Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck 
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