IV. Dienstvertrag und Werkvertrag über Geschäftsbesorgung. 9277
schäftsbesorgung die Vornahme von Rechtsgeschäften umfaßt, ist
schon daraus zu schliefsen, dafs ein Rechtsgeschäft ein Geschäft ist,
und wird wohl von niemandem bestritten. In HGB. 8 384 Abs. 2
bezieht sich „Geschäftsbesorgung“ deutlich auf ein Rechtsgeschäft
(Kauf oder Verkauf). Wenn der gesetzliche Vertreter eines Minder-
jährigen diesen ermächtigt, einen Dienstvertrag oder einen Werk-
vertrag einzugehen, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstande hat,
so ist nach BGB. $ 113 (S. 253/54) der Minderjährige für solche Rechts-
geschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Erfüllung der sich
aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Zur
Geschäftsbesorgung gehört die Vornahme von Rechtsgeschäften, auch
solcher in eigenem Namen (z.B. HGB. $ 384 Abs. 2. $ 383). Der
Minderjährige, der zur Geschäftsbesorgung aus dem vom Vertreter
autorisierten Arbeitsvertrag verpflichtet ist, ist danach auch fähig zur
Vornahme solcher Rechtsgeschäfte.
Dafs die Geschäftsbesorgung nicht ausschliefslich Vornahme von
Rechtsgeschäften ist?, ist schon danach wahrscheinlich, dafs andernfalls
das Gesetz wohl gesagt haben würde: „Auf einen Dienstvertrag oder
einen Werkvertrag, der die Vornahme eines Rechtsgeschäfts zum
Gegenstande hat“? Ferner sprechen gegen jene Beschränkung BGB.
88 1357 und 831 Abs. 2. Nach dem ersteren ist die Frau berechtigt,
„die Geschäfte des Mannes für ihn zu besorgen und hn zu
vertreten. Rechtsgeschäfte, die sie innerhalb dieses Wirkungs-
kreises vornimmt ...“ Die Hervorhebung der Rechtsgeschäfte deutet
darauf, dafs die zuerst genannte Geschäftsbesorgung mehr enthält als die
Vornahme von Rechtsgeschäften.. Und $ 831 Abs. 2 spricht von dem-
jenigen, „welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der in
ı $. z. B. BGB. 8 1357 Abs. 1. — Es ist bemerkenswert, dals die
negotiorum gestio der Römer, die auch Geschäftsbesorgung, daher gewöhnlich
Arbeit und Aufwand ist (amici labor: 39 8 2 D. 26, 7. 20 p. C. 4, 19 und impensae,
sumptus, erogatio) und das Vorbild der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ des
BGB: abgegeben hat, fast ausschliefslich Vornahme von Rechtsgeschäften ist.
Wenigstens findet sich in den einschlagenden Digesten- und Codextiteln nur
ein Beispiel einer gemeinen oder nichtrechtsgeschäftlichen Handlung (5 $ 4
D. 3, 5), Denn auch das wiederholt vorkommende Stützen oder Bauen von
Häusern und die Krankenpflege ist nicht blofse Arbeit, sondern ersteres Ab-
schlufs von Kontrakten mit Handwerkern, letzteres auch Sachleistung (Arznei-
mittel, Arzthonorar). .
2 Auf diese allein wird sie bezogen von Staub, Kommentar zu HGB.
S 362.
8 Die Wendung „ein Rechtsgeschäft vornehmen“ oder „Vornahme des
Rechtsgeschäfts“ z. B. in 88 111. 115. 139. 141. 143. 180—184. 1357.