I. Typenbildung. II. Dienstvertrag, 265
juristische Begriff, erst durch eine wissenschaftliche Behandlung der
Quellen gewonnen, indem aus den von ihnen gebotenen einzelnen
Typen von Arbeitsvertrag der Gattungsbegriff des Arbeitsvertrags ab-
strahiert oder entwickelt wird. Da die im vorausgehenden gegebene
Darstellung des Wesens dieses Arbeitsvertrags sich der Spekulation
zu enthalten hatte, so war es für sie unvermeidlich, sich an jene ge-
setzlichen Typen anzulehnen und die Mehrzahl zur Sprache zu
bringen. Die Aufgabe des vorliegenden Kapitels aber besteht darin,
alle in den Gesetzen : enthaltenen Typen des Arbeitsvertrags vor-
zuführen, sie im Anschlufs an ihre Quellen, somit nach ihren Stand-
orten, aufzureihen und damit die Daten zusammenzustellen, aus denen
sich der in diesem Buche untersuchte Arbeitsvertrag aufbaut. Hiermit
wird für einzelne im vorausgehenden vorläufig als Arbeitsverträge
hingenommene Typen ihre Zugehörigkeit zur Gattung nachträglich
aufser Zweifel gestellt, und es wird der weite von der Gattung ein-
genommene Raum für die spätere Detailberrachtung umschrieben.
Als Typen des Arbeitsvertrags !haben diejenigen gegen-
seitigen Verträge zu gelten, in denen Arbeit gegen Entgelt vereinbart
wird, ohne dafs durch eine neben die Arbeitszusage gestellte Zusage
ajner Sachleistung die Arbeitsleistung absorbiert und dadurch der
Kontrakt zum Kauf oder zur Miete gemacht wird (Kap. 4 Nr. V). Und
Typen des Arbeitsvertrags sind gemäfs den Gesetzen nach zweierlei
Merkmal zu unterscheiden, nämlich teils nach dem Eigennamen,
den das Gesetz einem Arbeitsvertrag beigelegt hat, teils nach dem
Beruf der nach dem Gesetz am berufsmäfsigen Arbeitsvertrag be-
teiligten Personen. Mit anderen Worten: Arbeitsvertragstypus ist
der Arbeitsvertrag bald wegen des ihn auszeichnenden gesetzlichen
Namens, bald als ein von gewissen Personen in Ausübung ihres Berufs
geschlossener. Manche der in solcher Weise bestimmten Typen des
Arbeitsvertrags verzweigen sich dadurch, dafs sie Varianten im That-
bestand oder in der Rechtswirkung aufzeigen, ohne dafs doch auf
eine der angegebenen Weisen ein neuer Typus gebildet wird. Ob
aicht umgekehrt sich Mehrheiten von gesetzlichen Typen zu um-
fassenden Kategorien vereinigen lassen, ist eine Frage, die wir nach
der nun folgenden reinen Wiedergabe des Quellenhefundes aufwerfen
wollen.
II. Macht man mit dem BGB. den Anfang, so darf in erster
Linie der Dienstvertrag genannt werden, der in den $8 611—630.
575 geordnet ist. Einen Typus des Arbeitsvertrags stellt er dar ver-
möge der Verleihung eines Eigennamens an den vom Gesetz — ohne