272 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen.
ar die ihm dafür zukommende Vergütung fordert, so ist dies ein „An-
spruch für seine Dienstleistung“, und die angeführte Bestimmung findet
daher auch auf Werkverträge Anwendung. Ähnlich wie eben gegenüber
BGB. $ 196 Nr. 14 läßt sich auch gegenüber $ 346 und GewO. $8 37.
76 darthun, dafs hier „Dienste“ auch auf Werkverträge bezogen
werden kann (S. 2678).
6. Nach BGB. $ 196 Nr. 1. verjähren in zwei Jahren die An-
sprüche „der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen,
welche ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waren, Aus-
"ührung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte“.
„Besorgung fremder Geschäfte“ ist, wie wir unter 4. gesehen haben,
ine Arbeit und kann Gegenstand sowohl von Dienst- als von Werk-
vertrag sein. Die ihr in $ 196 Nr. 1 koordinierte „Ausführung von
Arbeiten“ ist auch Arbeit. Sollen die Ansprüche wegen dieser Arbeit
der zweijährigen Verjährung nur unterliegen, wenn sie aus einem
Dienstvertrag, nicht, wenn sie aus einem Werkvertrag herrühren? Dies
wird man nicht gelten lassen wollen. Die Ausführung von Arbeiten,
die natürlich selbst Arbeit ist, kann Vollzug eines Dienst- wie eines
Werkvertrags, und letzterer muss daher wie ersterer ein Arbeits-
vertrag sein.
7. In einer Reihe von Stellen des BGB., nämlich in den $$ 1367.
1427. 1578, 1585. 1602. 1651 Nr. 1, ist von Erwerb „durch Arbeit“
und von „Ertrag der Arbeit“ die Rede. Diese Stellen würden un-
verwendbar sein im Fall des Werkvertrags, wenn die Vergütung, die
jemand für Vollzug eines Werkvertrags erhält, den er als Unter-
nehmer geschlossen hat, nicht als Vergütung für Arbeit anzusehen
wäre. Allein man braucht jene Stellen nur zu lesen, um überzeugt
zu sein, dafs ihre Nichtanwendung auf dieses Einkommen gänzlich
ungerechtfertigt und die Annahme ihrer Unanwendbarkeit thöricht
sein würde. Damit ist wiederum. gesagt, daß der Unternehmer, der
ainen Werkvertrag vollzieht, Arbeit leistet, und dafs auch der Werk-
vertrag ein Arbeitsvertrag ist!. ;
! Für die Anhänger der verbreiteten Ansicht, dafs der Werkvertrag des
BGB. der nämliche Thatbestand sei, wie die locatio conductio operis der
Römer, könnte unsere These, dafs der Werkvertrag des BGB. ein Arbeits-
vertrag ist, worin also die Vergütung für Arbeit zugesagt wird, dadurch be-
wiesen werden, dafs gezeigt wird, auch in jener locatio werde die merces für
lie Arbeit (opera) zugesagt (z. B. 4 J.3, 24). Das letztere ist richtig, dagegen
die erwähnte Identifizierung der loc. cond. operis mit dem Werkvertrag des
BGB. nicht zutreffend. Da dies jedoch erst in Bd. II bei Bestimmung der
Rechtsstellung des Akkordes gezeigt werden kann und dort auch die Beweise
für jene Natur der mereces beizubringen sind. so meinen wir uns der genannten