Ill. Werkvertrag.
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der über diese Art von Arbeit geschlossen wird, einige von den
typischen abweichende Rechtswirkungen beigelegt, so dafs hier eine
von den S. 265 erwähnten Verzweigungen gegeben ist. Da die näm-
liche Variante beim Werkvertrag vorkommt, so soll sie erst nach
diesem, somit zugleich für die zwei Typen, die sie angeht, erörtert
werden.
III. Einen zweiten Typus von Arbeitsvertrag hat das BGB. im
Werkvertrag aufgestellt und in den $$ 631—651. 675 geordnet. Seine
Eigenschaft als Arbeitsvertrag ist nicht in gleichem Malfse anerkannt,
wie die des Dienstvertrags, zumal manche nur den letzteren als Ar-
beitsvertrag gelten lassen wollen (S. 54 fg.)*. Schon äulfserlich ist
das BGB. einem solchen theoretischen Verhalten nicht günstig, da
das BGB. im ganzen Dienstvertragtitel den Terminus „Arbeit“ gar
nicht (nur einmal, in $ 618, das Wort „Arbeitszeit“) anwendet,
während im Werkvertragtitel viermal ($8 631. 638. 645. 648) der
Ausdruck „Arbeit“ und zweimal ($8 642. 649) der Ausdruck „Arbeits-
kraft“ vorkommt. Was aber das Innere anlangt, so sprechen
1. die 88 645 und 648 mit Bezug auf den Werkvertraz von
einem „der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung“
(vgl. S. 1002). Von einem der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil
der Vergütung kann aber nur unter der Voraussetzung die Rede sein,
dafs die ganze Vergütung der ganzen zu leistenden Arbeit entspricht,
d. h. dafs im Werkvertrag Arbeit und Vergütung einander als
Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen. was einen Arbeitsvertrag
ausmacht.
2. Vom Unternehmer, der einen Partei des Werkvertrags, wird
in 8 642 a. E. gesagt, dafs er etwas „durch anderweitige Verwendung
seiner Arbeitskraft erwerben kann“, in $& 649 a. E. „durch ander-
weitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt“, wodurch deut-
lich ausgedrückt wird, dafs der Unternehmer durch Vollzug des Werk-
vertrags — das Gegenteil der „anderweitigen Verwendung seiner
Arbeitskraft“ — ebenfalls eine Verwendung seiner Arbeitskraft vor-
nimmt (vgl. S. 104 al. 1). Findet beim Unternehmer im Vollzug des
Werkvertrags eine Verwendung seiner Arbeitskraft statt, so mufs der
Werkvertrag selbst eine Zusage solcher Verwendung enthalten. und
1 Nach Dernburg, Bürgerl. Recht IL $ 318 Nr. V „fällt seiner wirt-
schaftlichen Natur nach der Werkvertrag wie der Dienstvertrag unter
die Arbeitsverträge im weiteren Sinne“. Es wird zu zeigen sein, dafs er
seiner durch das Gesetz bestimmten rechtlichen Natur nach ein Arbeits-
vertrag ist.