Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

I. Typenbildung. II. Dienstvertrag, 265 
juristische Begriff, erst durch eine wissenschaftliche Behandlung der 
Quellen gewonnen, indem aus den von ihnen gebotenen einzelnen 
Typen von Arbeitsvertrag der Gattungsbegriff des Arbeitsvertrags ab- 
strahiert oder entwickelt wird. Da die im vorausgehenden gegebene 
Darstellung des Wesens dieses Arbeitsvertrags sich der Spekulation 
zu enthalten hatte, so war es für sie unvermeidlich, sich an jene ge- 
setzlichen Typen anzulehnen und die Mehrzahl zur Sprache zu 
bringen. Die Aufgabe des vorliegenden Kapitels aber besteht darin, 
alle in den Gesetzen : enthaltenen Typen des Arbeitsvertrags vor- 
zuführen, sie im Anschlufs an ihre Quellen, somit nach ihren Stand- 
orten, aufzureihen und damit die Daten zusammenzustellen, aus denen 
sich der in diesem Buche untersuchte Arbeitsvertrag aufbaut. Hiermit 
wird für einzelne im vorausgehenden vorläufig als Arbeitsverträge 
hingenommene Typen ihre Zugehörigkeit zur Gattung nachträglich 
aufser Zweifel gestellt, und es wird der weite von der Gattung ein- 
genommene Raum für die spätere Detailberrachtung umschrieben. 
Als Typen des Arbeitsvertrags !haben diejenigen gegen- 
seitigen Verträge zu gelten, in denen Arbeit gegen Entgelt vereinbart 
wird, ohne dafs durch eine neben die Arbeitszusage gestellte Zusage 
ajner Sachleistung die Arbeitsleistung absorbiert und dadurch der 
Kontrakt zum Kauf oder zur Miete gemacht wird (Kap. 4 Nr. V). Und 
Typen des Arbeitsvertrags sind gemäfs den Gesetzen nach zweierlei 
Merkmal zu unterscheiden, nämlich teils nach dem Eigennamen, 
den das Gesetz einem Arbeitsvertrag beigelegt hat, teils nach dem 
Beruf der nach dem Gesetz am berufsmäfsigen Arbeitsvertrag be- 
teiligten Personen. Mit anderen Worten: Arbeitsvertragstypus ist 
der Arbeitsvertrag bald wegen des ihn auszeichnenden gesetzlichen 
Namens, bald als ein von gewissen Personen in Ausübung ihres Berufs 
geschlossener. Manche der in solcher Weise bestimmten Typen des 
Arbeitsvertrags verzweigen sich dadurch, dafs sie Varianten im That- 
bestand oder in der Rechtswirkung aufzeigen, ohne dafs doch auf 
eine der angegebenen Weisen ein neuer Typus gebildet wird. Ob 
aicht umgekehrt sich Mehrheiten von gesetzlichen Typen zu um- 
fassenden Kategorien vereinigen lassen, ist eine Frage, die wir nach 
der nun folgenden reinen Wiedergabe des Quellenhefundes aufwerfen 
wollen. 
II. Macht man mit dem BGB. den Anfang, so darf in erster 
Linie der Dienstvertrag genannt werden, der in den $8 611—630. 
575 geordnet ist. Einen Typus des Arbeitsvertrags stellt er dar ver- 
möge der Verleihung eines Eigennamens an den vom Gesetz — ohne
	        
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