Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

272 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen. 
ar die ihm dafür zukommende Vergütung fordert, so ist dies ein „An- 
spruch für seine Dienstleistung“, und die angeführte Bestimmung findet 
daher auch auf Werkverträge Anwendung. Ähnlich wie eben gegenüber 
BGB. $ 196 Nr. 14 läßt sich auch gegenüber $ 346 und GewO. $8 37. 
76 darthun, dafs hier „Dienste“ auch auf Werkverträge bezogen 
werden kann (S. 2678). 
6. Nach BGB. $ 196 Nr. 1. verjähren in zwei Jahren die An- 
sprüche „der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, 
welche ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waren, Aus- 
"ührung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte“. 
„Besorgung fremder Geschäfte“ ist, wie wir unter 4. gesehen haben, 
ine Arbeit und kann Gegenstand sowohl von Dienst- als von Werk- 
vertrag sein. Die ihr in $ 196 Nr. 1 koordinierte „Ausführung von 
Arbeiten“ ist auch Arbeit. Sollen die Ansprüche wegen dieser Arbeit 
der zweijährigen Verjährung nur unterliegen, wenn sie aus einem 
Dienstvertrag, nicht, wenn sie aus einem Werkvertrag herrühren? Dies 
wird man nicht gelten lassen wollen. Die Ausführung von Arbeiten, 
die natürlich selbst Arbeit ist, kann Vollzug eines Dienst- wie eines 
Werkvertrags, und letzterer muss daher wie ersterer ein Arbeits- 
vertrag sein. 
7. In einer Reihe von Stellen des BGB., nämlich in den $$ 1367. 
1427. 1578, 1585. 1602. 1651 Nr. 1, ist von Erwerb „durch Arbeit“ 
und von „Ertrag der Arbeit“ die Rede. Diese Stellen würden un- 
verwendbar sein im Fall des Werkvertrags, wenn die Vergütung, die 
jemand für Vollzug eines Werkvertrags erhält, den er als Unter- 
nehmer geschlossen hat, nicht als Vergütung für Arbeit anzusehen 
wäre. Allein man braucht jene Stellen nur zu lesen, um überzeugt 
zu sein, dafs ihre Nichtanwendung auf dieses Einkommen gänzlich 
ungerechtfertigt und die Annahme ihrer Unanwendbarkeit thöricht 
sein würde. Damit ist wiederum. gesagt, daß der Unternehmer, der 
ainen Werkvertrag vollzieht, Arbeit leistet, und dafs auch der Werk- 
vertrag ein Arbeitsvertrag ist!. ; 
! Für die Anhänger der verbreiteten Ansicht, dafs der Werkvertrag des 
BGB. der nämliche Thatbestand sei, wie die locatio conductio operis der 
Römer, könnte unsere These, dafs der Werkvertrag des BGB. ein Arbeits- 
vertrag ist, worin also die Vergütung für Arbeit zugesagt wird, dadurch be- 
wiesen werden, dafs gezeigt wird, auch in jener locatio werde die merces für 
lie Arbeit (opera) zugesagt (z. B. 4 J.3, 24). Das letztere ist richtig, dagegen 
die erwähnte Identifizierung der loc. cond. operis mit dem Werkvertrag des 
BGB. nicht zutreffend. Da dies jedoch erst in Bd. II bei Bestimmung der 
Rechtsstellung des Akkordes gezeigt werden kann und dort auch die Beweise 
für jene Natur der mereces beizubringen sind. so meinen wir uns der genannten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.