262
X. Abschn. 6. Kap.: Eingehung.
statuiert, dafs der neue Arbeitgeber für den Schaden haftbar gemacht
ist, den der alte infolge davon erleidet, dafs statt seines Arbeitsvertrags
der neue vollzogen wird!. Die zweite Stelle betrifft den Fall, dafs
ein gewerbliches Lehrverhältnis vorzeitig darum gelöst wird, weil der
Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder Berufe übergehen soll.
Dafs solchenfalls der Lehrling während gewisser Frist ohne Zustimmung
des früheren Lehrherrn von keinem Arbeitgeber desselben Gewerbes
beschäftigt werden darf, involviert die Verpflichtung, keinen Arbeits-
vertrag dieses Gewerbes einzugehen?. Ähnlich steht es nach HGB.
8 78 Abs. 2 um den Handlungslehrling. — In einer Reihe von Fällen
hat nach der RAO. 8 31 „der Rechtsanwalt seine Berufsthätigkeit zu
versagen“. In eben diesen Fällen ist er daher gesetzlich verpflichtet,
sich der Eingehung eines Arbeitsvertrags über seine Berufsthätigkeit
zu enthalten. Daneben kommen die schon S. 255 berührten Fälle
zu stehen, in denen ein Gerichtsvollzieher von der Ausübung seines
Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, ohne dafs ihn ein gegenüber
dem „Auftraggeber“ bestehendes Verhältnis an der Eingehung des
Arbeitsvertrags hindert. — Kein Reichsbeamter darf ohne vorgängige
Genehmigung der obersten Reichsbehörde eine Nebenbeschäftigung,
mit der eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, oder ein Ge-
werbe betreiben. Damit ist ihm gesetzlich (Reichsbeamtengesetz $ 16)
die Verpflichtung auferlegt, sich der Eingehung vieler Arbeitsverträge
zu enthalten. Einen Interessenkonflikt anderer Art bekämpft der
Bann, mit dem der Kursmakler®, der Handlungsgehülfe, der Hand-
lungslehrling und die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesell-
schaft belegt sind* und durch den sie gesetzlich davon abgehalten
werden, gewisse Arbeitsverträge zu schliefsen. — Kine gesetzliche
Pflicht. sich der Eingehung von Arbeitsverträgen zu enthalten. wird
< „In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen
oder Gehülfen annimmt, von dem er weifs, dafs derselbe einem anderen Ar-
beitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist.“ GewO. 8 125 eit.
? „Binnen neun Monaten nach der Auflösung darf der Lehrling in dem-
selben Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren
Lehrherrn nicht beschäftigt werden.“ GewO. 8 1276 ecit. Der neue Arbeit-
geber wird durch 8 148 Nr. 10 mit Strafe bedroht.
3 Börsengesetz 832 Abs. 2: „Die Kursmakler dürfen . .. kein sonstiges
Handelsgewerbe betreiben ... ebensowenig dürfen sie zu einem Kaufmann
in dem Verhältnisse eines Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten oder Hand-
lungsgehülfen stehen.“
* HGB. 88 60. 61. 76 Abs. 1. 236: „weder ein Handelsgewerbe betreiben
noch in dem Handelszweige des Prinzipals (bezw. der Gesellschaft) für eigene
oder fremde Rechnung Geschäfte machen“. S. ferner 8 248 Abs. 1. 3.