Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

Ill. Werkvertrag. 
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der über diese Art von Arbeit geschlossen wird, einige von den 
typischen abweichende Rechtswirkungen beigelegt, so dafs hier eine 
von den S. 265 erwähnten Verzweigungen gegeben ist. Da die näm- 
liche Variante beim Werkvertrag vorkommt, so soll sie erst nach 
diesem, somit zugleich für die zwei Typen, die sie angeht, erörtert 
werden. 
III. Einen zweiten Typus von Arbeitsvertrag hat das BGB. im 
Werkvertrag aufgestellt und in den $$ 631—651. 675 geordnet. Seine 
Eigenschaft als Arbeitsvertrag ist nicht in gleichem Malfse anerkannt, 
wie die des Dienstvertrags, zumal manche nur den letzteren als Ar- 
beitsvertrag gelten lassen wollen (S. 54 fg.)*. Schon äulfserlich ist 
das BGB. einem solchen theoretischen Verhalten nicht günstig, da 
das BGB. im ganzen Dienstvertragtitel den Terminus „Arbeit“ gar 
nicht (nur einmal, in $ 618, das Wort „Arbeitszeit“) anwendet, 
während im Werkvertragtitel viermal ($8 631. 638. 645. 648) der 
Ausdruck „Arbeit“ und zweimal ($8 642. 649) der Ausdruck „Arbeits- 
kraft“ vorkommt. Was aber das Innere anlangt, so sprechen 
1. die 88 645 und 648 mit Bezug auf den Werkvertraz von 
einem „der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung“ 
(vgl. S. 1002). Von einem der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil 
der Vergütung kann aber nur unter der Voraussetzung die Rede sein, 
dafs die ganze Vergütung der ganzen zu leistenden Arbeit entspricht, 
d. h. dafs im Werkvertrag Arbeit und Vergütung einander als 
Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen. was einen Arbeitsvertrag 
ausmacht. 
2. Vom Unternehmer, der einen Partei des Werkvertrags, wird 
in 8 642 a. E. gesagt, dafs er etwas „durch anderweitige Verwendung 
seiner Arbeitskraft erwerben kann“, in $& 649 a. E. „durch ander- 
weitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt“, wodurch deut- 
lich ausgedrückt wird, dafs der Unternehmer durch Vollzug des Werk- 
vertrags — das Gegenteil der „anderweitigen Verwendung seiner 
Arbeitskraft“ — ebenfalls eine Verwendung seiner Arbeitskraft vor- 
nimmt (vgl. S. 104 al. 1). Findet beim Unternehmer im Vollzug des 
Werkvertrags eine Verwendung seiner Arbeitskraft statt, so mufs der 
Werkvertrag selbst eine Zusage solcher Verwendung enthalten. und 
1 Nach Dernburg, Bürgerl. Recht IL $ 318 Nr. V „fällt seiner wirt- 
schaftlichen Natur nach der Werkvertrag wie der Dienstvertrag unter 
die Arbeitsverträge im weiteren Sinne“. Es wird zu zeigen sein, dafs er 
seiner durch das Gesetz bestimmten rechtlichen Natur nach ein Arbeits- 
vertrag ist.
	        
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