276 I. Abschn, 7. Kap.: Gesetzliche Typen.
Geschäftsbesorgung bezeichnet wird. Hierauf läfst sich dreierlei
mit Sicherheit antworten:
, Die hierher gehörige Geschäftsbesorgung ist Arbeit (S. 90),
aber nicht immer nur Arbeit, sondern oft auch Sachleistung, nie nur
Sachleistung, und nicht jede Arbeit ist Geschäftsbesorgung. Dalfs sie
nicht bloße Sachleistung und dafs sie Arbeit ist, geht daraus hervor,
dafs sie den „Gegenstand“ eines Dienst- oder eines Werkvertrags
bildet, welche zwei Verträge unter II. und III. als Typen des Arbeits-
zertrags festgestellt worden sind!. Dafs sodann nicht jede Arbeit
Geschäftsbesorgung ist, geht hervor aus den Zusammenstellungen in
HGB. 8 354 („einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet“),
BGB. 8 196 Nr. 1 („Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder
Geschäfte“), $ 196 Nr. 7 („die Besorgung fremder Geschäfte oder die
Leistung von Diensten gewerbsmäfsig betreiben“). Denn die Dienst-
leistung ist, wie wir unter II. gesehen haben, Arbeit, und die Ge-
schäftsbesorgung ist als Besorgung eines übertragenen Geschäfts
Besorgung eines fremden Geschäfts?: in den citierten Stellen wird
aber die Geschäftsbesorgung neben Arbeit und Dienstleistung hesonders
genannt. Die Geschäftsbesorgung ist nicht immer nur Arbeit, sondern
oft auch Sachleistung, nämlich Aufwendung, welche aber, selbst wenn
sie bei Schlielsung des Vertrags vereinbart worden ist, von der Arbeit
absorbiert wird (S. 183 Nr. 4. 185 Nr. 8).
2. Die hierher gehörige Geschäftsbesorgung ist vorzüglich, aber
nieht aussehliefstiech Vornahme von Rechtsegeschäften. Dafls die Ge-
1 S. auch BGB. 8 196 Nr. 15, wo genannt werden die Ansprüche „der
Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher sowie aller Personen, die zur
Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt oder zugelassen sind,
wegen ihrer Gebühren und Auslagen —“: die Gebühren sind bei diesen Per-
sonen (wie bei den Rechtsanwälten, Notaren und Gerichtsvollziehern) Entgelt
Är Arbeit.
2 Nicht auch umgekehrt, denn man kann ein fremdes Geschäft besorgen
‘BGB. 8 687 Abs. 1) oder, was gleichbedeutend ist, ein Geschäft für einen
anderen besorgen (BGB. $ 677), auch ohne dafs es einem vom anderen über-
tragen worden ist. Diese Geschäftsbesorguug uennt BGB. $$ 678—681.
583. 684. 686 „Geschäftsführung“, und zwar „Geschäftsführung ohne Auftrag“;
ebenso BGB. $$ 450. 547. 601. 775. 994. 1049. 1216. 1978. 2125. Der in den
$$ 677 und 687 Abs. 1 gebrauchte Ausdruck „Geschäft besorgen“ und danach
‚Geschäfts besorgung“ würde der Terminologie des Auftrags (S. 275) ent-
sprochen haben. Von „Geschäftsführung“ nicht im Sinn der Geschäfts-
besorgung ohne Auftrag reden 8$ 27. 710. 712. 714—718. 729. 780. 841. Nach
dem konstanten Sprachgebrauch des BGB. steht fest, dafs es unter Geschäfts-
besorgung nicht auch die Geschäftsführung ohne Auftrag begreift, dafs man
daher für die S. 122 bekämpfte Meinung sich nicht auf 8 196 Nr. 1 und 7
beruten kann.