Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

278 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen. 
Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt“ 
(S. 275°). Die a. a. O. bezeichneten Geschäfte aber — nämlich Aus- 
wahl einer Person, Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften, 
Leitung der Ausführung einer Verrichtung — brauchen nicht Rechts- 
xeschäfte zu sein. 
3. Die hierher gehörige Geschäftsbesorgung umfalst zwar nach 
dem soeben Gesagten auch solche Arbeit, die nicht Vornahme von 
Rechtsgeschäften ist, aber sie umfalst nicht jede außerhalb der Vor- 
nahme von Rechtsgeschäften liegende Arbeit. Andernfalls würde die 
Hervorhebung der Besorgung fremder Geschäfte neben der Ausführung 
von Arbeiten oder der Leistung von Diensten in BGB. $ 196 Nr. 1 
und 7 anstößig sein. Hauptsächlich aber gründet sich jene These 
darauf, dafs „ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum 
Gegenstande hat“ und „ein Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung 
zum Gegenstande hat“ sowohl in BGB. $ 675 als in KO. $ 23 Abs. 2 
‘8. 275%) abgesondert und mit besonderen Rechtsfolgen bedacht 
werden. Nach der Fassung .der Gesetze hat nicht jeder Dienst- 
vertrag und nicht jeder Werkvertrag eine Geschäftsbesorgung zum 
Gegenstand !, daher kommen nicht jedem jene besonderen Rechts- 
olgen zu®. Mit Bezug auf den citierten & 23 Abs. 2 sagt KO. 827: 
„ein Dienst- oder Werkvertrag der in $ 23 Abs. 2 bezeichneten Art“, 
erklärt also auch ihrerseits und ausdrücklich diesen vornehmlich durch 
BGB. $ 675 geregelten Dienstvertrag und Werkvertrag für einen be- 
sonders gearteten ®. 
1 Nach Dernburg, Bürgerl. Recht II $ 293 Nr. IV ist, dafs alle 
Dienst- und Werkverträge eine Geschäftsbesorgung enthalten, „unbestreitbar“. 
2? Die hier abgelehnte Meinung wird vertreten von Hachenburg, 
Dienstvertrag und Werkvertrag im BGB. 8. 14-38. Er prophezeit, dals „Ver- 
suche, für das BGB. in seiner heutigen Gestalt einen brauchbaren Gegensatz 
zwischen Dienstleistung und Geschäftsbesorgung zu finden, vergeblich sein 
werden“. Jedoch führt er selber S. 21 unten, 23 unten, 24 unten, 30 oben 
Arbeiten an, die er nicht für Geschäftsbesorgungen hält. Da er aber gleich- 
wohl auf alle Dienst- und Werkverträge die Vorschriften anwendet, welche 
S 675 auf solche mit Geschäftsbesorgung beschränkt, so setzt er sich bewufst 
über das Gesetz hinweg und zeigt so, dafs er es nicht sowohl wegen 
Unklarheit als wegen Unzweckmäfsigkeit angreift. Auch sein Vorwurf, die 
Verweisung des $ 675 auf & 671 Abs. 2 sei gegenüber 8 627 Abs. 2 überflüssig, 
ist ungegründet, da sich 8 627 Abs. 2 nur auf die in Abs. 1 bestimmten Dienst- 
verträge bezieht, dagegen 8 675 zwar nur auf solche mit Geschäftsbesorgung, 
aber dann ohne die erschwerenden Voraussetzungen des $ 627 Abs. 1. 
® Dessen ungeachtet stellt Dernburg, Bürgerl. Recht II unter der 
Rubrik „Geschäftsbesorgungen“ (vierter. Titel) den Dienstvertrag und den 
Werkvertrag überhaupt dar.
	        
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