Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

264 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen. 
Und umgekehrt verabreden sich Arbeitnehmer, bis zu bestimmten 
Gewährungen bei gewissen Unternehmern nicht in Arbeit zu treten. — 
Einige gesetzliche Regelung ist einem hierher gehörigen Vertrag zuteil 
zeworden, der unter dem Namen der Konkurrenzklausel bekannt 
ist. Den Namen Klausel hat er daher, dafs er meistens nicht als 
Vertrag für sich, sondern als Bestandteil eines Arbeitsvertrags (oben 
S. 221) auftritt. Als Vertrag, durch welchen ein Handlungsgehülfe, 
ein Handlungslehrling oder ein höherer Angestellter eines Gewerbe- 
vetriebes „für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in 
seiner gewerblichen Thätigkeit beschränkt wird“!, umfaßt er 
mehr, als hierher gehört, er kann aber jenen Personen gerade auch 
Jie Pflicht auferlegen, gewisse Arbeitsverträge nicht zu schließen und 
zwar sei es als Arbeitgeber, sei es als Arbeitnehmer. Eines oder das 
andere kann zu der „gewerblichen Thätigkeit“ gehören, welche durch 
die Konkurrenzklausel beschränkt wird. Einen ähnlichen Zweck wie 
diese Klausel verfolgt die in Arbeitsverträgen ländlicher Arbeiter vor- 
kommende Bestimmung, welche denselben die Annahme von Arbeit 
bei Dritten untersagt und sie damit zur Nichteingehung von Arbeits- 
verträgen verpflichtet? 
Siebentes Kapitel. 
Gesetzliche Typen. 
I. Der Arbeitsvertrag, dessen Wesen durch die voran- 
zehenden Kapitel bestimmt werden sollte, ist, wie früher (S. 53) be- 
merkt, ein Begriff, der in dem hier angenommenen Umfang in den 
uellen nicht abgeschlossen vorliegt, ihnen daher nicht ohne weiteres 
entnommen werden kann, wie sich schon daran zeigt, dafs sie den 
Namen „Arbeitsvertrag“ nur selten und nicht für den gedachten 
Gattungsbegriff verwenden. Dieser wird vielmehr. wie mancher andere 
der Gewerbeaufsichtsbeamten für 1898 S. 155 unten, Berichte der bayrischen 
Fabriken- und Gewerbeinspektoren f. 1897 S. 342/43, Vorwärts vom 27. Juli 1900 
“Tuchfabrikanten in Kettwig a. R.); oder es werden anläfslich eines Arbeiter- 
ausstandes in einem Betriebe alle Arbeiter der anderen Betriebe ausgesperrt, 
and die Arbeitgeber verpflichten einander mit Konventionalstrafe, keinen 
Ausgesperrten zuzulassen, bis die Ausständigen die Arbeit wieder aufgenommen 
aaben: Vorwärts vom 12. Juni 1901 (Schiffbauerstreik in Erkner-Müllrose). 
HGB. 88 74. 76 Abs. 1. GewO. 8133f. Vgl. S. 2541. 
‘ z. B. Landarbeiter in Deutschland II, 588 (aus einem Arbeitsvertrag): 
„Fremde Arbeit dürfen Sie ohne meine Erlaubnis nicht annehmen.“ III, 737 (aus 
einem Kontraktsformular): „Der Tagelöhner ist verpflichtet, nur bei der Guts- 
nerrschaft in X auf Arbeit zu vehen.“
	        
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